Gesetz über das Halten von Hunden
Gesetz über das Halten von Hunden * (Hundegesetz, HuG) vom 4. Februar 2004 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 32 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
Art. 30 und 59 des Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG)
1 ) sowie
Art. 78 und 79 der Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)
2 ) , * beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmung
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt: 1. das Halten, die Zucht und die Kontrolle von Hunden; 2. die Erhebung der Hundesteuer. 2 Vorbehalten bleiben die Tierschutzgesetzgebung 3 ) , die weiteren Be - stimmungen der Tierseuchengesetzgebung 4 ) und die Bestimmungen betreffend Hunde in der Jagd 5 ) - und Polizeigesetzgebung 6 ) . 1) SR 916.40 2) SR 455.1 3) SR 455, NG 333.1 4) SR 916, NG 826 5) NG 841 6) NG 911 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Haltung, Zucht und Kontrolle 2.1 Hundehaltung
Art. 2 Artgerechte Haltung
1 Hunde sind nach den Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung 7 ) artge - recht zu halten.
Art. 3 Gefährdung, Belästigung
1 Hunde sind so zu halten, dass sie Menschen und Tiere nicht gefähr - den oder belästigen und fremdes Eigentum nicht beschädigen. 2 Die Ausbildung von Hunden für den Polizei- oder Bewachungsdienst hat derart zu erfolgen, dass die Hunde für die Allgemeinheit keine Ge - fahr darstellen.
Art. 4 Angriffe
1 Es ist verboten: 1. Hunde auf Menschen oder Tiere zu hetzen; 2. Hunde absichtlich zu reizen; 3. Hunde unbeaufsichtigt frei laufen zu lassen. 2 Die mit der Aufsicht über einen Hund betraute Person hat mit allen ihr zu Gebote stehenden Mitteln einzugreifen, wenn ihr Hund einen Men - schen oder ein Tier bedroht oder angreift. 3 Vorbehalten bleiben die Ausbildung und der Einsatz von Hunden im Polizei- und Bewachungsdienst.
Art. 5 * Meldung von Angriffen und Aggressionsverhalten
1 Die Meldepflicht für Vorfälle mit Hunden richtet sich nach der Tier - schutzverordnung 8 ) .
Art. 6 Massnahmen
1 Das zuständige Amt ordnet die erforderlichen Massnahmen an, wenn: 1. die Halterinnen und Halter von Hunden ihren Pflichten nicht nach - kommen; 2. Bissverletzungen gemeldet werden; 7) SR 916, NG 826 8) SR 455.1 2
3. ein schwerwiegender Verdacht einer Bedrohung besteht; 4. Verhaltensauffälligkeiten festgestellt werden. 2 Es kann insbesondere: 1. Weisungen über Erziehung, Pflege oder Unterbringung des Hun - des erlassen; 2. Weisungen über Beaufsichtigung einschliesslich Leinen- und Maulkorbzwang erlassen; 3. einen Hund zu Lasten der Halterin oder des Halters unter Beob - achtung stellen; 4. einen Wesenstest des Hundes anordnen; 5. den Besuch eines Erziehungskurses für Hunde anordnen; 6. in schwerwiegenden Fällen die Hundehaltung verbieten oder die Beseitigung des Hundes anordnen. 3 Rechtskräftige Verfügungen betreffend oben genannte Massnahmen eines anderen Kantons finden auch in Nidwalden Anwendung.
Art. 7 Betretverbot, Leinenzwang
1 Das Mitführen oder Laufenlassen von Hunden auf Friedhöfen, auf Spielplätzen und in Strandbädern ist verboten. Auf Sportplätzen und in Schulhausanlagen sind Hunde an der Leine zu führen. 2 Die Halterinnen und Halter sorgen dafür, dass ihr Hund ohne Einwilli - gung private Gärten und Wiesen im fortgeschrittenen Wachstum nicht betritt. 3 Der Regierungsrat kann weitere Einschränkungen wie Leinenzwang, Maulkorbzwang oder hundefreie Zonen anordnen.
Art. 8 Verunreinigung, Einrichtungen der Gemeinde
1 Die begleitende Person eines Hundes ist verpflichtet, den Kot des Hundes von öffentlichen und fremden privaten Grundstücken aufzuneh - men und ordnungsgemäss zu beseitigen. 2 Die politischen Gemeinden erstellen und unterhalten die notwendigen Einrichtungen für die Beseitigung des Hundekots.
Art. 9 Streunende Hunde
1 Das zuständige Amt sorgt auf Kosten der Halterin oder des Halters für die Unterbringung und Pflege streunender Hunde. 3
2 Schwerkranke oder seuchenverdächtige Hunde können vor Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäss Art. 722 des Schweizerischen Zivilge - setzbuches 9 ) ohne Entschädigung eingeschläfert werden. 2.2 Zucht
Art. 10 Gewerbsmässige Zucht
1 Die gewerbsmässige Zucht von Hunden bedarf einer Bewilligung. 2 Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen für die Bewilligung. 3 Die Bewilligung wird entzogen, wenn die Voraussetzungen für die Be - willigungserteilung nicht mehr erfüllt sind oder wenn keine Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausübung der Zucht mehr geboten ist.
