Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung
Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung (Organisationsverordnung, OV) vom 7. September 1989 (Stand 1. Januar 2020) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 72 Ziffer 1 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , erlässt als Verordnung: 1. Der Regierungsrat 1.1. Stellung und Aufgaben
Art. 1
Stellung 1 Der Regierungsrat ist, unter Vorbehalt der Befugnisse des Kantonsrates, die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons.
Art. 2
Aufgaben a. Regierungstätigkeit 1 Der Regierungsrat übt seine Regierungstätigkeit aus, indem er: a. die für den Kanton bedeutenden Entwicklungen beobachtet und be urteilt; b. die wesentlichen Ziele und Mittel des staatlichen Handelns festlegt; c. die staatliche Tätigkeit auf Regierungsebene koordiniert; d. den Kanton nach innen und aussen vertritt. 2 Die Regierungstätigkeit hat Vorrang vor den andern Aufgaben des Re gierungsrates. 1) GDB 101.0 OGS 1989, 128
Art. 3
* b. Führung der kantonalen Verwaltung 1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen der Gesetzgebung die zweck mässige Organisation der kantonalen Verwaltung und passt sie den Ver hältnissen an. 2 Er kann in Abweichung bisheriger gesetzlicher Vorschriften Aufgaben neu den Departementen und Amtsstellen zuweisen und Organisationsein heiten umbenennen. 3 Er fördert die Leistungs- und Innovationsfähigkeit der kantonalen Ver waltung. 4 Er übt die ständige und systematische Aufsicht über die kantonale Ver waltung aus. 5 Er beaufsichtigt nach Massgabe der besonderen Bestimmungen die de zentralisierten Verwaltungseinheiten und die Träger von kantonalen Ver waltungsaufgaben, die nicht der kantonalen Verwaltung angehören.
Art. 4
* c. Verwaltungshandlungen 1 Der Regierungsrat nimmt jene Verwaltungshandlungen selbst vor, die wegen ihrer Bedeutung oder aufgrund der Gesetzgebung nicht nachge ordneten Instanzen übertragen werden können. Er kann jederzeit einzel ne Geschäfte zum Entscheid an sich ziehen.
Art. 5
d. Rechtspflege 1 Der Regierungsrat entscheidet nach Massgabe der Gesetzgebung über Beschwerden.
Art. 6
e. Mitwirkung bei der Rechtsetzung 1 Der Regierungsrat wirkt bei der Rechtsetzung mit, indem er: a. das Verfahren zur Ausarbeitung von Erlassen leitet; b. dem Kantonsrat Vorlagen zu Gesetzen und Verordnungen unterbrei tet; c. im Rahmen seiner Verordnungsbefugnisse Ausführungsbestimmun gen und zeitlich befristete Noterlasse erlässt; d. die Vernehmlassungen zu Bundeserlassen verfasst. 2
Art. 7
* Information und Kommunikation 1 Der Regierungsrat gewährleistet die Information des Kantonsrates, der Gemeinden und der Öffentlichkeit. 2 Er sorgt für eine einheitliche, frühzeitige und kontinuierliche Information über seine Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren. 3 Er pflegt die Beziehungen zur Öffentlichkeit.
Art. 8
* Departementsverteilung 1 Zu Beginn jedes Amtsjahres überträgt der Regierungsrat jedem Mitglied die Leitung eines Departements und bezeichnet die Stellvertretung.
Art. 9
Ausschüsse 1 Der Regierungsrat kann zur Planung, Koordination und Vorbereitung von Geschäften Ausschüsse aus seiner Mitte bezeichnen. 2 Er kann für die Behandlung besonderer Geschäfte Sachverständige bei ziehen und Kommissionen bestellen, in die auch Nichtmitglieder gewählt werden können.
Art. 10
Delegation 1 Soweit nicht übergeordnetes Recht entgegensteht, kann der Regie rungsrat seine Befugnisse zum Entscheid über bestimmte Geschäfte ei nem Departement zur selbständigen Erledigung übertragen. 2 Der Rechtsmittelweg an den Regierungsrat bleibt gewährleistet.
Art. 11
* Stellvertretung des Landammanns 1 Ist der Landammann an der Amtsführung verhindert, so nimmt der Land statthalter alle präsidialen Obliegenheiten wahr. Ist auch der Landstatthal ter verhindert, so tritt das amtsälteste Mitglied des Regierungsrates an seine Stelle. 2 Der Regierungsrat kann bestimmte präsidiale Befugnisse dem Land statthalter übertragen.
