Organisations- und Geschäftsreglement des Kantonsspitals Obwalden (830.110)
CH - OW

Organisations- und Geschäftsreglement des Kantonsspitals Obwalden

Organisations und Geschäfts reglement des Kantonsspital s Obwalden
Inhaltsverzeichnis I. Grundlagen ................................ ................................ ................................ .............. 3

Art. 1

Zweck ................................ ................................ ................................ ................ 3

Art. 2

Gesetzliche Vorgaben ................................ ................................ ........................ 3

Art. 3

Personenbezeichnungen ................................ ................................ .................... 3 II. Führungsstruktur ................................ ................................ ................................ .... 3

Art. 4

Grundsatz ................................ ................................ ................................ .......... 3

Art. 5

Führungsgremien ................................ ................................ ............................... 3 III. Spitalrat ................................ ................................ ................................ ................... 3

Art. 6

Organisation ................................ ................................ ................................ ...... 3

Art.

7 Sitzungen, Einberufung, Traktandierungen und Vorsitz ................................ ....... 4

Art.

8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung ................................ . 4

Art.

9 Aufgaben und Kompetenzen ................................ ................................ ............... 4 Ar t. 1 0 Auskunfts und Einsichtsrecht ................................ ................................ ............ 4

Art. 1

1 Entschädigung ................................ ................................ ................................ ... 5

Art. 1

2 Offenlegungspflicht ................................ ................................ ............................ 5 IV. Präsident des Spitalrats ................................ ................................ .......................... 5

Art. 1

3 Aufgaben und Kompetenzen ................................ ................................ ............... 5

Art. 1

4 Dringlichkeitsfälle ................................ ................................ ............................... 5 Art . 1 5 Berichterstattung ................................ ................................ ................................ 5

Art. 1

6 Stellvertretung ................................ ................................ ................................ ... 6 V. Spitalleitung ................................ ................................ ................................ ............ 6

Art. 1

7 Bestellung und Zusammensetzung ................................ ................................ ..... 6

Art. 1

8 Sitzungen, Einberufung, Traktandierung und Vorsitz ................................ ........... 6

Art.

19 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung ................................ . 6

Art. 2

0 Aufgaben und Kompetenzen ................................ ................................ ............... 6 VI. CEO ................................ ................................ ................................ ......................... 7

Art. 2

1 Aufgaben und Kompetenzen ................................ ................................ ............... 7

Art.

2 2 Berichterstattung ................................ ................................ ................................ 7 V I I. Klinikleiter / Bereichsleiter ................................ ................................ ...................... 8

Art. 2

3 Aufgaben und Kompetenzen ................................ ................................ ............... 8

Art. 2

4 Berichterstattung ................................ ................................ ................................ 8 V II I. Gemeinsame Bestimmungen ................................ ................................ ................... 9

Art. 2

5 Interessenkonflikte ................................ ................................ ............................. 9

Art. 2

6 Ausstand ................................ ................................ ................................ ........... 9

Art. 2

7 Aktenaufbewahrung und Geheimhaltung ................................ ............................. 9 IX . Kompetenzregelungen ................................ ................................ ............................ 9

Art. 2

8 Wahl und Anstellungskompetenzen ................................ ................................ ... 9

Art.

29 Finanzkompetenzen ................................ ................................ ......................... 10

Art.

3 0 Zeichnungsberechtigung ................................ ................................ .................. 10 X . Schlussbestimmungen ................................ ................................ .......................... 10

Art.

3 1 Inkraftreten ................................ ................................ ................................ ...... 10
I. Grundlagen

Art. 1

Zweck Gestützt auf

Art. 12 Abs.1 Bst. m des

Gesundheitsgesetz es des Kantons Obwalden vom 3. De- zember 2015, in Kraft seit 1. Februar 2016, erlässt der Spitalrat das nachfolgende Organisati- ons und Geschäftsreglement. Es ordnet die Führungsstruktur (Ge schäftsführung) des Spitals , indem es die hierfür erforderlichen Orga ne bestimmt, d eren Aufgaben und Kompetenzen um- schreibt sowie die Berichterstattung regelt.

Art. 2

Gesetzliche Vorgaben Bei der Ausübung ihrer Aufgaben und Kompetenzen haben sämtliche Organe des Spitals die Vorgaben der Gesetzgebung des Bundes und des Kant ons Obwalden sowie der geltenden Reg- lemente zu beachten.

