Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz
Vereinbarung der Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden über die Zusammenarbeit im Datenschutz vom 1. Februar 2016 (Stand 1. Juli 2016)
Art. 1
1 Die Kantone Schwyz, Obwalden und Nidwalden arbeiten im Bereich des Datenschutzes zusammen, um die Qualität des Datenschutzes zu gewährleisten, Synergien zu nutzen und gegenseitig von Erfahrungen zu profitieren. 2 Die Zusammenarbeit gemäss dieser Vereinbarung umfasst die Tätigkei ten im Bereich des Datenschutzes nach Massgabe der Gesetzgebung der Vereinbarungskantone.
Art. 2
1 Das zuständige Organ des Kantons Schwyz wählt in Absprache mit den zuständigen Organen der beiden anderen Vereinbarungskantone eine be auftragte Person für Datenschutz und eine allfällige Stellvertretung. Die Wahl erfolgt auf die im Kanton Schwyz geltende, vierjährige Amtsdauer. 2 Die zuständigen Organe der beiden anderen Vereinbarungskantone wählen dieselben Personen auf die gleiche Amtsdauer. 3 Die beauftragte Person und ihre Stellvertretung erfüllen ihre Aufgaben selbstständig und unabhängig. Sie unterstehen der Aufsicht der zuständi gen Organe der Vereinbarungskantone und erstatten diesen über ihre Tä tigkeit Bericht.
Art. 3
1 Die beauftragte Person und ihre Stellvertretung erfüllen die Aufgaben, die ihnen durch die Gesetzgebung der Vereinbarungskantone übertragen sind. 2 Die beauftragte Person stellt das für die Erfüllung dieser Aufgaben not wendige Personal an und beschafft sich die erforderliche lnfrastruktur. 3 Die beauftragte Person, ihre Stellvertretung und ihr Personal unterste hen dem Personalrecht des Kantons Schwyz. OGS 2016, 45
Art. 4
1 Die Parlamente der Vereinbarungskantone bewilligen das jährliche Glo balbudget. Nach Abzug von 10 % gemäss Abs. 3 wird das Globalbudget nach Massgabe der ständigen Wohnbevölkerung wie folgt aufgeteilt: a. Schwyz 66 %, b. Obwalden 16 %, c. Nidwalden 18 %. Für allfällige Nachtragskredite gilt der Verteilschlüssel gemäss Bst. a bis c. 2 Mit dem Globalbudget sind sämtliche zur Erfüllung der Aufgabe notwen digen Personal- und Sachaufwände der beauftragten Person, ihrer Stell vertretung und des Personals zu decken. 3 Von den Gesamtkosten trägt der Kanton Schwyz vorab 10 % als Zusatz kosten für die Aufgaben im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips und als Ab geltung eines Standortvorteils. 4 Die beauftragte Person reicht den Entwurf des Globalbudgets rechtzeitig dem Regierungsrat des Kantons Schwyz zu Handen der zuständigen Or gane der Vereinbarungskantone ein.
Art. 5
1 Die beauftragte Person stellt ein Programm für ihre Aufsichtstätigkeit auf, das den zuständigen Organen der Vereinbarungskantone zur Kennt nis gebracht wird. 2 Sie führt über ihre Tätigkeit detailliert Buch. Sie weist namentlich ihre zeitliche Beanspruchung aus: a. für ihre Tätigkeit im Bereich des Öffentlichkeitsprinzips im Kanton Schwyz; b. für die ordentliche Aufsichtstätigkeit im Datenschutz in den einzel nen Gemeinwesen; c. für Beratungen und Stellungnahmen in Datenschutzfragen, um die sie von Behörden und Verwaltungsstellen der einzelnen Gemeinwe sen angegangen wird; d. für die Beratung von Privaten in Datenschutzfragen; e. für die Öffentlichkeitsarbeit und für die Erfüllung der Rechenschafts pflicht im Datenschutz. 2
3 Diese Aufzeichnungen stehen den zuständigen Organen der Vereinba rungskantone zur Verfügung. Personendaten werden zu diesem Zweck anonymisiert.
Art. 6
1 Der Kostenteiler nach Art. 4 Abs. 1 wird auf Beginn einer neuen Amts dauer überprüft und nötigenfalls angepasst. Massgebend ist die ständige Wohnbevölkerung per Ende des Vorjahres.
Art. 7
1 Diese Vereinbarung tritt nach der Genehmigung durch die zuständigen Organe der Vereinbarungskantone 1 ) am 1. Juli 2016 in Kraft und ersetzt die Vereinbarung vom 30. Juli 2008. 2 Sie gilt bis 30. Juni 2020. Danach verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils weitere vier Jahre, sofern sie nicht von einem Vereinbarungs kanton ein Jahr im Voraus gekündigt wird. 3 Die Vereinbarung fällt dahin, wenn das zuständige Organ eines Verein barungskantons nicht dieselbe Person als beauftragte Person für Daten schutz wählt. 1) Genehmigt vom Regierungsrat des Kantons Schwyz am 8. März 2016, vom Regie rungsrat des Kantons Obwalden am 5. April 2016 und vom Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 25. April 2016 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.02.2016 01.07.2016 Erlass Erstfassung OGS 2016, 45 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.02.2016 01.07.2016 Erstfassung OGS 2016, 45 5
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