Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden (138.2)
CH - OW

Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden

Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden * vom 13. November 2001 (Stand 1. Juli 2006) Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: 1. Organisationsform, Aufgaben und Betriebsmittel

Art. 1

Name, Rechtsnatur, Sitz 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden errichten unter dem Namen "In formatikleistungszentrum Obwalden – Nidwalden (ILZ)" eine öffentlich- rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit und Sitz in Sarnen. 2 Das ILZ ist in seiner Organisation und Betriebsführung selbstständig; es führt eine eigene Rechnung.

Art. 2

Zweck und Aufgaben a. Grundsatz 1 Das ILZ: a. erbringt für die Verwaltungen der Vereinbarungskantone Informatik dienstleistungen; b. kann für die Gemeinden und öffentlich-rechtlichen Körperschaften der Vereinbarungskantone Informatikdienstleistungen erbringen; c. * kann Aufträge für Dritte ausführen, soweit dadurch die Aufgabener füllung zu Gunsten der Vereinbarungskantone nicht beeinträchtigt wird und mindestens die Vollkosten gedeckt sind. OGS 2001, 72

Art. 3

* b. Dienstleistungen für die Verwaltungen der Vereinba rungskantone 1 Das ILZ erbringt insbesondere folgende Informatikdienstleistungen: a. es erarbeitet auf Grund der strategischen Leitlinien und Zielvorga ben der Regierungen und der Planung der einzelnen Departemente oder Direktionen den Entwurf der jährlichen Informatikpläne der Ver einbarungskantone zuhanden der Regierungen; b. es erarbeitet im Rahmen der Vorgaben der Regierungen den Ent wurf für Richtlinien für den Einsatz von Informationstechniken in den Vereinbarungskantonen; c. es gewährleistet in seinem Bereich die Datensicherung sowie die Einhaltung der Bestimmungen über den Datenschutz; d. es berät das Personal der Vereinbarungskantone in Fragen des In formatikeinsatzes und bietet Ausbildungsprogramme für die Mitar beiterinnen und Mitarbeiter der Vereinbarungskantone an; e. es sorgt für den Betrieb der Informatikanwendungen und -systeme (Datenverarbeitungs-, Informations- und Kommunikationssysteme), die für die Vereinbarungskantone von zentraler Bedeutung sind, ent weder dadurch, dass es diese erwirbt oder selbst entwickelt sowie sie einführt und pflegt; f. es nimmt die Bestellungen der Departemente, Direktionen und Äm ter entgegen und bearbeitet sie; g. es betreibt ein oder mehrere Rechenzentren, insbesondere zur Ab wicklung der Anwendungen gemäss Buchstabe e; h. es betreibt die zentralen Infrastrukturen der Vereinbarungskantone für den Betrieb der Information-Center-Dienstleistungen (Internet, E- Mail usw.) und betreut die Endbenutzer und -benutzerinnen; i. es kann Dienstleistungen für die EDV-Revision zu Gunsten der Ver einbarungskantone erbringen. 2 Es kann von den Vereinbarungskantonen mit weiteren Aufgaben wie Strategiebildung, Finanzplanung und Projektbearbeitung betraut werden. 3 Informatikdienstleistungen nach Absatz 1 sind von den Vereinbarungs kantonen über das ILZ zu koordinieren. 4 Das ILZ kann Informatikdienstleistungen an Dritte auslagern. Die Ausla gerung von Dienstleistungen mit strategischer Bedeutung für die Verwal tungen der Vereinbarungskantone oder entsprechenden volkswirtschaftli chen Auswirkungen bedarf der Zustimmung der Regierungen der Verein barungskantone. Das ILZ bleibt für die Erfüllung dieser Aufgaben verant wortlich. 2

Art. 4

Betriebsmittel 1 Die Vereinbarungskantone stellen dem ILZ für die Betriebsaufnahme ein Dotationskapital von je Fr. 500 000.– zur Verfügung, das vom ILZ mit 5.5 Prozent zu verzinsen ist. 2 ... * 3 Die Vereinbarungskantone können dem ILZ Darlehen gewähren, welche zu marktüblichen Bedingungen zu verzinsen sind. 2. Organe und Zuständigkeiten der Vereinbarungskantone