Art. 3

Personenbezeichnungen Die in diesem Organisations und Geschäft sreglement verwendeten Personenbezeichnungen beziehen sich auf beide Geschlechter. II. Führungsstruktur

Art. 4

Grundsatz Die strategischen und operativen Führungsaufgaben werden getrennt.

Art. 5

Führungsgremien 1 Das strateg i s che Führungs gremium ist der Spitalrat . 2 Die operative Führungse bene wird durch d en Spitaldirektor 1 ( CEO ) und die Spitalleitung ( max. 7 Mitglieder ) gebil det . Die Spitalleitung unterstützt den CEO als beratendes Organ und besitzt ein Antragsrecht. ( s. Anhang 1) III. Spital rat

Art. 6

Organisation 1 Der Spitalrat konstituiert sich selbst , mit Ausnahme des Präsidenten, der vo m Regierungsrat gewählt wird. 2 Der Spital rat wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten und den Sekretär, der nicht Mitglied des Spital rats sein muss. _______________________ 1 „ Spitaldirektor “ entspricht der Spitaldirektion gemäss Gesundheitsgesetz

Art.

7 Sitzungen, Einberufung, Traktan dierung und Vorsitz 1 Der Spitalrat tagt, so oft es die Geschäfte erfordern, in der Regel vier bis sechsmal jährlich . 2 Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten . Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, unter schriftlicher Angabe der Gründe die unverzügliche Einberufung einer Spitalr atssitzung zu ver- langen. 3 Die Einberufung erfo lgt in der Regel mindestens zehn Werktage im Voraus unter Angabe von Tag, Zeit und Ort der Sitzung sowie der Traktandenliste. Gleichzeitig werden die massgeben- den S itzungsunterlagen zugestellt. 4 Der Präsident führt den Vorsitz. 5 Der CEO oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen in beratender Funktion teil. Soweit es die Situation erfordert, tagt der Spitalr at unter sich. 6 Über die Teilnahme von weiteren Personen, die nicht dem Spital rat angehören, entscheidet der Präsident.

Art.

8 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung 1 Der Spital rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder an der Sitzung teilnimmt. Wenn es geboten erscheint, kann der Spitalrat eine Sitzung auch in Form einer Telefonkonfe- renz durchführen. 2 Der Spitalrat fasst seine Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stim- m engleichheit hat der Präsident den Stichentsche id, bei Wahlen entscheidet das Los. 3 Beschlüsse können auch schriftlich auf dem Zirkulation sweg (per Post oder E Mail) gefasst werden, sofern nicht ein Mitglied mündliche Beratung verlangt. Zirkulationsbeschlüsse bedürfen der Zustimmung sämtlicher Mitglie der. 4 Über die Verhandlungen und die Beschlüsse wird ein Protokoll geführt, das an der nächsten Sitzung genehmigt werden muss. Das Protokoll muss vom Sitzungsleiter und vom Sekretär un- terzeichnet werden. Zirkulationsbeschlüsse sind in das Protokoll der nä chsten Sitzung aufzu- nehmen.

Art. 9

Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Aufgaben und die Zuständigkeiten des Spitalrats sind in Artikel 12 des Gesundheitsgeset- zes vom 3. Dezember 2015 umschrieben. 2 Bei Verhinderung des CEO übernimmt der stv. Spitaldirektor die Aufgaben als beratendes Mit- glied im Spitalrat.

Art. 1

0 Auskunfts und Einsichtsrecht 1 Jedes Mitglied des Spitalrats kann nach Massgabe der nachfolgenden Absätze Auskunft über alle Angelegenheiten des Spitals verlangen. Vorbehalten sind Informationen, welche durch das Berufs oder Arztgeheimnis geschützt sind. 2 In jeder Sitzung ist der Spitalrat vom CEO bzw. dessen Stellvertreter über den laufenden Ge- schäftsgang und die wichtigeren Geschäftsvorfälle zu orientieren. Ausserordentliche Vorfälle sind den Mitgliedern des Spitalrats auf dem Zirkulationsweg, im Bedarfsfall vorab per E Mail oder Telefon, unverzüglich zur Kenntnis zu bringen. In den Sitzungen sind alle Mitglieder des
Spitalrats einander und der CEO bzw. dessen Stellvertreter dem Spitalrat zur Auskunft ver- pflichtet. 3 Ausserhalb der Sitzungen kann jedes Mitglied des Spitalrats von der Spitalleitung Auskunft über den Geschäftsgang und, mit Ermächtigung des Präsidenten, auch über einzelne Geschäfte verlangen. 4 Soweit es für die Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist, kann jedes Mitglied dem Präsiden- ten beantragen, dass ihm Bücher und Akten vorgelegt werden. 5 Weist der Präsident ein Gesuch auf Auskunft oder Einsicht ab, so entscheidet der Spitalrat ab- schliessend.

