Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (764.1)
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Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung

Gesetz über die familienergänzende Kinderbetreuung (Kinderbetreuungsgesetz, KiBG) vom 24. Oktober 2012 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 29 und 60 der Kantonsverfassung, beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand

1 Dieses Gesetz regelt die Finanzierung der familienergänzenden Betreuung von Kindern vor Beginn ihrer Schulpflicht in anerkannten Kin - dertagesstätten und Tagesfamilien (Betreuungseinrichtungen).

Art. 2 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt, insbesondere die Vereinbarkeit von Familie sowie Erwerbstätigkeit oder Ausbildung durch erwerbs- und ausbil - dungsverträgliche Betreuungsformen zu erleichtern. 2 Betreuungseinrichtungen und Vermittlungsstellen

Art. 3 Betreuungseinrichtungen

1 Der Kanton kann Betreuungseinrichtungen im Kanton als beitragsbe - rechtigt anerkennen: 1. die einem Bedarf entsprechen; 2. die den Bestimmungen der eidgenössischen Verordnung über die Aufnahme von Kindern zur Pflege und zur Adoption (PAVO) 1 ) ent - sprechen; 3. deren Angebot allgemein zugänglich ist; 1) SR 211.222.338 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
4. die einkommens- und vermögensabhängige Beiträge von den Obhutsberechtigten erheben; 5. für die eine wirtschaftliche Betriebsführung gewährleistet ist; und 6. deren Qualitätsstandards den kantonalen Vorgaben entsprechen. 2 Auf die Anerkennung als beitragsberechtige Betreuungseinrichtung be - steht kein Rechtsanspruch.

Art. 4 Vermittlungsstellen

1 Der Kanton kann für die Vermittlung von Kindern in Tagesfamilien eine Vermittlungsstelle anerkennen, sofern sie die Voraussetzungen gemäss
Art. 3 Abs. 1 Ziff. 1, 3, 5 und 6 erfüllt.

Art. 5 Aufgaben des Kantons

1 Der Kanton übt die Aufsicht über den Vollzug der Kinderbetreuungsge - setzgebung aus. 2 Er hat zudem insbesondere folgende Aufgaben: 1. Bestimmung der Qualitätsstandards der Betreuungsangebote; 2. Kontrolle der Einhaltung der Qualitätsstandards; 3. zusammen mit den politischen Gemeinden (Gemeinden) die peri - odische Ermittlung von Bedarf und Angebot an Betreuungsplät - zen; 4. Koordination der Betreuungsangebote; 5. Anerkennung beitragsberechtigter Betreuungseinrichtungen; 6. Festlegung der Zusammensetzung und Höhe der Normkosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tagesfamilien. 3 Beiträge des Kantons und der Gemeinden

Art. 6 Grundsatz

1 Die Gemeinden leisten Obhutsberechtigten Beiträge an deren Kosten für die familienergänzende Kinderbetreuung in beitragsberechtigten 2 Der Regierungsrat bestimmt in einer Verordnung: 1. nach vorgängiger Anhörung die Höhe der Beiträge der Gemein - den; und 2. im Rahmen der bewilligten Kredite die Höhe der Beiträge des Kantons. 2

Art. 7 Kantonsbeitrag

1 Der Kanton entrichtet anerkannten Betreuungseinrichtungen und Ver - mittlungsstellen jährliche Beiträge im Rahmen der bewilligten Budget - kredite.

Art. 8 Gemeindebeiträge

1. Bemessung 1 Der Gemeindebeitrag richtet sich nach: 1. den Normkosten beziehungsweise den tatsächlichen Kosten der Betreuungseinrichtung, soweit diese die Normkosten nicht über - steigen; 2. der ausserfamiliären zeitlichen Inanspruchnahme der Obhutsbe - rechtigten wie insbesondere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung; und 3, der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Haushalts, in welchem das zu betreuende Kind wohnt. Sie berechnet sich nach dem steuerbaren Einkommen und Vermögen.

