Markt- und Reisendengewerbegesetz
Markt- und Reisendengewerbegesetz * vom 28. Januar 2005 (Stand 1. Januar 2021) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, in Ausführung des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden vom 23. März 2001 1 ) , gestützt auf Artikel 35 und 60 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 ) , * beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1
Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt das Markt- und Reisendengewerbe. * 2 Vorbehalten bleiben: a. * ... b. die Vorschriften des Ruhetagsgesetzes 3 ) .
Art. 1a
* Zuständigkeit 1 Der Regierungsrat ist zuständig für den Erlass eines Gebührentarifs für die kantonalen Bewilligungen. 2 Das zuständige Amt vollzieht das Markt- und Reisendengewerbegesetz, soweit nicht ausdrücklich eine andere Vollzugsbehörde bestimmt ist. 3 Die Einwohnergemeinden sind insbesondere zuständig für: a. die Ansetzung und Veranstaltung von Märkten; b. den Erlass von Vorschriften über das Marktgewerbe; c. die Erteilung und den Entzug der Bewilligung für Schausteller und Zirkusse, die ihr Gewerbe der Bevölkerung im Kanton Obwalden an bieten; 1) SR 943.1 2) GDB 101.0 3) GDB 975.2 OGS 2005, 9
d. den Erlass einer Gebührenordnung. 4 Die Bewilligung gemäss Absatz 3 Buchstabe c wird erteilt, wenn die An trag stellende Person über eine Bewilligung gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. c des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden 4 ) verfügt und Gewähr bietet, dass die Vorschriften und Anweisungen der Kontrollorga ne befolgt werden. 5 Soweit im kantonalen oder kommunalen Recht keine andere Vollzugs behörde bestimmt ist, vollzieht der Einwohnergemeinderat, unterstützt durch die kantonalen Polizeiorgane, die Vorschriften über das Markt- und Reisendengewerbe. 2. Marktgewerbe
Art. 2
Begriff 1 Als Markt gilt eine von der Einwohnergemeinde angesetzte, zeitlich und örtlich begrenzte, öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen ausserhalb ständiger Verkaufsräume zu Erwerbszwecken Tiere, Waren oder Dienstleistungen anbieten. 2 Nicht als Markt im Sinne dieses Gesetzes gelten auf Grund des Land wirtschaftsrechts des Bundes und des Kantons 5 ) durchgeführte viehwirt schaftliche Absatzmassnahmen.
Art. 3
Aufsicht und Gebühren 1 Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt das Marktgewerbe. Die Polizeior gane vollziehen die Aufsicht. 2 Die Einwohnergemeinde regelt die Gebühren und kann weitere Vor schriften erlassen.
Art. 4
Verkaufsvorschriften 1 An Märkten dürfen Waren angeboten werden, wenn deren Verkauf nicht durch Vorschriften des Bundes oder des Kantons verboten ist und die Art und Weise der Warenabgabe den Vorschriften entspricht. 4) SR 943.1 5) Ausführungsbestimmungen über die Förderung der Tierzucht und des Viehabsatzes vom 13. Februar 2001 (GDB 921.111 ) 2
2 Vom Verkauf auf dem Markt ausgeschlossen sind Waren, für deren Ver kauf eine besondere Bewilligung oder ein Patent erforderlich ist, wie alko holische Getränke 6 ) , Heilmittel, Heilapparate, Betäubungsmittel, Gifte, Waffen, Munition, Sprengstoff und Feuerwerkskörper. 3 Ferner sind vom Verkauf auf dem Markt ausgeschlossen: a. Uhren und Schmuckgegenstände aus Gold oder Platin, b. Edelmetalle und Edelsteine, c. Wertpapiere, d. Gegenstände, Schriften oder Bilder, die geeignet sind, jemanden zu beschimpfen oder sittlich Anstoss zu erregen. 3. Reisendengewerbe
Art. 5
Anwendbares Recht 1 Für das Reisenden- und Schaustellergewerbe sowie für Zirkusse gelten die Vorschriften der Bundesgesetzgebung.
Art. 6
Bewilligungspflicht für Reisende 1 Wer ein Reisendengewerbe nach Art. 2 des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden 7 ) betreibt, benötigt eine Bewilligung des Kantons. Die Bewilligung kann erneuert, verweigert oder entzogen werden. 2 Der Kanton ist befugt, Unternehmen und Branchenverbände mit Sitz im Kanton zu ermächtigen, Ausweiskarten für Reisende an für sie oder für ihre Mitglieder tätige Personen abzugeben.
