Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe (863.1)
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Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe

Gesetz über die Märkte und das Reisendengewerbe * (Markt- und Reisendengesetz, MRG) vom 1. Juni 2005 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 30 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über das Gewerbe der Reisen - den 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt das kantonale Marktrecht und den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden. 2 Märkte

Art. 2 Begriff

1 Als Markt im Sinne dieses Gesetzes gilt jede zeitlich und örtlich be - grenzte, öffentliche Veranstaltung, an der mehrere Personen Waren, Tiere oder Dienstleistungen ausserhalb ständiger Verkaufsräume zur Bestellung oder zum Kauf anbieten. 2 Messen und Ausstellungen im Sinne des Bundesgesetzes 2 ) gelten als Markt.

Art. 3 Bewilligungspflicht

1 Wer einen Markt durchführen will, benötigt dafür die Bewilligung der Gemeinde. 1) SR 943.1 2) SR 943.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Gemeinde kann Märkte selber durchführen.

Art. 4 Marktaufsicht

1 Gemeinden, die einen Markt bewilligen oder durchführen, sind auf eigene Kosten zur Ausübung der Marktaufsicht verpflichtet, insbesonde - re zur Aufsicht über den Marktverkehr, die aufgeführten Waren sowie die Anbieterinnen und Anbieter.

Art. 5 Marktreglement, Gebühren

1 Die Gemeinden können in einem Marktreglement weitere Vorschriften erlassen und die zu leistenden Gebühren festsetzen.

Art. 6 Marktsperrre, Wegweisung

1 Die Gemeinden sind befugt, Anbieterinnen und Anbieter, die den Marktvorschriften wiederholt zuwidergehandelt haben, auf unbestimmte Zeit vom Markt auszuschliessen. 2 Wer sich den Anordnungen der Marktaufsicht nicht fügt, kann von ihr vom Markt weggewiesen werden. 3 Gewerbe der Reisenden

Art. 7 Zuständigkeit

1 Kantonale Behörde für den Vollzug des Bundesgesetzes über das Gewerbe der Reisenden ist das zuständige Amt. Es trifft alle Massnah - men und Entscheide, die nicht einer anderen Instanz übertragen sind. 2 Das Amt informiert die gesuchstellenden Personen über sämtliche wei - teren administrativen Auflagen, die sie bei der Ausübung ihres Berufes beachten müssen.

Art. 8 Ausübungszeiten

1 An den öffentlichen Ruhetagen ist die Ausübung des bewilligungs - pflichtigen Reisendengewerbes untersagt; davon ausgenommen sind: 1. Märkte; 2. das Betreiben eines Schaustellergewerbes oder eines Zirkus; 3. der Verkauf von Getränken, genussfertigen Speisen und Blumen; 4. der Verkauf von Waren aller Art in Verbindung mit einem beson - deren Anlass. 2
2 Die Ausübung des Reisendengewerbes durch das ungerufene Aufsu - chen privater Haushalte ist an Werktagen von 9.00 Uhr bis 19.00 Uhr erlaubt.

Art. 9 Benützung öffentlichen oder privaten Grundes

1 Die Bewilligung und die Bewilligungsfreiheit für ein Reisendengewerbe begründen keinen Anspruch, öffentlichen Grund über den Gemeinge - brauch hinaus oder fremden privaten Grund zu benützen. 2 Die Bewilligung für den Sondergebrauch an öffentlichen Wegen, Strassen und Plätzen richtet sich nach der Planungs- und Baugesetzge - bung 3 ) sowie der Strassengesetzgebung 4 ) . *

Art. 10 Aufsicht

1 Kanton und Gemeinden überwachen das Reisendengewerbe. 2 Die kontrollierenden Organe sind berechtigt, bewilligungspflichtige oder bewilligungsfreie Reisendengewerbebetriebe zu betreten sowie Warenlager und Geschäftsunterlagen zu prüfen. 3 Die Verantwortlichen sind verpflichtet, über ihr Gewerbe alle erforderli - chen Auskünfte zu erteilen. 4 Rechtsschutz

Art. 11 * ...

5 Schlussbestimmungen

Art. 12 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen. 3) NG 611.1 4) NG 622.1 3

Art. 13 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Gesetz vom 24. April 1938 betreffend den Hausierverkehr, das Verfahren bei Ausverkäufen und die Bekämpfung unlauteren Ge - schäftsgebarens 5 ) ; 2. Gesetz vom 25. April 1976 über Handel, Gewerbe und Industrie (Gewerbegesetz) 6 ) ; 3. Verordnung vom 26. Februar 1949 betreffend die Ausverkäufe und die Ausnahmeverkäufe 7 ) ; 4. Verordnung vom 7. Oktober 1857 über den Marktverkehr 8 ) .

Art. 14 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 9 ) fest. 5) A 1938, 328; 1940, 390; 1958, 403 6) A 1976, 556; A 1987, 673 (nicht in Kraft getreten) 7) A 1949, 129 8) A 1857, 259; GB 1890, Bd. 1, 259 9) Datum des Inkrafttretens: 1. September 2005 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.06.2005 01.09.2005 Erlass Erstfassung A 2005, 840, 1258 21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 9 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 27.05.2015 01.01.2016 Art. 11 aufgehoben A 2015, 881, 1338 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.06.2005 01.09.2005 Erstfassung A 2005, 840, 1258 Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 9 Abs. 2 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 11 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 6
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