Art. 5

Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission 1 Jeder Vereinbarungskanton kann in die interparlamentarische Ge schäftsprüfungskommission zwei Mitglieder aus seinem Kantonsparla ment abordnen. 2 Die Kommission konstituiert sich selbst. 3 Sie erfüllt ihre Aufgaben indem sie: a. vor der Genehmigung durch die Regierungen der Vereinbarungs kantone Stellung zum Geschäftsbericht, zur Jahresrechnung und zum Revisionsbericht nimmt; b. die Kantonsparlamente der Vereinbarungskantone im Rahmen der Geschäftsprüfung über die Ausführung der Dienstleistungen infor miert; c. vom Verwaltungsrat über die Tätigkeit des ILZ informiert wird.

Art. 6

Regierungen der Vereinbarungskantone 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone: a. wählen auf eine Amtsdauer von vier Jahren die Mitglieder des Ver waltungsrates des ILZ sowie einen Ausschuss Strategiekoordinati on; b. bestimmen die Revisionsstelle; c. genehmigen jährlich den Geschäftsbericht und gestützt auf den Re visionsbericht die Jahresrechnung des ILZ; d. regeln in Absprache mit dem Verwaltungsrat des ILZ in Richtlinien die Strategiekoordination, das Bestellwesen und die Zusammenar beit der kantonalen Verwaltungen mit dem ILZ im Einzelnen. 3

Art. 7

Ausschuss Strategiekoordination 1 Die Vereinbarungskantone koordinieren ihre Bestellungen an das ILZ über einen gemeinsamen Ausschuss Strategiekoordination, der aus je drei von den beiden Regierungen bezeichneten Mitgliedern besteht. 2 Der Ausschuss Strategiekoordination konstituiert sich selbst. 3 In begründeten Fällen können die Vereinbarungskantone dem ILZ auch je einzeln Bestellungen erteilen. 3. Organe und Zuständigkeiten des ILZ

Art. 8

Organe 1 Die Organe des ILZ sind: a. der Verwaltungsrat; b. die Geschäftsleitung; c. die Revisionsstelle.

Art. 9

* Verwaltungsrat a. Zusammensetzung 1 Der Verwaltungsrat von fünf Mitgliedern besteht aus: a. je zwei von den beiden Regierungen gewählten Mitgliedern, b. dem von den beiden Regierungen auf Antrag der vier Mitglieder gemeinsam bezeichneten fünften Mitglied sowie der oder dem aus der Mitte der Mitglieder bestellten Präsidentin oder Präsidenten. 2 Der Verwaltungsrat konstituiert sich im Übrigen selbst. Er gibt sich eine Geschäftsordnung und regelt darin insbesondere die Beschlussfassung, die Zeichnungsberechtigung sowie die Entschädigung der Mitglieder. 3 Die Geschäftsleiterin oder der Geschäftsleiter des ILZ hat beratende Stimme und Antragsrecht.

Art. 10

b. Aufgaben 1 Der Verwaltungsrat: a. ist für die Organisation und den Betrieb des ILZ verantwortlich; b. beschliesst das Budget des ILZ; c. führt die direkte Aufsicht über die Geschäftsleitung; 4
d. erstellt den Geschäftsbericht sowie die Jahresrechnung und behan delt den Revisionsbericht; e. informiert die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission und die Regierungen der Vereinbarungskantone jährlich über die Ausführung der Dienstleistungen und Bestellungen sowie den Be richt der Revisionsstelle; f. stellt die Geschäftsleiterin oder den Geschäftsleiter des ILZ an; g. erlässt gemäss Art. 14 dieser Vereinbarung Personalvorschriften.