Art. 11 Verbotene Zucht
1 Eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden ist verboten. 2.3 Hundekontrolle
Art. 12 Meldepflicht, Kennzeichnung
1 Das Halten von Hunden ist meldepflichtig und untersteht der Kontrolle durch den Kanton. 2 Alle meldepflichtigen Hunde müssen gekennzeichnet und in einer Da - tenbank registriert sein. 3 Die Kosten für die Kennzeichnung des Hundes trägt die Hundehalterin oder der Hundehalter. 4 Der Regierungsrat regelt die Kennzeichnung und die Registrierung.
Art. 13 Tierärztliche Kontrolle
1 Wenn es die seuchenpolizeiliche Lage gebietet, sind tierärztliche Kontrollen der Hunde anzuordnen. 9) SR 210 4
3 Hundesteuer
Art. 14 Steuerpflicht
1 Für jeden meldepflichtigen, im Kanton gehaltenen Hund hat die Halte - rin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten. 2 Wurde für einen Hund die Steuer bereits in einem anderen Kanton ent - richtet, wird für das laufende Kalenderjahr keine Steuer erhoben.
Art. 15 Ansatz
1 Die jährliche Steuer beträgt Fr. 120.–. 2 Wird ein Hund nicht während eines ganzen Kalenderjahres gehalten, wird die Steuer anteilsmässig in monatlichen Einheiten erhoben.
Art. 16 Bezug
1 Die Steuerforderung ist mit der Zustellung der Steuerrechnung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 2 Wer die Hundesteuer nicht rechtzeitig entrichtet, wird schriftlich ge - mahnt. Für die erste Mahnung werden keine amtlichen Kosten erhoben.
Art. 17 Verwendung
1 Der Steuerertrag fällt dem Kanton zu. 2 Der Steuerertrag ist zweckgebunden für den durch Hunde verursach - ten Aufwand zu verwenden, insbesondere für die Kosten der Gemein - den zur Einrichtung und Betrieb von Versäuberungsanlagen oder ähnli - cher Einrichtungen, die Beiträge an Hundeschulen sowie die Unterhalts - kosten von gefundenen Hunden. 3 Der Regierungsrat regelt durch Verordnung die Verwendung der Mittel. 4 Rechtsschutz und Strafbestimmung
Art. 18 * ...
Art. 19 * Strafbestimmung
1 Mit Busse wird bestraft, wer: 1. seiner Meldepflicht gemäss Art. 12 nicht nachkommt; 2. seinen Hund nicht gemäss Art. 12 kennzeichnet; 3. Hunde auf Menschen oder Tiere hetzt; 5
4. Hunde absichtlich reizt; 5. Hunde nicht gehörig verwahrt, beaufsichtigt oder diese unbeauf - sichtigt frei laufen lässt; 6. Verbote und Pflichten gemäss Art. 7 verletzt; 7. seiner Pflicht zur Beseitigung des Hundekots gemäss Art. 8 nicht nachkommt; 8. eine auf Aggressivität zielende Zucht von Hunden betreibt; 9. ohne Bewilligung eine gewerbsmässige Zucht von Hunden be - treibt. 5 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 20 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.
Art. 21 Kennzeichnung der Hunde
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes gehaltenen Hunde sind inner - halb von 6 Monaten gemäss Art. 12 zu kennzeichnen.
Art. 22 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere: 1. Art. 16 des Gesetzes vom 27. April 1969 über das Veterinärwe - sen 10 ) ; 2. § 20 sowie Ziffer 18 im Anhang der Vollziehungsverordnung vom 3. Dezember 1982 zum Gesetz über das Veterinärwesen (Kanto - nale Tierseuchenverordnung) 11 ) .
Art. 23 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 12 ) fest. 10) NG 826.1 11) NG 826.11 12) In Kraft seit 1. Januar 2005 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.02.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung A 2004, 255, 695, 1600, 1717, 2035 25.10.2006 01.01.2007 Art. 19 totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5 19.10.2011 01.01.2012 Erlasstitel geändert A 2011, 1377, A 2012, 100 19.10.2011 01.01.2012 Ingress geändert A 2011, 1377, A 2012, 100 19.10.2011 01.01.2012 Art. 5 totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100 27.05.2015 01.01.2016 Art. 18 aufgehoben A 2015, 881, 1338 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.02.2004 01.01.2005 Erstfassung A 2004, 255, 695, 1600, 1717, 2035 Erlasstitel 19.10.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100 Ingress 19.10.2011 01.01.2012 geändert A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 5 19.10.2011 01.01.2012
totalrevidiert A 2011, 1377, A 2012, 100
Art. 18 27.05.2015 01.01.2016
aufgehoben A 2015, 881, 1338
Art. 19 25.10.2006 01.01.2007
totalrevidiert A 2006, 1705, A 2007, 5 8
Feedback