Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen
Gesetz über die Entlöhnung und Entschädigung von Behörden und Kommissionen (Behördengesetz, BehG) vom 3. September 1999 (Stand 1. Januar 2019) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ergänzung zu Artikel 43, 58 und 59 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 1 ) sowie zu Artikel 12 Absatz 2 des Gesetzes über die Gerichtsorganisation vom 22. September 1996 2 ) , beschliesst:
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt: a. die Entlöhnung des Regierungsrates und der Gerichtspräsidien; b. die Entschädigung der nebenamtlichen Behörden; c. die Entschädigung der Kommissionen. 2 Für nebenamtliche Organe, deren Entschädigung nicht in diesem Ge setz geregelt wird, sind die Vorschriften für das Staatspersonal gemäss Staatsverwaltungsgesetz 3 ) sinngemäss anwendbar. 1. Gesetzgebende Behörden 1.1. Ständerat
Art. 2
Entlöhnung 1 Das Mitglied des Ständerates wird wie das Mitglied des Nationalrates entlöhnt. Der Kanton erbringt sämtliche Leistungen, die nicht der Bund trägt. 1) GDB 130.1 2) GDB 134.1 3) GDB 130.1 OGS 1999, 96
1.2. Kantonsrat
Art. 3
Mitglieder des Kantonsrates 1 Die Mitglieder des Kantonsrates erhalten Taggelder, welche die Teilnah me an den Sitzungen des Kantonsrates, das Aktenstudium und die Spe sen abgelten. Sie betragen für die Mitglieder aus Engelberg Fr. 230.– für den halben Tag und Fr. 320.– für den ganzen Tag, für die Mitglieder aus Lungern Fr. 210.– bzw. Fr. 300.– sowie für die Mitglieder der übrigen Gemeinden Fr. 200.– bzw. Fr. 290.–. 15 Prozent dieser Taggelder gelten als pauschale Entschädigung der Spesen. 2 Für Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden wird zu sätzlich das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesen regelung für die kantonale Verwaltung. 3 Für kantonsrätliche Kommissionen gelten die Ansätze gemäss Art. 11 dieses Gesetzes (übrige Behörden und Kommissionen).
Art. 4
Präsidialzulagen 1 Die Präsidentin oder der Präsident des Kantonsrates erhält eine jährli che, pauschale Präsidialentschädigung von Fr. 4 000.–, die Vizepräsiden tin oder der Vizepräsident von Fr. 2. Ausführende Behörden
Art. 5
* Entlöhnung des Regierungsrates 1 Der Lohn eines Mitgliedes des Regierungsrates für ein Vollamt (100 Pro zent) entspricht 110 Prozent des Maximallohnes der Funktionsstufe 10 des Verwaltungskaders.
Art. 6
Entschädigungen und Zulagen 1 Jedes Mitglied des Regierungsrates erhält monatlich eine pauschale Entschädigung für Spesen und Repräsentationskosten je nach Wohnort von Fr. 900.– bis Fr. 1 600.–. Damit sind alle Spesen mit Ausnahme von Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden pauschal abge golten. Für Verpflichtungen ausserhalb der Kantone Obwalden und Nid walden gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung. * 2 Zusätzlich erhält der Landammann eine monatliche Zulage von Fr. 700.– und der Landstatthalter von Fr. 300.–. 2
Art. 7
Einkünfte 1 Honorare, wie beispielsweise für Mandate in Verwaltungsräten oder in terkantonalen Gremien, die dem Mitglied des Regierungsrates von Amtes wegen durch Dritte zufallen, gehen an den Kanton. 2 Entschädigungen, wie Taggelder, Spesen und Funktionszulagen, fallen unmittelbar dem Mitglied des Regierungsrates zu.
