Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts (122.3)
CH - OW

Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und -wahlrechts

Gesetz über die Einführung des Frauenstimm- und - wahlrechts vom 24. September 1972 (Stand 24. September 1972) Das Volk des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 18 Absatz 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 1 ) , auf Antrag des Kantonsrates und in Vollzug des Landsgemeindebeschlus ses vom 30. April 1972 betreffend die Gutheissung eines Volksinitiativbe gehrens auf Einführung des Frauenstimmrechtes, folgendes Gesetz:

Art. 1

Grundsatz und Geltungsbereich 1 Die Frauen werden im Aktivbürgerrecht den Männern gleichgestellt. 2 Diese Bestimmung gilt nur in kantonalen Angelegenheiten; die Festset zung der politischen Rechte der Frau in kommunalen Angelegenheiten bleibt den Gemeinden vorbehalten.

Art. 2

Inkrafttreten 1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch das Volk in Kraft.

Art. 3

Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragt. 1) GDB 101.0 OGS 1974, 40
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.09.1972 24.09.1972 Erlass Erstfassung OGS 1974, 40 2
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.09.1972 24.09.1972 Erstfassung OGS 1974, 40 3
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