Art. 1

1 Entschädigung Der R egierungsrat legt die Höhe der Ent schädigung für den Spitalrat fest.

Art. 1

2 Offenlegungspflicht Die Mitglieder des Spitalrats geben jeweils im Rahmen des Rechenschaftsberichts offen Aus- kunft über leitende Funktionen, die sie in Unternehmen oder Organisationen bekleiden (z.B. als Verwaltungsrat, geschäftsführender Gesellschafter , Mitglied des Stiftungsrats). IV. Präsident des Spitalrats

Art. 1

3 Aufgaben und Kompetenzen Der P räsident des Spitalrats hat folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Vertretung des Spitalrats nach innen und aussen. b) Repräsentation des Spitals gegenüber den politischen Gremien. c) Vorbereitung, Einberufung und Leitu ng der Sitzungen des Spitalrats . d) Ausübung der laufenden Aufs icht und Kontrolle über den Geschäftsgang sowie die Tä- tigkeit des CEO und der Spitalleitung insgesamt im Namen des Spitalrats . e) Überwachung der Einhaltung und Durchsetzung der Beschlüsse des Spitalrats . f) Sicherstellung und Wahrnehmung eines permanenten Infor mationsaustausches mit dem CEO über alle wichtigen Fragen des Spitals. g) Periodische Beurteilung der Leistung und des Verhaltens des CEO.

Art. 1

4 Dringlichkeitsfälle D er Präsident des Spitalrats kann in dringlichen Fällen in Angelegenheiten entscheiden, die in den Kompetenzbereich des Spitalrats fallen. Solche Entscheide müssen dem Spitalrat unver- züglich mitgeteilt und nachträglich zur Genehmigung unterbreitet werden. Art . 1 5 Berichterstattung Der Präsident des Spitalrats informiert den Spitalrat im Zusamm enwirken mit dem CEO recht- zeitig über alle für die Willensbildung und die Übe rwachung erheblichen Aspekte des Spitals . Bei ausserordentlichen Vorkommnissen informiert er den Spitalrat unverzüglich.

Art. 1

6 Stellvertretung Sollte d er Präsident des Spitalrats an der Ausführung seiner Funktion verhindert sein, so gehen seine Aufgaben und Kompetenzen für die Dauer der Verhinderung an den Vizepräsidenten über. V. Spitalleitung

Art. 1

7 Bestellung und Zusammensetzung 1 Die Spitalleitung setzt sich aus dem CEO und max. 7 Mitgliedern zusammen, welche auf An- trag des CEO vom Spital rat ernannt und abberufen werden. 2 Der CEO und die Klinik leiter / Bereichsleiter können sich im Verhinderungsfall in der Spitallei- tung durch den Stellvertreter ver treten lassen. 3 Auf Antrag des CEO bestimmt der Spitalrat den stv. Spitaldirektor. 4 Die Spitalleitung kann aus ihrer Mitte Ausschüsse bilden und diesen per Reglement Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten übertragen.

Art. 1

8 Sitzungen, Einberu fung, Traktandierung und Vorsitz 1 Sitzungen der Spital leitung finden statt, so oft es die Geschäfte erfordern , in der Regel jedoch mindestens zehn Mal pro Jahr. 2 Die Einberufung erfolgt durch den CEO, bei seiner Verhinderung durch seinen Stellvertreter. Jedes Mitglied hat jederzeit das Recht, unter schriftlicher Angabe der Gründe die unverz ügliche Einberufung einer Spital leitungssitzung zu verlangen. 3 Die Einberufung erfolgt in der Regel mindestens fünf Werktage im Voraus unter Angabe von Tag, Zeit und O rt der Sitzung sowie der Traktandenliste. Gleichzeitig werden die massgeben- den Sitzungsunterlagen zugestellt. 4 Der CEO, bei seiner Verhinderung sein Stellvertreter, führt den Vorsitz.