Art. 8
Berufliche Vorsorge 1 Jedes Mitglied des Regierungsrates tritt der Vorsorgeeinrichtung bei, die für die kantonale Verwaltung bestimmt ist, und erhält im Versicherungsfall deren reglementarische Leistungen. 2–4 ... *
Art. 8a
* Sparversicherung 1 Zu Gunsten der Mitglieder des Regierungsrates besteht für die Dauer ih rer Amtszeit eine Sparversicherung. 2 Der Kanton und die Mitglieder des Regierungsrates leisten an die Spar versicherung einen Jahresbeitrag von je drei Prozent des jeweiligen Loh nes gemäss Art. 5 dieses Gesetzes. 3 Die Einlagen werden zum Mindestzinssatz gemäss dem Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge 4 ) ver zinst. Der Zins wird jeweils Ende Jahr zum Kapital geschlagen. 4 Die gesamten aufgezinsten Einzahlungen werden den Sparversicherten auf den Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus dem Regierungsrat ausbezahlt. Im Todesfall wird der Betrag den Hinterbliebenen ausgerichtet. 3. Richterliche Behörden
Art. 9
* Entlöhnung der Gerichtspräsidien 1 Der Lohn der Präsidentinnen und Präsidenten der Gerichte für ein Voll amt (100 Prozent) entspricht in Prozenten des Maximallohnes der Funkti onsstufe 10 des Verwaltungskaders: * a. Ober- und Verwaltungsgerichtspräsidium 107 Prozent b. geschäftsleitendes Kantonsgerichtspräsidium 100 Prozent 4) SR 831.40 3
c. weitere Kantonsgerichtspräsidien 95 Prozent d. * Präsidium der Steuerrekurskommission 90 Prozent 2 Der Bereitschaftsdienst des Kantonsgerichtspräsidiums (als Einzelge richt für Zwangsmassnahmen) wird mit Fr. 7 500.– pro Jahr entschädigt.
Art. 10
Besoldung der nebenamtlichen Richterinnen und Richter 1 Die nebenamtlichen Mitglieder von richterlichen Behörden erhalten Tag gelder, welche die Teilnahme an den Gerichtssitzungen und die Spesen abgelten. Sie betragen für die Mitglieder aus Engelberg Fr. 230.– für den halben Tag und Fr. 320.– für den ganzen Tag, für die Mitglieder aus Lungern Fr. 210.– bzw. Fr. 300.– sowie für die Mitglieder der übrigen Gemeinden Fr. 200.– bzw. Fr. 290.–. 15 Prozent dieser Taggelder gelten als pauschale Entschädigung der Spesen. * 2 Für Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden wird zu sätzlich das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesen regelung für die kantonale Verwaltung. 3 Zusätzlich werden für die nebenamtlichen Vizepräsidien der Gerichte die folgenden Zulagen pro Jahr gewährt: * a. Obergericht Fr. 1 600.– b. Verwaltungsgericht Fr. 1 600.– c. Kantonsgericht Fr. 1 600.– 4 Übernimmt ein Mitglied des Gerichts ausnahmsweise in einer Sache das Gerichtspräsidium, so erhält es eine Zulage bis höchstens Fr. 1 600.–, welche durch das Gericht im Einzelfall festgelegt wird. *
Art. 10a
* Aktenstudium 1 Das entsprechende Gericht setzt die Entschädigung für das Aktenstudi um bis höchstens Fr. Fall fest. Bei Prozessen mit ausserordentlichem Zeitaufwand, insbeson dere wenn in einem Fall ein nochmaliges Aktenstudium notwendig ist, kann die Entschädigung für das Aktenstudium höchstens auf Fr. 800.– festgelegt werden. 2 Im Lohn der Gerichtspräsidien ist die Entschädigung für das Aktenstudi um inbegriffen. 4
4. Übrige Behörden und Kommissionen
Art. 11
Sitzungsgelder 1 Die nebenamtlichen Behördemitglieder und die Kommissionsmitglieder erhalten Taggelder, welche die Teilnahme an Sitzungen, das Aktenstudi um und die Spesen abgelten. Sie betragen für die Mitglieder aus Engel berg Fr. 150.– für den halben Tag und Fr. 200.– für den ganzen Tag, für die Mitglieder aus Lungern Fr. 130.– bzw. Fr. 180.– sowie für die Mitglie der der übrigen Gemeinden Fr. 120.– bzw. Fr. 170.–. 25 Prozent dieser Taggelder gelten als pauschale Entschädigung der Spesen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident einer nebenamtlichen Behörde oder Kommission erhält für jede Sitzung eine Zulage von Fr. 100.–. 3 Der Regierungsrat kann für ausserordentliche Aufwendungen von Kom missionsmitgliedern, mit denen kein Dienstverhältnis besteht, im Einzelfall eine zusätzliche Zulage bestimmen. 4 Für Verpflichtungen ausserhalb von Obwalden und Nidwalden wird das Bahnbillett erster Klasse vergütet. Ergänzend gilt die Spesenregelung für die kantonale Verwaltung.
