Notverordnung zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (811.4)
CH - NW

Notverordnung zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen

Notverordnung zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Zusatzfinanzierungsnotverordnung) vom 1. April 2021 (Stand 6. April 2021) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 Abs. 2 der Kantonsverfassung, beschliesst: § 1 Zweck, Gegenstand 1 Diese Notverordnung soll das Überleben der Unternehmen sichern, die von den Massnahmen des Bundes zur Bekämpfung der Verbreitung von Covid-19 betroffen sind. 2 Sie regelt die Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unterneh - men gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grund - lagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19- Epidemie (Covid-19-Gesetz) 1 ) . § 2 Verhältnis zum Rahmenkredit zur Finanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen 1 Diese Notverordnung geht Ziff. 1 des Landratsbeschlusses über den Rahmenkredit vom 16. Dezember 2020 zur Finanzierung von Härtefall - massnahmen für Unternehmen 2 ) vor, soweit für diese Unternehmen zu - sätzliche Mittel für Härtefallmassnahmen zur Verfügung gestellt werden. 2 Der Regierungsrat wird ermächtigt, vom Verhältnis zwischen den fi - nanziellen Mitteln für nicht rückzahlbare Beiträge (à-fonds-perdu) und Bürgschaften gemäss Ziff. 3 und 4 des Landratsbeschlusses über den Rahmenkredit abzuweichen. 3 Im Weiteren gelten die Bestimmungen des Rahmenkredits weiterhin. 1) SR 818.102 2) NG 811.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 3 Leistungen des Kantons 1 Der Kanton leistet Härtefallmassnahmen, sofern sich der Bund zu min - destens 50 Prozent daran beteiligt. 2 Der kantonale Anteil an den Härtefallmassnahmen entspricht dem Min - destanteil gemäss Bundesrecht. 3 Der Regierungsrat legt in einer Verordnung fest, bis zu welchem Be - trag nicht rückzahlbare Beiträge ausgerichtet werden. § 4 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Notverordnung vom 23. Februar 2021 zur Zusatzfinanzierung von Härtefallmassnahmen für Unternehmen (Covid-19-Zusatzfinanzierungs - notverordnung) 3 ) wird aufgehoben. § 5 Inkrafttreten, Befristung 1 Diese Notverordnung tritt am 6. April 2021 in Kraft; sie wird zusätzlich ausserordentlich im Internet veröffentlicht. 2 Die Notverordnung ist bis am 31. Dezember 2021 befristet. 3 Der Regierungsrat reicht diese Notverordnung dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) zur Prüfung ein. 4 Sie ist dem Landrat sobald als möglich zu unterbreiten; er hat über die weitere Geltung und Befristung zu entscheiden. 3) A 2021, 396 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 01.04.2021 06.04.2021 Erlass Erstfassung A 2021, 613 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 01.04.2021 06.04.2021 Erstfassung A 2021, 613 4
Markierungen
Leseansicht