Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen
Einführungsgesetz zum Gesetz über die Familienzulagen (Kantonales Familienzulagengesetz, kFamZG) vom 25. Juni 2008 (Stand 1. Januar 2021) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 26, 29 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen (Fa - milienzulagengesetz, FamZG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Die Gewährung von Familienzulagen richtet sich nach der Bundesge - setzgebung und den Bestimmungen dieses Gesetzes. 2 Dieses Gesetz regelt: 1. die Arten und die Höhe der Familienzulagen; 2. * ... 3. die Zuständigkeiten und die Organisation; 4. die Finanzierung und den Lastenausgleich.
Art. 2 Mitwirkung und Amtshilfe
1 Die diesem Gesetz unterstellten Personen, die Anspruchsberechtigten, die Verwaltungs- und Rechtspflegeorgane, insbesondere die zuständi - gen Steuerbehörden und AHV-Zweigstellen, sind verpflichtet, den zu - ständigen Organen kostenlos die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor - derlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen einzu - reichen. Daten können den zuständigen Organen elektronisch zur Ver - fügung gestellt werden oder von diesen bei der Inhaberin oder dem In - haber der Datensammlung abgerufen werden. 1) SR 836.2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Die Ausbildungs- und Lehrstätten sowie die Schulen haben den Famili - enausgleichskassen auf Anfrage hin unentgeltlich Auskünfte zu erteilen über die Art und Dauer der Ausbildung von zulagenberechtigenden Per - sonen.
Art. 3 Schweigepflicht
1 Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Die Familienausgleichskassen sind befugt, den Steuerbehörden im Einzelfall Auskunft über Beiträge und Leistungen zu erteilen. 2 Unterstellung und Kassenzugehörigkeit
Art. 4 Unterstellung
1 Die Unterstellung unter dieses Gesetz richtet sich nach Bundesrecht. 2 Die Familienausgleichskasse Nidwalden kann mit anderen Kantonen oder ausserkantonalen Familienausgleichskassen für die Unterstellung von Zweigniederlassungen abweichende Regelungen vereinbaren.
Art. 5 * ...
Art. 6 Kassenzugehörigkeit
1 Diesem Gesetz unterstellte natürliche und juristische Personen haben einer Familienausgleichskasse beizutreten. 2 Gehören die Arbeitgeberinnen, Arbeitgeber oder Selbständigerwerben - den einer AHV-Ausgleichskasse gemäss Artikel 64 AHVG 2 ) an, und führt diese Kasse eine Familienausgleichskasse, haben sie sich dieser Fami - lienausgleichskasse anzuschliessen. * 3 Der Familienausgleichskasse Nidwalden werden angeschlossen: * 1. alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständigerwer - benden, die nicht einer anderen von einer AHV-Ausgleichskasse geführten Familienausgleichskasse angehören; 2. Nichterwerbstätige; 3. Kanton, Gemeinden, öffentlich-rechtliche Betriebe und Anstalten sowie übrige Körperschaften des öffentlichen Rechts . 2) SR 831.10 2
4 Die Familienausgleichskasse Nidwalden kontrolliert die Kassenzuge - hörigkeit. 3 Familienzulagen
Art. 7 Arten der Familienzulagen
1 Es werden folgende Familienzulagen ausbezahlt: 1. Kinderzulage; 2. Ausbildungszulage.
Art. 8 Höhe der Familienzulagen
1 Die Kinderzulage beträgt monatlich Fr. 240.–. 2 Die Ausbildungszulage beträgt monatlich Fr. 290.–. * 3 Bei einer Anpassung der Mindestansätze gemäss Art. 5 Abs. 3 Fam - ZG 3 ) erhöht der Regierungsrat die kantonalen Ansätze im gleichen Ver - hältnis auf denselben Zeitpunkt. 4 Die kantonalen Ansätze können auch unabhängig von einer Anpas - sung der Mindestansätze gemäss Art. 5 Abs. 3 FamZG erhöht werden.