Art. 12–13
* ... 3
1.2. Geschäftsvorbereitung
Art. 14
Geschäftszuweisung 1 Die Eingaben an den Regierungsrat werden von der Staatskanzlei dem Landammannamt oder einem Departement zur Antragstellung oder zur di rekten Erledigung überwiesen. 2 Die Staatskanzlei führt die Geschäftsverwaltung für die Regierungs- und Kantonsratsgeschäfte, die Departementssekretariate führen sie für die Departementsgeschäfte. *
Art. 15
Departementsanträge 1 Anträge an den Regierungsrat sind als Beschlussentwürfe einzureichen und zwar in der Form, in welcher sie vom Regierungsrat beschlossen werden sollen. 2 Die Staatskanzlei stellt sie allen Mitgliedern des Regierungsrates recht zeitig zu. 1.3. Verhandlungsregelung
Art. 16
Sitzungen 1 Der Regierungsrat versammelt sich in der Regel einmal in der Woche zur ordentlichen Sitzung. Er legt die ordentlichen Sitzungsdaten und Feri enunterbrüche periodisch im voraus fest. Wenn es dringende, umfangrei che oder zahlreiche Geschäfte erfordern, kann er sich zu ausserordentli chen Sitzungen versammeln. 2 Der Landammann leitet die Verhandlungen des Regierungsrates. * 3 Der Regierungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. * 4 Die Sitzungen des Regierungsrates sind nicht öffentlich. *
Art. 17
Beschlussfassung 1 Die Mitglieder des Regierungsrates sind zur Stimmabgabe verpflichtet. Es wird offen abgestimmt. 4
2 Ein Beschluss kommt zu Stande, wenn die Mehrheit der Anwesenden zugestimmt hat. Bei Stimmgleichheit zählt die Stimme des Landammanns doppelt. * 3 In dringenden Fällen können Beschlüsse im Zirkulationsverfahren ge fasst werden. Der Beschluss kommt zu Stande, wenn mindestens drei Mitglieder dem Antrag zugestimmt haben. *
Art. 18
Kollegialprinzip * 1 Der Regierungsrat trifft seine Entscheide als Kollegium. Die Mitglieder des Regierungsrates vertreten die Entscheide des Kollegiums. * 2 Gegen einen Beschluss kann jedes Mitglied seine Verwahrung zu Proto koll geben. Abgesehen davon, darf keine Minderheitsmeinung zu Proto koll gegeben werden. 3 Die Mitglieder wahren Verschwiegenheit über die Beratung und Be schlussfassung im Regierungsrat.
Art. 19
Ausstand a. im Allgemeinen * 1 Die Mitglieder des Regierungsrates und der Landschreiber haben bei der Beratung und Beschlussfassung in den Ausstand zu treten, wenn in sinngemässer Anwendung der Zivilprozessordnung 2 ) ein Ausstandsgrund vorliegt. * 2 ... * 3 Bei der Beratung und Beschlussfassung über Rechtserlasse sowie bei Sachgeschäften des Kantonsrates besteht keine Ausstandspflicht. * 4 Das zum Ausstand verpflichtete Mitglied hat das Sitzungszimmer zu ver lassen.
Art. 20
b. bei öffentlicher Interessensvertretung 1 Die Ausstandsvorschriften finden, unter Vorbehalt von Absatz 2, keine Anwendung bei Vertretungen des Regierungsrates in einer öffentlichen, gemischtwirtschaftlichen oder privaten Unternehmung, wo die Abordnung für die Wahrnehmung öffentlicher Interessen des Kantons erfolgt ist. * 2) SR 272 5
2 Der Ausstand ist jedoch in jedem Fall zu wahren, wenn: a. eine Unternehmung als Gesuchstellerin in einem Konzessionsver fahren vor dem Regierungsrat auftritt; b. diese Unternehmung als Privatrechtssubjekt vor dem Regierungsrat auftritt (wie z.B. bei Baugesuchen); c. gegen die Unternehmung beim Regierungsrat Beschwerde geführt wird.
