Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (911.11)
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Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen

Vollzugsverordnung zum Gesetz über das Polizeiwesen (Polizeiverordnung, PolV) vom 14. Oktober 2014 (Stand 1. November 2014) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 55 und 66 des Gesetzes vom 11. Juni 2014 über das Polizeiwesen (Poli - zeigesetz, PolG) 1 ) , beschliesst: 1 Organisation § 1 Gliederung 1 Die Polizei gliedert sich in folgende Dienstabteilungen: 1. Verkehrs- und Sicherheitspolizei; 2. Kriminalpolizei; 3. Kommandodienst. 2 Die Dienstabteilungen sind in einzelne Dienststellen gegliedert; diese können in Gruppen unterteilt werden. § 2 Verkehrs- und Sicherheitspolizei 1 Die Verkehrs- und Sicherheitspolizei ist zuständig für: 1. die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs auf öffentlichen Strassen und Gewässern; 2. die Massnahmen für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie den Personen- und Objektschutz. § 3 Kriminalpolizei 1 Die Kriminalpolizei ist zuständig für die präventiven und repressiven Massnahmen zur Bekämpfung von strafbaren Handlungen im Kantons - gebiet sowie den Staatsschutz. 1) NG 911.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Kommandodienst 1 Der Kommandodienst: 1. beschafft der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandan - ten die Führungsgrundlagen; 2. besorgt die Stabsaufgaben; 3. betreibt die Einsatzzentrale. § 5 Sondergruppen 1 Die Polizei führt zu ihrer Aufgabenerfüllung folgende Sondergruppen: 1. Alpine Einsatzgruppe; 2. ARV (Arbeits- und Ruhezeitverordnung); 3. Hundeführer; 4. Intervention; 5. Motorradfahrer; 6. Ordnungsdienst; 7. Seepolizei; 8. Verkehrsinstruktion. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann bei Be - darf weitere, zeitlich befristete Sondergruppen bilden. § 6 Funktionen 1 Bei der Polizei gibt es folgende Funktionen: 1. Polizeikommandantin oder Polizeikommandant; 2. Dienstabteilungsleiterin oder Dienstabteilungsleiter; 3. Dienstellenleiterin oder Dienststellenleiter; 4. Gruppenführerin oder Gruppenführer; 5. Polizistin oder Polizist; 6. Polizeianwärterin oder Polizeianwärter; 7. zivile Verwaltungsangestellte. 2 Für die Funktionen gemäss Ziff. 1 und 2 sind Stellvertretungen festzu - legen. 3 Das Polizeikorps setzt sich aus den Polizeiangehörigen mit den Funk - tionen gemäss Ziff. 1–5 zusammen. § 7 Dienstgrad, Offiziersrang 1 Die Direktion ordnet den einzelnen Funktionen in einer Weisung die möglichen Dienstgrade zu. 2
2 Die Anstellungsinstanz weist jedem Korpsangehörigen den Dienstgrad zu. 3 Korpsangehörige mit den Funktionen gemäss § 6 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 sind im Offiziersrang. § 8 Polizeikommandantin, Polizeikommandant 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist insbesonde - re zuständig für: 1. den Dienstbetrieb; 2. die Organisation des Polizeiführungsstabes als beratendes Or - gan; 3. die Gliederung und Aufgabenzuteilung der Dienstabteilungen; 4. den Erlass der erforderlichen Dienstanweisungen insbesondere über die Organisation, den Dienstbetrieb, die Kommunikation, die Sondergruppen, die Rekrutierung, die Aus- und Weiterbildung, die Führung im Polizeieinsatz sowie die Bekleidung und Ausrüs - tung; 5. die Regelung der personellen und funktionellen Unterstellungen durch Organigramme und Weisungen; 6. die Festlegung der Aufgaben der einzelnen Stellen im Stellenbe - schrieb. § 9 Offizierspikett 1 Korpsangehörige im Offiziersrang leisten abwechselnd das Offizierspi - kett und stellen die ständige Polizeiführung sicher. 