Art. 12
Kantonaler Führungsstab 1 Angestellte in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beziehen für ihre Mitarbeit im kantonalen Führungsstab keine Zulagen und Entschädi gungen. Die Einsatzzeit gilt als Arbeitszeit. 2 Für externe Fachleute legt der Regierungsrat die Entschädigung im Ein zelfall fest. Er berücksichtigt dabei den Schwierigkeitsgrad der Aufgabe und die Verantwortung sowie allfällig entstehende Stillstandskosten bei Selbstständigerwerbenden. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 13
Ergänzendes Recht 1 Soweit dieses Gesetz einen bestimmten Fall nicht regelt, gilt bei Dienst verhältnissen ergänzend das kantonale Personalrecht sinngemäss. 5
Art. 14
Übergangsbestimmungen zum Behördengesetz vom 3. * 1 Zur Ergänzung der reglementarischen Vorsorgeleistungen gemäss
Art.
8 Abs. 1 dieses Gesetzes schliesst das zuständige Departement für die bisherigen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder des Regierungsrates eine Zusatzversicherung von zehn Prozent des ver sicherten Lohnes ab. Der Kanton zahlt die hälftige Prämie. 2 Den bisherigen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglie dern des Regierungsrates werden die Altersrenten, die sie ab diesem Zeitpunkt gemäss Art. 8 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 dieses Gesetzes erwer ben, bis zur Höhe der Altersrenten, die sie gemäss Art. 5 und 6 der Ver ordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 27. Oktober 1971 5 ) hätten erwerben können, aufgebessert. Für die Berechnung des Rentenanspruchs nach alter Regelung (Art. 5 und 6) gelten 90 Prozent des aktuellen Bruttolohnes als anrechenbare Besoldung. 3 Die früheren sowie die bisherigen, beim Inkrafttreten dieses Gesetzes amtierenden Mitglieder des Regierungsrates erhalten keine Über brückungsrente. 4 Der Regierungsrat kann in Fällen, in denen ein Anspruch auf Altersren ten gemäss Art. 5 und 6 der Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Behörden und Beamten vom 27. Oktober 1971 6 ) besteht, eine Abgeltung im Sinne einer Freizügigkeitsregelung oder einer ganzen oder teilweisen Kapitalauszahlung vereinbaren. * 5 ... *
Art. 14a
* Übergangsbestimmungen zum Nachtrag vom 2. Dezember 2001 1 Die Sparversicherung nach Art. 8a dieses Gesetzes gilt für die Mitglieder des Regierungsrates ab 1. Juli 2002. 2 Für die Berechnung des Rentenanspruchs nach Art. 14 Abs. 2 dieses Gesetzes gelten ab 1. Juli 2002 72 Prozent des aktuellen Bruttolohnes als anrechenbare Besoldung. 5) GDB 130.41 6) GDB 130.41 6
Art. 15
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden aufgehoben: a. die Verordnung über die Entschädigungen der nebenamtlichen Be hörden und Beamten vom 27. Oktober 1971 7 ) , mit Ausnahme der Ar tikel 5 und 6 (Übergangsregelung in Bezug auf die Altersrenten); b. Ausführungsbestimmungen über die Entschädigungen der Präsiden ten der kantonalen Kommissionen vom 7. November 1989 8 ) ; c. Ausführungsbestimmungen über die Reise- und Verpflegungsent schädigungen an die Mitglieder des Regierungsrates vom 24. März 1992 9 ) ; d. Ausführungsbestimmungen über die Reise- und Verpflegungsent schädigungen an die Mitglieder des Kantonsrates, der Gerichte und der Kommissionen vom 24. März 1992 10 ) ; e. ... 11 ) .