Art.

19 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Protokollierung Für die Beschlussfähigkeit, die Beschlussfassung und die Protokollierung gilt Art. 8 analog. Der Spitalrat ist berechtigt , Einblick in die Protokolle der Spitalleitungssitzung zu nehmen.

Art. 2

0 Aufgaben und Kompetenzen 1 Die Spitalleitung f ührt die laufe nden Geschäfte des Spitals im Rahmen und in Ausführung der gesetzlichen Vorschriften sowie der Beschlüsse, Reglemente und Weisungen des Spitalr ats. Vorbehalten bleiben die besonderen Aufgaben und Kompetenzen des CEO gemäss Art. 22. 2 Die Spitalleitung hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Vorbereitung der Geschäfte, welche vom Spital rat behandelt werden, mit entsprechen- der Antragstellung. Vorbehalten bleiben Antragskompetenzen des CEO. b) Wahl, Beförderung und Entlassung der Be reichsleite r, Kader und Belegärzte (Aus- nahme Chefärzte). Zur Wahlvorbereitung k ann sie Wahlkommissionen einsetzen. c) Erstellung des Halbjahresabschlusses einschliesslich des Berichts über den Stand der Liquidität.
d) Planung, Überwachung und Sicherstellung eines zeitg e mässen, wi rtschaftlichen Einsat- zes von Personal, Infrastruktur, Einrichtungen und Anlagen im Spital. e) Sicherstellung einer regelmässigen und stufengerechten Schulung der Mitarbeitenden im Bereich Einhaltung von Gesetzen, Richtlinien und Verhaltensregeln (Compliance). f) Führung des Risikomanagements inkl. jährlicher umfassender Risikobeurteilung; inklu- sive Versicherungsschutz. g) Sicherstellung des Unternehmenscontrollings: Überwachung der Einhaltung der Ziele, des Budgets, der Projekte und Ergreifen der erforderlichen Mass nahmen bei Abwei- chung. h) Festlegung der Aufbauorganisation ab de r 2. Führungsebene. i) Die Spital leitung genehmigt sämtliche interdisziplinären Projekte, soweit ihre Finanz- kompe tenz nicht überschritten wird. VI. CEO

Art. 2

1 Aufgaben und Kompetenzen 1 Der CEO vertritt die Spital leitung nach innen und aussen. Er ist gegenüber dem Spital rat für das operative Geschäft verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompeten- zen: a) Führung der Spital leitung smitglieder . b) Vorbereitung, Einberufung und L eitung der Spitalleitungssitzungen. c) Abschliessende Entsch eidungskompetenz bei Anträgen der Spitalleitung. d) Umse tzung der Beschlüsse des Spital rats. e) Aushandlung der Tarife mit den Versicherern und Abschluss entsprechender Verträge. Vor Vertragsabschluss sind Verträge dem Präsidenten des Spital rats zu unterbreiten. f) Die Vertretung des Spitals gegen aussen, soweit diese Aufgaben gemäss diesem Orga- nisations und Geschäfts reglement nicht dem Spitalrat bzw. dessen Präsident obliegt. g) Sicherstellung der Vorbereitung der Geschäfte zur Behandlung im Spitalrat . h) S icherstellung der Vertretung des Spitals in Interessenverbänden. i) Einstellung, Beförderung und Entlassung der ihm direkt unterstellten Mitarbeiter mit Ausnahme der Chefärzte . j) Erste llung und Einhaltung der Finanzplanung, des Jahresbudgets , des Investitionsbud- gets und des Rechenschaftsberichts . 2 Sollte der CEO an der Ausführung seiner Funktion verhindert sein, so gehen seine Aufgaben und Kompetenzen für die Dauer der Verhinderung an seinen Stellvertreter über.