2 Die Pikettoffizierin oder der Pikettoffizier ist zuständig für: 1. die Festlegung der Belohnungen bei der Mitwirkung von Privaten bei Personennachforschungen gemäss Art. 26 Abs. 3 PolG; 2. Identitätsfeststellungen gemäss Art. 27 Abs. 3 PolG, die länger als zwei Stunden dauern; 3. Wegweisungen und Fernhaltungen gemäss Art. 31 PolG; 4. den Polizeigewahrsam gemäss Art. 35 ff. PolG; 5. Massnahmen gemäss dem Persönlichkeitsschutzgesetz (PSchG) 2 ) ; 6. die Durchsuchung von nicht öffentlichen Räumlichkeiten gemäss Art. 40 PolG; 7. die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs ausserhalb von Strafverfahren; 2) NG 211.2 3
8. Aufgebote für: a) externe Polizeikräfte, b) Kantons- oder Notfallarzt, c) Care-Team, d) weitere ereignisbezogene Einsatzkräfte; 9. die Einberufung von Medienkonferenzen. § 10 Weitere Pikettdienste 1 Die Leiterinnen oder Leiter sowie ihre Stellvertreterinnen oder Stellver - treter der Dienstabteilungen Verkehrs- und Sicherheitspolizei sowie Kri - minalpolizei leisten abwechselnd Pikett und stellen die ständige Füh - rung der jeweiligen Abteilung sicher. 2 Korpsangehörige können zu Pikettdienst verpflichtet werden, um die dauernde Einsatzbereitschaft der Dienstabteilungen und Sondergrup - pen sicherzustellen. 2 Dienstrecht 2.1 Allgemeine Bestimmungen § 11 Grundsatz 1 Soweit diese Verordnung nichts anderes regelt, gelten die Bestimmun - gen der Personalgesetzgebung 3 ) . § 12 Anstellungsinstanz 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant ist Anstellungs - instanz für alle Korpsangehörigen sowie für die Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter. 2 Sie oder er legt die Anfangslöhne fest. 3 Die Anstellung erfolgt nach Rücksprache mit der Direktion. § 13 Anstellungsbedingungen 1 Zur Aufnahme in das Polizeikorps sind die Voraussetzungen gemäss § 16 Ziff. 1–5 sowie ein erfolgreicher Abschluss der Polizeischule erfor - derlich. 3) NG 165.1 4
2 Für Bewerberinnen und Bewerber, die bereits anderswo Polizeidienst geleistet haben, kann eine Ausnahme von § 16 Ziff. 5 gemacht werden. 3 Für Bewerberinnen und Bewerber mit besonderer Fachausbildung kann auf das Alterserfordernis gemäss § 16 Ziff. 5 sowie auf das Erfor - dernis des Abschlusses einer Polizeischule verzichtet werden. 4 Für Verwaltungsangestellte gelten § 16 Ziff. 1–4. § 14 Aufgabenwahrnehmung 1 Die Korpsangehörigen haben sich ungeachtet ihrer Zuteilung zu einer Dienstabteilung mit allen polizeilichen Aufgaben zu befassen. 2 Sie haben im Dienst unabhängig vom zugeteilten Aufgabenbereich tä - tig zu werden, wenn sie eine strafbare Handlung verhindern können oder wenn ihnen eine begangene Straftat bekannt wird. § 15 Pflichten der Polizeiangehörigen 1 Polizeiangehörige erfüllen die ihnen übertragenen Aufgaben gewissen - haft, unparteiisch und beförderlich. Sie: 1. vermeiden jedes Verhalten, das dem Ruf der Polizei schadet; 2. verhalten sich innerhalb und ausserhalb des Dienstes vorbildlich; 3. sind bei der Ausübung des Dienstes und im Kontakt mit der Be - völkerung höflich, hilfsbereit und bestimmt; 4. üben ihren Dienst mit Sorgfalt gegenüber Dritten, Mitarbeitenden, Tieren, der Ausrüstung und Sachen Dritter aus; 5. erfüllen ihre Dienstpflichten ohne Ansehen der betroffenen Per - son; Umstände, welche Polizeiangehörige befangen erscheinen lassen, melden sie ihren Vorgesetzten. 