Art. 21
c. Anzeigepflicht und Entscheid 1 Jeder Ausstandspflichtige hat ihm bekannte Ausstandsgründe von sich aus zu beachten oder im Zweifelsfall vor der Behandlung des betreffen den Geschäfts dem Regierungsrat zur Kenntnis zu bringen. 2 Im Zweifelsfall entscheidet der Regierungsrat unter Ausschluss des Mit gliedes, dessen Ausstand streitig ist, über den Ausstand.
Art. 22
Weitere Teilnehmer 1 Der Landschreiber nimmt an den Verhandlungen des Regierungsrates mit beratender Stimme teil. Er hat das Recht, Anträge zu stellen. 2 Der Regierungsrat kann zu seinen Verhandlungen Mitglieder anderer Behörden, Angestellte und ausserhalb der Verwaltung stehende Fachleu te beiziehen. In Anwesenheit dieser Personen fasst er keine Beschlüs se. * 3 Der Regierungsrat wird durch den Landweibel bedient.
Art. 23
Protokoll 1 Der Landschreiber führt das Protokoll und sorgt für die Ausfertigung der Beschlüsse. 2 Das Protokoll enthält die gefassten Beschlüsse samt Erwägungen. Über Diskussionen von grundsätzlicher Bedeutung, die zu keinen eigentlichen Beschlüssen führen, ist eine Aktennotiz ins Protokoll aufzunehmen. 3 Das Stimmenverhältnis bei Abstimmungen und Wahlen darf nicht ange geben werden. 6
Art. 24
* Eröffnung der Beschlüsse 1 Die Beschlüsse werden in der Regel durch Protokollauszug oder aus nahmsweise durch besondere Mitteilung eröffnet.
Art. 25
Unterzeichnung 1 Die Beschlüsse des Regierungsrates von allgemeinverbindlicher Natur, die Vorlagen für den Kantonsrat und die Schreiben an eidgenössische und ausserkantonale Behörden werden zusammen vom Landammann und Landschreiber unterzeichnet. 2 Für Vertragsabschlüsse kann der Regierungsrat besondere Vollmachten erteilen. 3 Die übrigen Protokollauszüge und Schreiben werden vom Landschreiber unterzeichnet. 2. Die Staatskanzlei
Art. 26
* Organisation 1 Die Staatskanzlei wird vom Landschreiber geleitet und steht unter der Aufsicht des Landammanns. 2 Der Regierungsrat bestimmt den Landschreiber-Stellvertreter.
Art. 27
* Aufgaben 1 Die Staatskanzlei: a. unterstützt den Landammann und den Regierungsrat bei der Füh rung, Planung und Koordination auf Regierungsebene; b. wirkt bei der Vorbereitung und Durchführung der Verhandlungen des Regierungsrates mit; c. bereitet in enger Zusammenarbeit mit den Departementen das Re gierungsprogramm sowie den Amtsbericht vor; d. übernimmt auf Anordnung des Landammanns oder des Regierungs rates Aufsichtsfunktionen; e. unterstützt den Regierungsrat im Verkehr mit dem Kantonsrat. 2 Die Staatskanzlei sorgt für die departementsübergreifende Koordination. 7
3 Die Staatskanzlei trifft im Rahmen der Vorgaben des Regierungsrates die geeigneten Vorkehren zur Information der Öffentlichkeit und sorgt für die interne Information zwischen dem Regierungsrat und den Departe menten.
Art. 28
Rechtsdienst 1 Der Staatskanzlei ist der Rechtsdienst angegliedert, dessen Vorsteher als ständiger Rechtskonsulent des Regierungsrates amtet. 2 Der Rechtsdienst: * a. wirkt bei der Rechtsetzung durch die Überarbeitung und Überprü fung von Erlassen mit; b. begutachtet Rechtsfragen des Regierungsrates und des Kantonsra tes; c. unterstützt die Departemente bei der Beschwerdeinstruktion und berät sie in Rechtsfragen, die diese nicht selbständig erledigen bzw. beantworten können; d. vertritt den Kanton in Rechtsstreitigkeiten; e. besorgt die Herausgabe der Gesetzessammlung sowie der Samm lung der Verwaltungsentscheide von grundlegender Bedeutung.