Art. 9 2. Anspruchsberechtigung

1 Anspruch auf Gemeindebeiträge haben Obhutsberechtigte mit Wohn - sitz im Kanton Nidwalden, die infolge ausserfamiliärer zeitlicher Inan - spruchnahme wie insbesondere Erwerbstätigkeit oder Ausbildung Angebote anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen. 2 Diese zeitliche Inanspruchnahme hat mindestens zu umfassen: 1. 120 Prozent bei: a) zwei Obhutsberechtigten im selben Haushalt; b) einem allein erziehenden, obhutsberechtigten Elternteil mit im gleichen Haushalt lebender Partnerin oder lebendem Partner; 2. 20 Prozent bei einem allein erziehenden, obhutsberechtigten El - ternteil. 3 Die zeitliche Inanspruchnahme und die Dauer der ausserfamiliären Betreuung haben in einem angemessenen Verhältnis zu stehen.

Art. 10 3. freiwillige Beiträge

1 Die Gemeinden können Beiträge an Obhutsberechtigte mit Wohnsitz im Kanton Nidwalden ausrichten, die aus Gründen, welche in ihrer Per - son liegen wie insbesondere Krankheit, Unfall oder Invalidität, Angebote anerkannter Betreuungseinrichtungen nutzen. 3

Art. 11 4. Verfügung

1 Die Gemeinden legen ihre Beiträge in einer Verfügung fest. 2 Sie können den Erlass der Verfügung in der Gemeindeordnung oder in einem Reglement einer Kommission übertragen. *

Art. 12 5. Auszahlung

1 Die Gemeindebeiträge sind unter Vorbehalt von Art. 13 den beitrags - berechtigten Betreuungseinrichtungen auszuzahlen. 2 Die Betreuungseinrichtungen stellen den Obhutsberechtigten den um den Gemeindebeitrag reduzierten Tarif in Rechnung.

Art. 13 Abrechnung für Tagesfamilien

1 Die Abrechnung für Tagesfamilien erfolgt ausschliesslich über die an - erkannten Vermittlungsstellen.

Art. 14 Rückerstattung

1 Unrechtmässig bezogene Beiträge sind zurückzuerstatten. 2 Wer Beiträge gutgläubig empfangen hat, muss diese nicht zurücker - statten, wenn eine grosse Härte vorliegt. 3 Der Rückforderungsanspruch erlischt mit dem Ablauf zweier Jahre, nachdem der Kanton beziehungsweise die Gemeinde Kenntnis davon erhalten hat, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Jahren nach der Entrichtung der Beitragsleistung. Wird der Rückerstattungsanspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für welche das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so ist diese Frist massgebend. 4 Rechtsschutz- und Strafbestimmung

Art. 15 * Einsprache

1 Gegen Entscheide kann binnen 20 Tagen nach erfolgter Zustellung Einsprache erhoben werden.

Art. 16 Strafbestimmung

1 Mit Busse wird bestraft, wer vorsätzlich falsche Angaben zur Erlan - gung von Gemeindebeiträgen macht. 4
5 Vollzugs- und Schlussbestimmungen

Art. 17 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen, indem er insbesondere: 1. das Verfahren und die Zuständigkeiten regelt; 2. die Beiträge von Kanton und Gemeinden an die Kosten der famili - energänzenden Kinderbetreuung festlegt; 3. die Voraussetzungen für die Berechnung und die Höhe der Norm - kosten für die Kinderbetreuung in Kindertagesstätten und Tages - familien festlegt.

Art. 18 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 2 ) . 2) In Kraft seit 1. Januar 2013 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 24.10.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung A 2012, 1647, A 2013, 115 27.05.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 15 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 24.10.2012 01.01.2013 Erstfassung A 2012, 1647, A 2013, 115

Art. 11 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 15 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 7
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