Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (134.115)
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Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr

Reglement über den elektronischen Rechtsverkehr (RER) vom 22. Dezember 2010 (Stand 1. Januar 2011) Das Obergericht, in Ausführung der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren vom 18. Juni 2010 1 ) , gestützt auf Artikel 26a Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Gerichtsor ganisation vom 22. September 1996 2 ) , beschliesst:

Art. 1

Geltungsbereich 1 Dieses Reglement regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsver kehrs zwischen den Parteien und folgenden Behörden: a. Obergericht; b. Verwaltungsgericht; c. Kantonsgericht; d. Schlichtungsbehörde; e. Staatsanwaltschaft; f. Betreibungsamt; g. Konkursamt. 2 Die Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung 3 ) und der Ver ordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren 4 ) gelten sinngemäss auch für das Verwaltungsgericht. 3 Für den elektronischen Rechtsverkehr von ausländischen Zustellungs domizilen oder an solche bleibt das Staatsvertragsrecht vorbehalten. 1) SR 272.1 2) GDB 134.1 3) SR 272 4) SR 272.1 ; im Folgenden als "Übermittlungsverordnung" bezeichnet OGS 2010, 98

Art. 2

Begriffe 1 In diesem Reglement bedeuten: a. Urkunden: Schriftstücke einer Behörde oder Partei; b. Partei: Rechtsuchende und/oder ihre Rechtsvertretung; c. Zustellplattform: elektronischer Postschalter, der Quittungen über den Zeitpunkt einer elektronischen Übermittlung zustellt und elektro nische Postfächer zur Verfügung stellt; d. Elektronisches Postfach: auf der Zustellplattform eingerichtetes Postfach, in welchem die elektronischen Meldungen zur Abholung bereitgestellt werden; e. Anerkannte elektronische Signatur: ZertES 5 )konforme digitale Si gnatur.

Art. 3

Anerkannte Zustellplattform und Behördenadressen 1 Die Behörden und die Parteien, welche am elektronischen Rechtsver kehr teilnehmen, haben die Dienste der anerkannten Zustellplattform zu benützen und sich dort einzutragen. 2 Die Bundeskanzlei veröffentlicht im Internet ein Verzeichnis der Behör denadressen und der von den Behörden anerkannten Zustellplattform.

Art. 4

Einreichen von Urkunden bei der Behörde 1 Die elektronischen Eingaben der Parteien müssen an die von der Bun deskanzlei veröffentlichten Zustelladressen gesendet werden. 2 Die Parteien stellen der Behörde ihre Urkunden im PDF-Format und, so weit im Sinne von Art. 6 Übermittlungsverordnung 6 ) vorgeschrieben, in strukturierter Form zu. 3 Unterschriftsbedürftige Dokumente müssen mit einer anerkannten elek tronischen Signatur versehen werden. 4 Bei elektronischer Übermittlung ist eine Frist eingehalten, wenn der Empfang bei der Zustelladresse der Behörde spätestens am letzten Tag der Frist durch ihr Informatiksystem bestätigt worden ist. 5) BG vom 19. Dezember 2003 über Zertifizierungsdienste im Bereich der elektroni schen Signatur (SR 943.03 ) 6) SR 272.1 2

Art. 5

Trägerwandel und Aktenführung 1 Die Behörde hat jedes im elektronischen Rechtsverkehr eingereichte Dokument auszudrucken. Für diesen Trägerwandel gelten die Vorschrif ten des Art. 13 der Übermittlungsverordnung 7 ) . 2 Das Obergericht kann der Behörde aus wichtigen Gründen Ausnahmen von der Pflicht zur Führung der Akten in Papierform gestatten.

Art. 6

Zustellung von Urkunden durch die Behörde 1 Die Behörde führt ein Verzeichnis, welches zeigt, welche Parteien aus drücklich ihr Einverständnis zu elektronischen Zustellungen erteilt haben und an welche E-Mail-Adressen Zustellungen erfolgen können. 2 Stellt die Behörde einer Partei die Urkunde elektronisch zu, so hat sie das eigenhändig unterzeichnete Originaldokument einzuscannen und mit ihrer elektronischen Signatur zu versehen. Gleichzeitig hat die Behörde die Bestätigung, dass dieses Dokument dem Originaldokument entspricht, und das Verarbeitungsdatum sowie den Namen und den Vornamen der ausführenden Person anzubringen. 3 Die Behörde übermittelt ihre Urkunden im Format PDF/A, die Beilagen im Format PDF. 4 Die Urkunde wird der Partei auf der Zustellplattform in einem elektroni schen Postfach zum Abholen bereitgestellt. Das System kann eine Abho lungseinladung per E-Mail zustellen. 5 Die Zustellung gilt im Zeitpunkt des Herunterladens von der Zustellplatt form als erfolgt. Eine Urkunde, die nicht heruntergeladen wird, gilt spätes tens am siebten Tag nach der Bereitstellung als zugestellt.

Art. 7

Massenverfahren im Bereich Schuldbetreibung und Konkurs 1 Für den elektronischen Rechtsverkehr im Rahmen des eSchKG-Ver bunds gelten die besonderen Bestimmungen gemäss Art. 14 der Über mittlungsverordnung 8 ) . 7) SR 272.1 8) SR 272.1 3

Art. 8

Haftungsausschluss 1 Es ist jede Haftung ausgeschlossen, wenn die Zustellplattform den Emp fang der Meldung nicht fristgerecht bestätigt. Der Haftungsausschluss gilt sowohl für die Verbindung zur Zustellplattform als auch für die Zustell plattform selber.

Art. 9

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2011 in Kraft. 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung OGS 2010, 98 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.12.2010 01.01.2011 Erstfassung OGS 2010, 98 6
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