Art. 29
* ... 3. Die Departemente
Art. 30
* Departemente 1 Es bestehen folgende Departemente: a. das Finanzdepartement; b. das Sicherheits- und Sozialdepartement 3 ) ; c. das Volkswirtschaftsdepartement; d. das Bildungs- und Kulturdepartement; e. das Bau- und Raumentwicklungsdepartement. 4 ) 3) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf den 1. Juli 2008 (OGS 2008, 49) und den 1. Juli 2022 (OGS 2022, 20) angepasst 4) Die Departementsbezeichnung wurde in Anwendung von Art. 11c Abs. 3 des Publi kationsgesetzes (GDB 131.1 ) auf 1. 2005 angepasst (OGS 2004, 57) 8
Art. 31
* Aufgabenzuteilung 1 Der Regierungsrat teilt die einzelnen Aufgaben oder Aufgabenbereiche der gesamten Verwaltung den Departementen und Ämtern zu. 2 Für die Zuteilung der Aufgaben ist massgebend, dass der Sachzusam menhang gewahrt, die Arbeitsabläufe erleichtert sowie die Führung und Aufsicht sichergestellt werden. 3 Bei der Zuteilung der Ämter an die Departemente ist zudem die sachli che und politische Ausgewogenheit zu beachten.
Art. 32
* Gliederung 1 Die Ämter sind die tragenden Verwaltungseinheiten. Sie besorgen die Verwaltungsgeschäfte in einem grösseren, zusammenhängenden Aufga benbereich. Sie verfügen über die notwendigen personellen und sachli chen Mittel für wichtige Abläufe und flexibles Handeln. 2 Für die Gliederung der Ämter in Abteilungen und Dienststellen ist der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin zuständig.
Art. 33
* Departementsvorsteher oder Departementsvorsteherin 1 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin führt das Departement und trägt dafür die politische Verantwortung. 2 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin: a. leitet das Departement, gibt die Ziele vor und setzt die Prioritäten; b. überträgt, soweit erforderlich, die unmittelbare Erfüllung der departe mentalen Aufgaben auf die unterstellten Amtsstellen sowie Ange stellten; c. legt im Rahmen der Gesetzgebung die nähere Organisation des De partements fest; d. informiert den Regierungsrat rechtzeitig über wichtige Vorgänge im Departement und bereitet die dem Regierungsrat zustehenden Ent scheide vor; d1. * kann anstelle des Regierungsrates vorsorgliche Massnahmen und bei unbestrittenem Sachverhalt und klarer Rechtslage Prozessent scheide (Abschreibung, Nichteintreten) treffen; e. trifft die departementalen Entscheide; f. beurteilt die Leistungen und überwacht die Zielerreichung der unter stellten Ämter sowie zugewiesenen Anstalten. 9
3 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin verfügt innerhalb des Departements grundsätzlich über uneingeschränkte Wei sungs-, Kontroll- und Selbsteintrittsrechte. 4 Der Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin kann den Departementssekretär oder die Departementssekretärin beziehungsweise die Amtsleiter oder Amtsleiterinnen ermächtigen, bestimmte Geschäfte in seinem oder ihrem Namen und Auftrag zu unterzeichnen.
Art. 34
* Departementssekretariat 1 Das Departementssekretariat unterstützt den Departementsvorsteher oder die Departementsvorsteherin nach deren besonderen Anordnung insbesondere bei: a. der Planung und Organisation der Tätigkeit des Departementes; b. der Vorbereitung der Geschäfte des Regierungsrates, des Kantons rates und der interkantonalen Konferenzen; c. der Koordinierung innerhalb des Departementes, zwischen den De partementen und mit der Staatskanzlei; d. der Kommunikation und Öffentlichkeitsarbeit; e. der Verwaltungssteuerung (Controlling). 2 Die Aufgabe des Departementssekretärs oder der Departementssekre tärin kann mit Linienaufgaben verbunden werden. 3 Der Departementssekretär oder die Departementssekretärin leitet das Departementssekretariat und ist dem Departementsvorsteher oder der Departementsvorsteherin direkt unterstellt. Er oder sie hat im Rahmen der Koordinationsaufgaben gegenüber den Amtsleitungen Weisungsbefugnis.