Art. 2

2 Berichterstattung 1 Der CEO besorgt die Berichterstattu ng gemäss Art. 10 an den Spital rat über den Geschäfts- gang. 2 Im Einzelnen umfasst die Berichterstattung Folgendes: a) An jeder Spitalrats sitzung: Berichterstattung über den Geschäftsgang und die Lage des Spitals . b) Halbjährlich: Vorlage des Halbjahresabschlusses einschliesslich des Berichts über den Stand der Liquidi tät . c) Halbjährlich: Vorlage der mit geeigneten Kennzahlen versehenen Halbjahresabschlüsse sowie eine Hoch rechnung für das laufende Geschäftsjahr.
d) Vorlage des Entwurfs für den Geschäftsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahrs. e) Vorlage des Entwurfs des Betriebs und Investitionsbudgets für das kommende Ge- schäftsjahr. f) Jährlich: Vorlag e des Ergebnisses der jährlic h umfassenden Risikobeurteilung. g) Ausserhalb der regelmässigen Berichterstattung: Bericht über alle wi chtigen Vorkomm- nisse, welche das Spital berühren und keinen Aufschub bis zur nächsten ordentlichen Berichterstattung erfahren dürfen. h) Umgehende Orientieru ng des Spitalrats , vorab des Präsidenten des Spitalrats , über ausserordentliche Vorfälle. VII. Klinikleiter / Bereichsleiter

Art. 2

3 Aufgaben und Kompetenzen Der Klinik / Bereichsleiter ist gegenüber der Spitalleitung für das operative Geschäft seiner Kli- nik / Bereichs verantwortlich. Er hat insbesondere folgende Aufgaben und Kompetenzen: a) Ergebnisverantwortung und Entscheid ungskompetenz für die Betriebsführung inner halb der eigenen Klinik bzw. Bereichs . b) Unter Einhaltung des B udgets Rek rutierung und Entlassung des unterstellten Personals in Zusamme narbeit mit der Leitung HR . Ab Stufe Oberarzt ist die Spitalleitung bei perso- nellen Entscheiden zu informieren. c) Überwachung und Sicherstellung der Qualität von Diagnostik und Behandlung. d) Verantwortung fü r die Aus , Fort und Weiterbildung der Assistenz und Oberärzte. e) Koordination mit der Leitung Pflegedienst der Zusammenarbeit bzw. der dualen Führung zwischen ärztlichem und pflegerischem Personal. f) Koordination und aktive Förderung der Zusammenarbeit sämt licher relevan ter An- spruchsgruppen ( zuweisende Ärzte, Spitäler, Kliniken, Spitex, Langzeitpflege, etc.). g) Umsetzung von Beschlüssen des Spitalrats und der Spitalleitung, die die eigene Klinik / Bereich betreffen. h) Erlass von Richtlinien, die dazu dienen, die Qualität und Wirtschaftlichkeit in der Klinik / Bereich effektiv umzusetzen und zu verbessern. i) Vertretung der Klinik / Bereich innerhalb der Spitalleitung. j) Vertretung der Klinik / Bereich nach intern und extern nach Rücksprache mit dem CEO.

Art. 2

4 Beric hterstattung 1 Der Klinikleiter / Bereichsleiter besorgt die Berichterstattung an den CEO und die Spitalleitung über den Geschäftsgang. 2 Im Einzelnen umfasst die Berichterstattung Folgendes: a) An die Spitalleit ung : Berichterstattung über den Geschäftsgang u nd die Lage der Klinik / Bereich. b) Ausserhalb der regelmässigen Berichterstattung: Bericht über alle wichtigen Vorkomm- nisse an den CEO. c) Vorlage des Entwurfs für den Geschäftsbericht des abgelaufenen Geschäftsjahrs. d) Weiteres gemäss Absprache mit CEO.
VIII. Gemeinsame Bestimmungen

Art.

25 Interessenskonflikte Die Mitglieder des Spitalrats und der Spital leitung haben ihre persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse so zu ordnen, dass Interessen skonflikte mit dem Spital vermieden werden. Für die Mitglieder de s Spital rats und die Spital leitung gilt sodann die Offenlegungs bzw. Genehmi- gungspflicht gemäss Art. 1 2 Abs. 2 .

Art.

26 Ausstand Mitglieder des Spital rats und der Spitalle itung haben in allen Fällen in den Ausstand zu treten, in denen über die Geschäfte beraten und entschieden wird, die ihre eigenen Interessen oder diejenigen von ihnen nahe stehenden Personen, Organisationen oder Unternehmungen berüh- ren. Ist der Ausstand streitig, so entscheidet der Spitalrat bzw. die Spital leitung unter Aus- schluss des be treffenden Mitglieds endgültig.

Art.