Art. 11

Geschäftsleitung 1 Die Geschäftsleitung erfüllt ihre Aufgaben, indem sie namentlich: a. für die Geschäftsführung verantwortlich ist; b. die dem ILZ erteilten Bestellungen erfüllt; c. für das Controlling und das Berichtswesen sorgt; d. die öffentlich-rechtlichen Anstellungsverträge mit den Mitarbeiterin nen und Mitarbeitern abschliesst; e. dem Verwaltungsrat Rechenschaft ablegt; f. die Geschäfte des Verwaltungsrats vorbereitet. 2 Der Geschäftsleitung stehen im Übrigen alle Befugnisse zu, die nicht ei nem anderen Organ zugewiesen sind. Ihr zustehende Befugnisse kann sie weiter delegieren.

Art. 12

Revisionsstelle 1 Die Revisionsstelle prüft jährlich die Rechnung nach den gesetzlichen Vorschriften und anerkannten Revisionsgrundsätzen sowie die Ordnungs mässigkeit der Leistungs- und Wirkungsdaten. 2 Sie erstattet dem Verwaltungsrat Bericht und Antrag. 4. Betrieb und Personal des ILZ

Art. 13

Datenschutz und -sicherheit 1 Das ILZ stellt durch organisatorische und technische Massnahmen si cher, dass die Datenschutzbestimmungen des Bundes und der Vereinba rungskantone eingehalten werden und die Datensicherheit jederzeit gewährleistet ist. 5

Art. 14

Personal 1 Das ILZ stellt sein Personal nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Obwalden öffentlich-rechtlich an. Es kann in Bezug auf Arbeitszeit, Lohn, Prämien und Zulagen davon abweichen, wenn beson dere Umstände dies rechtfertigen. 2 Über Streitigkeiten entscheidet das Verwaltungsgericht des Kantons Ob walden.

Art. 15

Amtsgeheimnis 1 Sämtliche Mitarbeitenden des ILZ sowie beigezogene Hilfspersonen un terstehen dem Amtsgeheimnis nach den Vorschriften des Staatsverwal tungsgesetzes des Kantons Obwalden.

Art. 16

Haftung und Verantwortlichkeit 1 Die Haftung des ILZ sowie die Verantwortlichkeit seiner Organe und des Personals für die hoheitliche Tätigkeit richten sich nach den Vorschriften der Gesetzgebung des Kantons Obwalden. Zuständig zum Entscheid ist das Verwaltungsgericht des Kantons Obwalden. 2 In den übrigen Fällen findet das Bundeszivilrecht Anwendung. 5. Finanzhaushalt

Art. 17

* Rechnungsführung 1 Das ILZ führt eine Bilanz und Erfolgsrechnung sowie eine Kosten- und Leistungsrechnung, die einen Erfolgsausweis nach Abnehmergruppen und/oder Dienstleistungsgruppen ermöglicht.

Art. 18

* Reservenbildung und Gewinnverwendung 1 Das nach Abzug von zusätzlichen Abschreibungen auf dem Anlagever mögen sowie Rückvergütungen ermittelte Jahresergebnis wird verwendet für: a. die Bildung allgemeiner Reserven zur Deckung allfälliger Verluste bis zur Erreichung des Betrags, der 30 Prozent des Dotationskapi tals entspricht, b. die Bildung freier Reserven, 6
c. einen allfälligen Gewinnvortrag auf das nächste Rechnungsjahr. 2 Die freien Reserven können eingesetzt werden: a. zur Finanzierung von Aktivitäten im Rahmen der Erfüllung und Ver besserung des Leistungsauftrags, b. für Ausschüttungen von je zur Hälfte an die Vereinbarungskantone, sofern die allgemeinen und freien Reserven zusammen 50 Prozent des Dotationskapitals übersteigen.

Art. 19

* Entgelte für Dienstleistungen 1 Für Dienstleistungen werden Marktpreise verlangt, die in der Regel kostendeckend sein müssen und einen angemessenen Gewinn ermögli chen.

Art. 20

Steuerfreiheit 1 Das ILZ ist für seine Verrichtungen zur Erfüllung der Bestellungen der Vereinbarungskantone und der Gemeinden von allen Kantons- und Gemeindesteuern befreit. 6. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 21

Dauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Die Regierungen der Vereinbarungskantone können unter Einhaltung ei ner zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündigen, erstmals auf den 31. Dezember 2009.