Art. 35
* Amtsleitung 1 Die Amtsleiter und Amtsleiterinnen sind gegenüber ihren Vorgesetzten für die Führung der ihnen unterstellten Abteilungen und Dienststellen so wie für die Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben verantwortlich. 2 Soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, entscheiden die Amtsleiter oder Amtsleiterinnen im Rahmen der ihnen zugeordneten Auf gaben. * 3 Sie legen die Organisation ihrer Ämter im einzelnen fest und regeln für ihren Bereich die Unterschriftsberechtigung. 10
4. Zusammenarbeit in der Verwaltung
Art. 36
Grundsätze 1 Berührt ein Geschäft mehrere Departemente, so haben die Beteiligten von sich aus für die gegenseitige Information und Koordination zu sorgen. 2 Der Regierungsrat befindet über die Leitung eines Geschäfts, das in den Bereich mehrerer Departemente fällt, und er entscheidet über Kompe tenzkonflikte zwischen Departementen. 3 Sind mehrere Departemente an einem Geschäft interessiert, das vom Regierungsrat zu behandeln ist, so wird ein Mitberichtsverfahren durchge führt. Das federführende Departement sorgt für die zeitgerechte Durch führung des Mitberichtsverfahrens und die Vollständigkeit der Akten.
Art. 37
* Koordinationsorgane und Projektorganisationen 1 Die Departementssekretärenkonferenz nimmt unter der Leitung des Landschreibers allgemeine verwaltungsinterne Koordinationsaufgaben wahr, insbesondere durch: * a. Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen Staatskanzlei und Departementssekretariaten; b. allgemeine Termin- und Geschäftsplanungen; c. Vorbereiten von Querschnittsgeschäften zuhanden des Regierungs rates, insbesondere im Bereich Steuerung (Vorbereitung der Regie rungsplanung) und Berichterstattung (Geschäftsbericht); d. Entwickeln von allgemeinen Richtlinien und Arbeitshilfen, insbeson dere in Bezug auf Verwaltungsführung, Geschäftsverkehr, Informati on und Öffentlichkeitsarbeit; e. Vorbereiten von departementsübergreifenden Projekten im Auftrag des Regierungsrates. Sie zieht die Leiter und Leiterinnen von allgemeinen Stabs- und Dienst leistungsstellen bei, wenn sie Geschäfte aus deren Zuständigkeitsbereich behandelt. 2 Der Regierungsrat kann weitere ständige Stabs- und Koordinationsorga ne als institutionalisierte Konferenzen einsetzen. 3 Der Regierungsrat kann Projektorganisationen bilden zur Bearbeitung wichtiger, departementsübergreifender Aufgaben, die zeitlich befristet sind. 11
5. Schlussbestimmungen
Art. 38
Ausführungsbestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieser Verordnung erforderli chen Ausführungsbestimmungen, namentlich über den Geschäftsgang des Regierungsrates, die Zuteilung der Aufgaben an die Departemente und Ämter, die Gliederung der kantonalen Verwaltung sowie die Informati on und Öffentlichkeitsarbeit. * 2 ... *
Art. 39
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Geschäftsordnung des Regierungsrates vom 30. Juni 1972 5 ) wird aufgehoben.
Art. 40
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 6 ) 5) OGS 1973, 13 6) Vom Regierungsrat auf 1. Mai 1990 in Kraft gesetzt 12
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1989, 128 geändert durchNachtrag vom 27. März 1998, in Kraft seit 1. Juli 1998, Art. 30 und 35 Abs. 2 seit Amtsjahresbeginn 1999/2000 (OGS 1999, 19),Nachtrag zurKantonsverfassung (Staatsleitungsreform zur Verkleine rung des Regierungsrates auf fünf Mitglieder) vom 2. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 1001, 84, S. 72 und OGS 2001, 73),Nachtrag vom 28. Juni 2002, in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2002, 32 und 41),das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Ja nuar 2011 (OGS 2010, 33 Ziff. III.2. und OGS 2011, 41).das Gesetz über die Anpassungen aufgrund der Evaluation der Justizre form vom 4. Dezember 2014, Botschaft und Vorlage des Regierungsrats und des Obergerichts vom 17. Juni 2014, Kantonsratssitzungen vom 23. Oktober und 4. Dezember 2014 (22.14.03), in Kraft seit 1. März 2015 (OGS 2014, 52 und 2015, 3), Nachtrag vom 28. Juni 2019 (OGS 2019, 34), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 9. April 2019, Kantonsratssitzungen vom 23. Mai und 28.Juni 2019 (22.19.02), in Kraft seit 1. Januar 2020 (OGS 2019, 40) 13
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 07.09.1989 01.05.1990 Erlass Erstfassung OGS 1989, 128 27.03.1998 01.07.1998
Art. 3
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 4
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 7
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 8
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 11
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 16 Abs. 2
geändert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 16 Abs. 3
geändert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 16 Abs. 4
geändert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 18
Titel geändert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 18 Abs. 1
geändert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 19 Abs. 1