Art. 16
Inkrafttreten 1 In Bezug auf die Sitzungsgelder (Art. 3, Art. 10 und 11) tritt dieses Ge setz rückwirkend auf den 1. Juni 1999 in Kraft. Alle übrigen Bestimmun gen gelten rückwirkend ab dem 1. Juli 1999. Dieses Gesetz unterliegt dem fakultativen Referendum. 7) OGS 1971, 137; GDB 130.41 8) OGS 1989, 135 9) OGS 1993, 14 10) OGS 1993, 13 11) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 1999, 96 konsultiert werden 7
Informationen zum Erlass: Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1999, 96 geändert durch:Nachtrag zur Kantonsverfassung (Staatsleitungsreform zur Verkleine rung des Regierungsrates auf fünf Mitglieder) vom 2. Dezember 2001, in Kraft seit 1. Juli 2002 (OGS 2001, 84 und 73),Nachtrag vom 10. April 2003, in Kraft rückwirkend seit 1. Januar 2003 (OGS 2003, 16),Nachtrag vom 23. Oktober 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS 2008, 81),Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 und 41)Nachtrag vom 3. November 2011, in Kraft seit 1. Januar 2012 (OGS 2011, 62)Nachtrag vom 26. April 2018, (OGS 2018, 10), Botschaft und Vorlage des Regierungsrates vom 16. Januar 2018, Kantonsratssitzungen vom 15. März 2018 und 26. April 2018 (22.18.01), in Kraft seit 1. Juli 2018 (OGS 2018, 20),Nachtrag vom 17. Dezember 2018 (OGS 2018, 45), Botschaft und Vor lage des Regierungsrats vom 13. November 2018, Kantonsratssitzungen vom 5. und 17. Dezember 2018 (22.18.09), in Kraft seit 1. Januar 2019 (OGS 2019, 4) 8
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.09.1999 01.06.1999 Erlass Erstfassung OGS 1999, 96 02.12.2001 01.07.2002
Art. 5
totalrevidiert OGS 2001, 84 02.12.2001 01.07.2002
Art. 6 Abs. 1
geändert OGS 2001, 84 02.12.2001 01.07.2002
Art. 8a
eingefügt OGS 2001, 84 02.12.2001 01.07.2002
Art. 14
Titel geändert OGS 2001, 84 02.12.2001 01.07.2002
Art. 14a
eingefügt OGS 2001, 84 10.04.2003 01.01.2003
Art. 5
totalrevidiert OGS 2003, 16 10.04.2003 01.01.2003
Art. 9 Abs. 1
geändert OGS 2003, 16 10.04.2003 01.01.2003
Art. 14 Abs. 5
aufgehoben OGS 2003, 16 23.10.2008 01.01.2009
Art. 14 Abs. 4
geändert OGS 2008, 81 21.05.2010 01.01.2011
Art. 9
totalrevidiert OGS 2010, 33 03.11.2011 01.01.2012
Art. 10 Abs. 1
geändert OGS 2011, 62 03.11.2011 01.01.2012
Art. 10 Abs. 3
geändert OGS 2011, 62 03.11.2011 01.01.2012
Art. 10 Abs. 4
eingefügt OGS 2011, 62 03.11.2011 01.01.2012
Art. 10a
eingefügt OGS 2011, 62 26.04.2018 01.07.2018
Art. 9 Abs. 1, d.
eingefügt OGS 2018, 10 17.12.2018 01.01.2019
Art. 8 Abs. 2
aufgehoben OGS 2018, 45 17.12.2018 01.01.2019
Art. 8 Abs. 3
aufgehoben OGS 2018, 45 17.12.2018 01.01.2019
Art. 8 Abs. 4
aufgehoben OGS 2018, 45 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.09.1999 01.06.1999 Erstfassung OGS 1999, 96
Art. 5
02.12.2001 01.07.2002 totalrevidiert OGS 2001, 84
Art. 5
10.04.2003 01.01.2003 totalrevidiert OGS 2003, 16
Art. 6 Abs. 1
02.12.2001 01.07.2002 geändert OGS 2001, 84
Art. 8 Abs. 2
17.12.2018 01.01.2019 aufgehoben OGS 2018, 45
Art. 8 Abs. 3
17.12.2018 01.01.2019 aufgehoben OGS 2018, 45
Art. 8 Abs. 4
17.12.2018 01.01.2019 aufgehoben OGS 2018, 45
Art. 8a
02.12.2001 01.07.2002 eingefügt OGS 2001, 84
Art. 9
21.05.2010 01.01.2011 totalrevidiert OGS 2010, 33
Art. 9 Abs. 1
10.04.2003 01.01.2003 geändert OGS 2003, 16
Art. 9 Abs. 1, d.
26.04.2018 01.07.2018 eingefügt OGS 2018, 10
Art. 10 Abs. 1
03.11.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 62
Art. 10 Abs. 3
03.11.2011 01.01.2012 geändert OGS 2011, 62
Art. 10 Abs. 4
03.11.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 62
Art. 10a
03.11.2011 01.01.2012 eingefügt OGS 2011, 62
Art. 14
02.12.2001 01.07.2002 Titel geändert OGS 2001, 84
Art. 14 Abs. 4
23.10.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 81
Art. 14 Abs. 5
10.04.2003 01.01.2003 aufgehoben OGS 2003, 16
Art. 14a
02.12.2001 01.07.2002 eingefügt OGS 2001, 84 10
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