Art. 22

Auflösung 1 Bei Auflösung der Vereinbarung werden Aktiven und Passiven nach Massgabe des effektiven Leistungsbezugs in den letzten vier Jahren un ter den Vereinbarungskantonen aufgeteilt. 2 Jeder Kanton haftet solidarisch für die während seiner Mitgliedschaft eingegangenen Verpflichtungen des ILZ. 7

Art. 23

Streitigkeiten 1 Streitigkeiten, die sich zwischen den Kantonen aus dieser Vereinbarung ergeben, entscheidet ein Schiedsgericht. Es besteht aus fünf Mitgliedern. Beide Parteien bestimmen je zwei Vertreter, die einen Präsidenten oder eine Präsidentin bestimmen. Können sie sich nicht einigen, bestimmt der Präsident oder die Präsidentin der Staatsrechtlichen Kammer des Bun desgerichts das Präsidium des Schiedsgerichts. Das Verfahren richtet sich nach dem Zivilprozessrecht des Kantons Obwalden.

Art. 24

* ...

Art. 25

Inkrafttreten 1 Diese Vereinbarung tritt nach Zustimmung der verfassungsmässig zu ständigen Organe 1 ) auf den 1. Januar 2002 in Kraft. Informationen zur Vereinbarung Beitrittsbeschluss: KRB vom 29. November 2001 (OGS 2001, 72) Ursprüngliche Fundstelle: OGS 2001, 72 Ursprüngliches Inkrafttreten: 1. Januar 2002 geändert durch:Nachtrag vom 4. Juli 2006, in Kraft rückwirkend seit 1. Juli 2006 (OGS 2006, 57) 1) Vom Landrat Nidwalden am 28. November 2001, vom Kantonsrat Obwalden am 29. November 2001 genehmigt 8
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussda tum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 13.11.2001 01.01.2002 Erlass Erstfassung OGS 2001, 72 04.07.2006 01.07.2006 Erlasstitel geändert OGS 2006, 57 04.07.2006 01.07.2006

Art. 2 Abs. 1, c.

geändert OGS 2006, 57 04.07.2006 01.07.2006

Art. 3

totalrevidiert OGS 2006, 57 04.07.2006 01.07.2006

Art. 4 Abs. 2

aufgehoben OGS 2006, 57 04.07.2006 01.07.2006

Art. 9

totalrevidiert OGS 2006, 57 04.07.2006 01.07.2006

Art. 17

totalrevidiert OGS 2006, 57 04.07.2006 01.07.2006

Art. 18

totalrevidiert OGS 2006, 57 04.07.2006 01.07.2006

Art. 19

totalrevidiert OGS 2006, 57 04.07.2006 01.07.2006

Art. 24

aufgehoben OGS 2006, 57 9
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschlussda tum Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 13.11.2001 01.01.2002 Erstfassung OGS 2001, 72 Erlasstitel 04.07.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 57

Art. 2 Abs. 1, c.

04.07.2006 01.07.2006 geändert OGS 2006, 57

Art. 3

04.07.2006 01.07.2006 totalrevidiert OGS 2006, 57

Art. 4 Abs. 2

04.07.2006 01.07.2006 aufgehoben OGS 2006, 57

Art. 9

04.07.2006 01.07.2006 totalrevidiert OGS 2006, 57

Art. 17

04.07.2006 01.07.2006 totalrevidiert OGS 2006, 57

Art. 18

04.07.2006 01.07.2006 totalrevidiert OGS 2006, 57

Art. 19

04.07.2006 01.07.2006 totalrevidiert OGS 2006, 57

Art. 24

04.07.2006 01.07.2006 aufgehoben OGS 2006, 57 10
OGS 2001, 72 Kantonsratsbeschluss betreffend Genehmigung der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden vom 29. November 2001 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Die Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwa lden und Nidwalden vom 13. November 2001 wird genehmigt. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Ra hmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in unterge- ordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Ref erendum. 1 OGS 2001, 72 2 GDB 101.0
Markierungen
Leseansicht