2 Korpsangehörige haben auch ausserhalb der Dienstzeit einem Aufge - bot Folge zu leisten. 2.2 Polizeianwärterin, Polizeianwärter § 16 Aufnahmebedingungen 1 Für die Anstellung als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter sind als Mindesterfordernisse zu erfüllen: 1. das Schweizer Bürgerrecht; 2. ein einwandfreier Leumund; 3. der Nachweis guter Gesundheit; 5
4. eine erfolgreich abgeschlossene Berufsausbildung oder die Matu - rität; 5. ein Lebensalter zwischen 22 und 35 Jahren; und 6. das Bestehen einer Eignungsprüfung. § 17 Eignungsprüfung 1 Die Eignungsprüfung besteht aus: 1. einem Eignungsgespräch; 2. einem schriftlichen Teil mit für den Polizeiberuf relevantem Inhalt; 3. einer Sportprüfung; 4. allfälligen weiteren Tests. § 18 Ausbildung 1 Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter werden an der Polizeischule zu Polizistinnen und Polizisten ausgebildet. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant bestimmt: 1. die Ausbildungsziele; 2. den Ausbildungsstoff; 3. die Organisation im Rahmen der geltenden Vereinbarungen betreffend den Besuch auswärtiger Polizeischulen. § 19 Praktischer Einsatz 1 Beim praktischen Einsatz bei der Polizei untersteht die Polizeianwärte - rin oder der Polizeianwärter den gleichen Dienstvorschriften wie die Korpsangehörigen. § 20 Wesentliche Kündigungsgründe 1 Jedes Nichtbestehen der Berufsprüfung oder ein Ausschluss von der Polizeischule gelten als wesentliche Gründe gemäss Art. 59 Abs. 1 des Personalgesetzes (PersG) 4 ) . § 21 Rückerstattungspflicht der Ausbildungskosten 1 Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter beziehungsweise Polizistin - nen und Polizisten haben dem Kanton die mit der Ausbildung entstan - denen Kosten (inklusive Lohn während der Polizeischule) zurückzuer - statten, wenn sie: 1. die Ausbildung abbrechen; 4) NG 165.1 6
2. die Berufsprüfung nicht bestehen; 3. binnen dreier Jahre nach dem Anstellungsbeginn als Polizistin oder Polizist aus dem Arbeitsverhältnis austreten. 2 Vorbehalten bleibt die Kostenübernahme durch das Konkordatsmit - glied im Sinne von Art. 32 Abs. 3 des Konkordates über Errichtung und Betrieb einer interkantonalen Polizeischule Hitzkirch 5 ) , wenn Polizistin - nen oder Polizisten in den Dienst eines anderen Konkordatsmitglieds wechseln. 3 Die Rückerstattung ist vor dem Stellenantritt als Polizeianwärterin oder Polizeianwärter in einem Vertrag zu regeln. Sie richtet sich nach den Vorschriften der Weiterbildungsverordnung über die Rückerstattung von Weiterbildungskosten 6 ) . 2.3 Arbeitszeiten, Erreichbarkeit § 22 Arbeitszeiten 1 Die Arbeitszeiten für Polizeiangehörige sind auf die besonderen Um - stände der polizeilichen Aufgabenerfüllung ausgerichtet. Die Ausfüh - rungsbestimmungen über die Arbeitszeit bei der kantonalen Verwaltung betreffend die Öffnungszeiten, die Block- und Gleitzeiten, die gleitende Arbeitszeit sowie die Jahresarbeitszeit sind für Polizeiangehörige nicht anwendbar. 2 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant regelt die Ein - satzzeiten in einer Weisung. 3 Der Dienstbetrieb wird im Dienst- und Arbeitsplan festgelegt. 4 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant kann in be - gründeten Einzelfällen Ausnahmen von den festgelegten Arbeits- und Einsatzzeiten vorsehen. § 23 Erreichbarkeit 1 Alle Korpsangehörigen müssen während dem Pikettdienst gewährleis - ten, dass sie sich binnen 35 Minuten ab Alarmierung und unter Einhal - tung der gesetzlichen Vorschriften bei der Einsatzzentrale der Polizei einfinden. 5) NG 912.4 6) NG 165.114 7