2 7 Aktenaufbewahrung und Geheimhaltung 1 Die Mitglieder des Spitalrats und der Spital leitung sind verpflichtet, gegenüber Dritten absolu- tes Stillschweigen darüber zu bewahren, was ihnen bei der Ausübung ihrer Tätigkei t zur Kennt- nis gelangt. Diese Verpflichtung dauert über den Zeitpunkt der Beendigung ihrer Tätigkeit hin- aus an. 2 Alle damit verbundenen Akten sind sorgfältig aufzubewahren. Spätestens bei Beendigung der Tätigkeit haben Mitglieder des Spitalrats Originalak ten dem Präsidenten des Spitalrats zurück- zugeben oder diesem die Vernichtung aller Akten schriftlich zu bestätigen. IX. Kompetenzregelungen

Art. 2

8 Wahl und Anstellungskompetenzen Funktion Wahl und Anstellungskompetenz Präsident Spitalrat Regierungsrat Spitalrat Regierungsrat Spitaldirektor / CEO Spitalrat Mitglied Spitalleitung Spitalrat Chefarzt Spitalrat Co Chefarzt / Leitender Arzt Spitalleitung / CEO Belegarzt Spitalleitung / CEO Übrige CEO, Mitglied Spitalleitung, Bereichsleiter , HR

Art.

29 Finanzkompetenzen innerhalb des bewilligten Budgets Was Wer Spitalrat Spitalleitung CEO / Direktor Chefarzt / Bereichsleiter Wiederke hrende Ausgaben : > 200‘000 E M A > 20‘000 bis 200‘000 < I M E < 20‘000 I E A Einmalige Ausgaben : >500‘000 E M A >50‘000 bis <500‘000 I M E <50‘000 I E ( A = Antrag / E = Entscheidungskompeten z / I = Information / M = Mitsprache )

Art.

3 0 Zeichnungsberechtigung 1 Die Unterschrift erfolgt immer mindestens kollektiv zu Zweien. 2 Die Kompetenzen beschränken sich ausschliesslich auf den eigenen Zuständigkeits bereich im Rahmen d es zugewiesenen und bewilligten Budgets. 3 Die Details zu den Zeichnungsberechtigungen sind im Anhang 2 geregelt. X. Schlussbestimmungen

Art.

3 1 Inkrafttreten Das vorliegende Organisations und Geschäfts reglement wurde vom Spitalrat anlässlich seiner Sitzung vom 14 .1 2 .2017 genehmigt und tritt per 1.1.2018 in Kraft. Anhang 1: Füh rungsstruktur Spitalleitung Anhang 2: Zeichnungsberechtigungsmatrix
CEO MED CHIR ANÄ PFLEGE HRM FIN Sekretariat Anhang 1 zum Organisations und Gesch ä ftsreglement; F Mitglieder Spitalleitung
Kompetenzzuteilung Anstellungsverträge (öffentlich rechtlich) Spitalrat Anstellungsverträge (OR) U nterschriften erfolgen gemäss Wahl und Anstel- lungskompetenz zusätzlich Leitung Personal Spesen C EO und Chefarzt/Bereichsleitung, Die Spesen des CEO werden vom Präsidenten des Spitalrats genehmigt. Fort und Weiterbildung (Kursgebühren, Reisespesen, auswärtige Verpflegung und Unterkunft) U nterschrift erfolgt gemäss Wahl und Anstel- lungskompetenz zusätzlich Leitung Personal Personalversicherungen C EO und Leitung Personal oder Leitung F inanzen Strategische Verträge Spitalrat Bestellung Verbrauchsgüter (z.B. Apotheke, Küche, Pflege) C hefarzt/Bereichsleitung Lieferverträge (z.B. Energie, Lebensmittel, medizinisches und pflegerisches Verbrauchsmaterial) C EO oder Chefarzt/Bereichsleitung und Leitung Oekonomie (Leitung Einkauf) Unterhalt und Serviceverträge (z.B. Heizung, medizinische Apparate) C EO oder Chefarzt/Bereichsleitung und Leitung Technik Sachversicherungen C EO und Leitung Technik Haftpflichtversicherungen C EO und Leitung Finanzen Investitionsgüter C EO und Chefarzt/Bereichsleitung Präsident und Sekretär oder Vizepräsident und Spitalratsmitglied für Personen in wirtschaftlicher Notlage Beitragsgesuche: bis Fr. 500. : Leitung Sozialberatung bis Fr. 5‘000. : CEO über Fr. 5‘000. : Spitalrat Anhang 2 zum Organisations und Geschäftsreglement ; Zeichnungsberechtigungsmatrix
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