Art. 7
Schausteller- und Zirkusgewerbe 1 Bieten Schausteller und Zirkusse ihre Gewerbe der Bevölkerung im Kanton an, so benötigen sie eine Bewilligung der Einwohnergemeinde. 2 Sind die Voraussetzungen für eine Bewilligung nicht mehr erfüllt, so kann sie entzogen werden. 3 Der Kanton ist befugt, die Sicherheit beim Aufstellen und beim Betrieb der Anlagen von Unternehmen des Schausteller- und Zirkusgewerbes zu überprüfen und Massnahmen anzuordnen. 6) Richtigerweise müsste es „gebrannte Wasser“ heissen (VVGE 2007 und 2008 Nr. 27) 7) SR 943.1 3
Art. 8
Verkaufsbeschränkungen 1 Die Verkaufsvorschriften für Waren auf dem Markt nach Art. 4 dieses Gesetzes gelten auch für das Reisendengewerbe. 2 Das Reisendengewerbe in der Form des Umherziehens von Haus zu Haus darf nur an Werktagen in der Zeit von 09.00 bis 18.00 Uhr ausgeübt werden.
Art. 9
Aufsicht und Gebühren 1 Die Einwohnergemeinde beaufsichtigt das Schaustellergewerbe und die Zirkusse. Die Polizeiorgane vollziehen die Aufsicht. 2 Die Einwohnergemeinde kann weitere Vorschriften erlassen und regelt die Gebühren. 4. ... *
Art. 10–14
* ... 5. ... *
Art. 15–17
* ... 6. ... *
Art. 18
* ... 7. Strafbestimmungen und Massnahmen
Art. 19
Strafbestimmungen 1 Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen dieses Gesetz oder die gestützt darauf erlassenen Vorschriften verstösst, wird mit Busse bis Fr. 20 000.– bestraft. * 2 Insbesondere wird bestraft, wer: a. an Märkten vom Markt ausgeschlossene Waren oder Dienstleistun gen anbietet; 4
b. ohne Bewilligung ein Reisendengewerbe nach Art. zes betreibt; c. die Verkaufsvorschriften für das Reisendengewerbe missachtet; d. ausserhalb der erlaubten Zeit das Reisendengewerbe nach
Art.
8 Abs. 2 dieses Gesetzes betreibt; e. das Schaustellergewerbe oder einen Zirkus ohne Bewilligung be treibt oder Bedingungen oder Auflagen der Bewilligung nicht einhält; f.–g. * ...
Art. 20
Massnahmen 1 Der durch eine strafbare Handlung erzielte Gewinn ist einzuziehen. 8. Schlussbestimmungen
Art. 21
Vollzugsvorschriften 1 Der Kantonsrat erlässt durch Verordnung die erforderlichen Vollzugsvor schriften, insbesondere über die für die kantonalen Bewilligungen zustän digen Behörden und Amtsstellen und das Verfahren.
Art. 22
Aufhebung bisherigen Rechts 1 Das Markt- und Gewerbegesetz vom 20. Februar 1994 8 ) wird aufgeho ben.
Art. 23
Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt. 9 ) Es un terliegt dem fakultativen Referendum. 8) OGS 1995, 5, OGS 2001, 22 9) Vom Regierungsrat auf 1. April 2005 in Kraft gesetzt 5
Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2005, 9 und 20 geändert durch das Einführungsgesetz zur Änderung des Strafgesetzbu ches und des Jugendstrafrechts (Einführungsgesetz zum AT StGB) vom14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Januar 2007 (OGS 2005, 61, OGS 2006, 91),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (BereinigungsgesetzII) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13 und 25),das Einführungsgesetz zum Geldspielgesetz vom 10. September 2020, in Kraft seit 1. Januar 2021 (OGS 2020, 39, 41) 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 28.01.2005 01.04.2005 Erlass Erstfassung OGS 2005, 9 14.10.2005 01.01.2007
Art. 19 Abs. 1
geändert OGS 2005, 61 15.03.2007 01.08.2007
Art. 18 Abs. 2
geändert OGS 2007, 13 10.09.2020 01.01.2021 Erlasstitel geändert OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021 Ingress geändert OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 1 Abs. 1
geändert OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 1 Abs. 2, a.
aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 1a
eingefügt OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021 Titel 4. aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 10
aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 11
aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 12
aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 13
aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 14
aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021 Titel 5. aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 15
aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 16
aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 17
aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021 Titel 6. aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 18
aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 19 Abs. 2,
f. aufgehoben OGS 2020, 39 10.09.2020 01.01.2021
Art. 19 Abs. 2,
g. aufgehoben OGS 2020, 39 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 28.01.2005 01.04.2005 Erstfassung OGS 2005, 9 Erlasstitel 10.09.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 39 Ingress 10.09.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 39
Art. 1 Abs. 1
10.09.2020 01.01.2021 geändert OGS 2020, 39
Art. 1 Abs. 2, a.
10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 1a
10.09.2020 01.01.2021 eingefügt OGS 2020, 39 Titel 4. 10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 10
10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 11
10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 12
10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 13
10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 14
10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39 Titel 5. 10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 15
10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 16
10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 17
10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39 Titel 6. 10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 18
10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 18 Abs. 2
15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13
Art. 19 Abs. 1
14.10.2005 01.01.2007 geändert OGS 2005, 61
Art. 19 Abs. 2,
f. 10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39
Art. 19 Abs. 2,
g. 10.09.2020 01.01.2021 aufgehoben OGS 2020, 39 8
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