geändert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 19 Abs. 2
aufgehoben OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 20 Abs. 1
geändert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 24
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 26
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 27
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 28 Abs. 2
geändert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 29
aufgehoben OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1999
Art. 30
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 31
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 32
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 33
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 34
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 35
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1999
Art. 35 Abs. 2
geändert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 37
totalrevidiert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 38 Abs. 1
geändert OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 38 Abs. 2
aufgehoben OGS 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 12
aufgehoben OGs 1999, 19 27.03.1998 01.07.1998
Art. 13
aufgehoben OGs 1999, 19 02.12.2001 01.07.2002
Art. 30
totalrevidiert OGS 2001, 84 28.06.2002 01.07.2002
Art. 14 Abs. 2
geändert OGS 2002, 32 28.06.2002 01.07.2002
Art. 16 Abs. 3
geändert OGS 2002, 32 28.06.2002 01.07.2002
Art. 17 Abs. 2
geändert OGS 2002, 32 28.06.2002 01.07.2002
Art. 17 Abs. 3
geändert OGS 2002, 32 28.06.2002 01.07.2002
Art. 19 Abs. 3
geändert OGS 2002, 32 28.06.2002 01.07.2002
Art. 22 Abs. 2
geändert OGS 2002, 32 14
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.06.2002 01.07.2002
Art. 34
totalrevidiert OGS 2002, 32 28.06.2002 01.07.2002
Art. 37 Abs. 1
geändert OGS 2002, 32 21.05.2010 01.01.2011
Art. 19 Abs. 1
geändert OGS 2010, 33 04.12.2014 01.03.2015
Art. 19
Titel geändert OGS 2014, 52 04.12.2014 01.03.2015
Art. 19 Abs. 1
geändert OGS 2014, 52 28.06.2019 01.01.2020
Art. 33 Abs. 2,
d1. eingefügt OGS 2019, 34 15
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 07.09.1989 01.05.1990 Erstfassung OGS 1989, 128
Art. 3
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 4
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 7
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 8
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 11
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 12
27.03.1998 01.07.1998 aufgehoben OGs 1999, 19
Art. 13
27.03.1998 01.07.1998 aufgehoben OGs 1999, 19
Art. 14 Abs. 2
28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 16 Abs. 2
27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 16 Abs. 3
27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 16 Abs. 3
28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 16 Abs. 4
27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 17 Abs. 2
28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 17 Abs. 3
28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 18
27.03.1998 01.07.1998 Titel geändert OGS 1999, 19
Art. 18 Abs. 1
27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 19
04.12.2014 01.03.2015 Titel geändert OGS 2014, 52
Art. 19 Abs. 1
27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 19 Abs. 1
21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33
Art. 19 Abs. 1
04.12.2014 01.03.2015 geändert OGS 2014, 52
Art. 19 Abs. 2
27.03.1998 01.07.1998 aufgehoben OGS 1999, 19
Art. 19 Abs. 3
28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 20 Abs. 1
27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 22 Abs. 2
28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 24
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 26
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 27
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 28 Abs. 2
27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 29
27.03.1998 01.07.1998 aufgehoben OGS 1999, 19
Art. 30
27.03.1998 01.07.1999 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 30
02.12.2001 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2001, 84
Art. 31
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 32
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 33
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 33 Abs. 2,
d1. 28.06.2019 01.01.2020 eingefügt OGS 2019, 34
Art. 34
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19 16
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Art. 34
28.06.2002 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2002, 32
Art. 35
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 35 Abs. 2
27.03.1998 01.07.1999 geändert OGS 1999, 19
Art. 37
27.03.1998 01.07.1998 totalrevidiert OGS 1999, 19
Art. 37 Abs. 1
28.06.2002 01.07.2002 geändert OGS 2002, 32
Art. 38 Abs. 1
27.03.1998 01.07.1998 geändert OGS 1999, 19
Art. 38 Abs. 2
27.03.1998 01.07.1998 aufgehoben OGS 1999, 19 17
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