2.4 Weiterbildung § 24 Weiterbildung 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant fördert die Wei - terbildung der Polizeiangehörigen auf allen Stufen. Sie oder er kann im Einvernehmen mit der Direktion Kurse und Vorträge veranstalten oder Korpsangehörige zum Besuch von Schulen, Vorträgen, Kursen und Lehrgängen sowie Samariter- und Rettungskursen verpflichten. § 25 Körperliche Leistungsfähigkeit 1 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant fördert die kör - perliche Leistungsfähigkeit der Polizeiangehörigen. Zu diesem Zwecke werden Anlässe zur sportlichen Betätigung veran - staltet und die körperliche Leistungsfähigkeit geprüft. 3 Ausrüstung, Bekleidung und Bewaffnung § 26 Grundsatz 1 Korpsangehörige sowie Polizeianwärterinnen und Polizeianwärter wer - den auf Kosten des Kantons uniformiert, bewaffnet und ausgerüstet. 2 Ausrüstungsgegenstände, die nicht persönlich abgegeben werden, zählen zum Korpsmaterial und werden nur bei Bedarf zur Verfügung ge - stellt. 3 Ausrüstung und Bewaffnung bleiben Eigentum des Kantons und dür - fen nur zu dienstlichen Zwecken verwendet werden. 4 Die Direktion ordnet die Einzelheiten in einer Weisung. 5 Bei Austritt oder Entlassung aus dem Polizeidienst sind dem Kanton alle Uniformstücke, Dienstwaffen, Ausrüstungsgegenstände, Dienstaus - weise und die dienstlichen Akten, einschliesslich Kopien irgendwelcher Art, zurückzugeben. § 27 Sorgfaltspflicht 1 Die Polizeiangehörigen sind zur sachgemässen Pflege von Bewaff - nung und Ausrüstung verpflichtet. 2 Fahrlässig verlorene oder beschädigte Gegenstände werden auf Kosten der Polizistin oder des Polizisten ersetzt oder instand gestellt. 3 Verluste und Mängel sind unverzüglich zu melden. 8
§ 28 Waffen 1 Die Polizei verfügt über folgende Waffen: 1. Hand- und Faustfeuerwaffen: a. Automatische und halbautomatische Waffen, b. Repetierwaffen, c. Pistolen, d. Einzellader. 2. übrige Waffen: a. Destabilisierungsgeräte (DSG), b. Polizei-Einsatz-Stock, c. Handwurfkörper, d. weitere Waffen gemäss Waffengesetz. 2 Die Polizei darf neue Waffen und deren Bestandteile erst nach Zustim - mung der Direktion verwenden. 3 Die Verwendung von Waffen zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten. § 29 Munition 1 Die Polizei verwendet folgende Munitionsarten: 1. Pistolenmunition; 2. Gewehrmunition; 3. Granaten; und 4. Kartuschen. 2 Die Polizei darf neue oder andere Munitionsarten erst nach Zustim - mung der Direktion verwenden. 3 Die Verwendung von Munition zu Testzwecken bedarf der Bewilligung der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten. 4 Private Sicherheitsdienstleistungen § 30 Bewilligungsverfahren 1 Die Polizei ist Bewilligungsbehörde im Sinne des Konkordates über private Sicherheitsdienstleistungen 7 ) . 2 Sie fordert die für die Bewilligungserteilung erforderlichen Unterlagen ein. 7) NG 911.2 9
5 Datenschutz § 31 Gegenstand 1 Dieses Kapitel regelt den Betrieb und die Benützung der elektroni - schen Datenbearbeitungssysteme der Polizei mit Ausnahme von ge - richtspolizeilichen Daten und Daten in Systemen des Bundes, sofern auf diese Bundesrecht anwendbar ist. 2 Gerichtspolizeiliche Daten sind sämtliche Daten, die zur Abklärung ei - ner strafbaren Handlung erhoben werden; für sie gelten die Bestimmun - gen der Strafprozessordnung 8 ) . § 32 Zweck 1 Elektronische Datenbearbeitungssysteme dienen: 1. der Verwaltung von Personen , Fall- und Sachdaten; 2. der unterstützenden Geschäftskontrolle und dem Journal; 3. dem Erstellen und Bearbeiten von Berichten. 2 Mit den elektronischen Datenbearbeitungssystemen dürfen nur perso - nen-, fall- und sachbezogene Daten bearbeitet werden, die zur Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben unerlässlich sind. § 33 Verantwortlichkeit 1 Die Verantwortung für die Einhaltung des Datenschutzes und die Ge - währleistung der Datensicherheit liegt bei der Polizeikommandantin oder dem Polizeikommandanten. 2 Die Polizei und das Informatikleistungszentrum (ILZ) stellen durch or - ganisatorische und technische Massnahmen sicher, dass die Daten - schutzbestimmungen des Bundes und des Kantons eingehalten werden und die Datensicherheit jederzeit gewährleistet ist. 3 Die Polizeiangehörigen haben die Vorschriften der Polizei und des ILZ einzuhalten. § 34 Berechtigungen 1 Die elektronischen Datenbearbeitungssysteme sind ausschliesslich von berechtigten Polizeiangehörigen zu betreiben und anzuwenden. 2 Die Polizeiangehörigen haben zu denjenigen Personendaten Zugriff, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben zwingend notwendig sind. 8) SR 312.0 10
3 Auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten bezeichnet die Direktion die Stellen und Funktionen bei der Polizei mit Lese-, Schreib-, Mutations- oder Rechercheberechtigungen in den Da - tenbearbeitungssystemen. 4 Die Polizeikommandantin oder der Polizeikommandant überprüft die Berechtigungen der Polizeiangehörigen jährlich. § 35 Löschung und Widerruf von Daten 1 Auf Antrag der Polizeikommandantin oder des Polizeikommandanten bezeichnet die Direktion eine Stelle, die verantwortlich ist: 1. für den Widerruf der Daten gemäss Art. 26 Abs. 2 PolG; 2. für die Löschung der Daten gemäss Art. 60 PolG. 6 Schlussbestimmungen § 36 Änderung bisherigen Rechts 1 Anhang 6 der Vollzugsverordnung vom 1. Dezember 1998 zum Perso - nalgesetz betreffend das Lohnsystem und die Entlöhnung (Entlöhnungs - verordnung, EntlV) 9 ) wird wie folgt geändert: ... § 37 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Dienstreglement vom 12. Oktober 1992 über die Kantonspoli - zei 10 ) ; 2. Reglement vom 19. September 1988 über die Dienstkleidung, die persönliche Bewaffnung und Ausrüstung der Polizeibeamten 11 ) ; 3. Reglement 19. September 1988 über die Beförderung bei der Kantonspolizei 12 ) ; 4. Reglement vom 4. November 1996 über die Haltung von Polizei - hunden 13 . § 38 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. November 2014 in Kraft. 9) NG165.113 10) A 1992, 1650 11) A 1988, 1693 12) A 1988, 1699 13) A 1996, 2117 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 14.10.2014 01.11.2014 Erlass Erstfassung A 2014, 1790 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 14.10.2014 01.11.2014 Erstfassung A 2014, 1790 13
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