Art. 9 Anspruchskonkurrenz
1 Haben mehrere Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familien - zulagen nach eidgenössischem oder kantonalem Recht, richtet sich der Anspruch nach Art. 7 FamZG 4 ) . 2 ... *
Art. 10 Auszahlung
1 Die Kinder- und Ausbildungszulagen an Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer werden nach den Weisungen der zuständigen Familien - ausgleichskasse durch die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber ausbe - zahlt. 2 Die Kinder- und Ausbildungszulagen an Selbständigerwerbende und Nichterwerbstätige werden direkt durch die zuständige Familienaus - gleichkasse ausbezahlt. * 3) SR 836.2 4) SR 836.2 3
4 Organisation
Art. 11 Familienausgleichskasse Nidwalden
1 Unter dem Namen «Familienausgleichskasse Nidwalden» besteht die kantonale Familienausgleichskasse als öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit mit Sitz in Stans. 2 Die Organe der Familienausgleichskasse Nidwalden sind: 1. die Aufsichtskommission; 2. die Direktion; 3. die Revisionsstelle. 3 Die Geschäftsführung der Familienausgleichskasse Nidwalden ist der Ausgleichskasse Nidwalden übertragen. Die Organe der Ausgleichskas - se Nidwalden sind zugleich die Organe der Familienausgleichskasse Nidwalden. 4 Die Bestimmungen der Einführungsgesetzgebung zum Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung 5 ) sind sinngemäss an - wendbar, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen ent - hält.
Art. 12 Andere Familienausgleichskassen
1 Andere Familienausgleichkassen sind Familienausgleichskassen im Sinne von Art. 14 lit. c FamZG 6 ) . Diese müssen gleichermassen Arbeit - geberinnen und Arbeitgebern sowie Selbständigerwerbenden offen ste - hen und jeweils eine einheitliche Solidargemeinschaft bilden. * 2 Familienausgleichskassen gemäss Art. 14 lit. a FamZG 7 ) werden nicht anerkannt. 3 Abrechnungsstellen können anerkannt werden.
Art. 13 Aufgaben der Familienausgleichskassen
1 Den Familienausgleichskassen obliegt die Durchführung dieses Geset - zes. Sie haben insbesondere folgende Aufgaben: 1. Bezug der Beiträge; 2. Festsetzung und Auszahlung der Familienzulagen; 3. Abrechnung über die bezogenen Beiträge und die ausbezahlten Familienzulagen; 5) NG 741.1, NG 741.11 6) SR 836.2 7) SR 836.2 4
4. * Führung einer gemeinsamen Rechnung über die gesetzlichen Leistungen der Familienzulagenordnung für die Arbeitnehmerin - nen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbenden; 5. Entscheid über die Anerkennung von Abrechnungsstellen; 6. Führung einer gesonderten Rechnung für die anerkannten Ab - rechnungsstellen. 2 Die Familienausgleichskasse Nidwalden hat zudem folgende Aufga - ben: 1. regelmässige Information der Bevölkerung über die Leistungen nach diesem Gesetz; 2. * Führung einer gesonderten Rechnung über die gesetzlichen Leis - tungen der Familienzulagenordnung für die Nichterwerbstätigen; 3. Verbindungsstelle bei internationalen Verhältnissen.
Art. 14 Aufgaben der Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber
1 Die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber melden die AHV-pflichtigen Löh - ne und entrichten die Beiträge. 2 Sie eröffnen der Arbeitnehmerin oder dem Arbeitnehmer den Ent - scheid über die Familienzulagen und zahlen die Leistungen gemäss
Art. 10 an die Berechtigten aus.
Art. 15 Aufsicht
1 Kantonale Aufsichtsbehörde über die Familienausgleichskassen ist die Aufsichtskommission der Familienausgleichskasse Nidwalden. 2 Die Aufsichtskommission ist zuständig für: 1. die Entgegennahme der Jahresrechnungen sowie der Geschäfts- und Revisionsberichte der Familienausgleichskassen; 2. die Überwachung und jährliche Kontrolle der Familienausgleichs - kassen. 3 Der Regierungsrat erlässt Bestimmungen betreffend die Anlage des Vermögens, die Berichterstattung, die Rechnungsablage und die Revisi - on der Familienausgleichskassen.
Art. 16 Berichterstattung
1 Die Familienausgleichskassen stellen der Familienausgleichskasse Nidwalden unentgeltlich die geprüfte Jahresrechnung und die notwendi - gen statistischen Angaben zu. 5
Art. 17 Steuerbefreiung
1 Die Familienausgleichskassen sind von den kantonalen und kommu - nalen Steuern befreit. 5 Finanzierung und Lastenausgleich
Art. 18 Finanzierung der Familienzulagen
1. für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 1 Die Zulagen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für die Selbständigerwerbenden werden durch die diesem Gesetz unterstellten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie die Selbständigerwerbenden gemeinsam finanziert. Der Beitragssatz beträgt höchstens 3.0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens. Das massgebende Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wird von den kantonalen Steuerbehörden analog der AHV-Gesetzgebung (Art. 9 AHVG 8 ) ) ermittelt und den Famili - enausgleichskassen gemeldet. * 2 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeit - geber gemäss Art. 12 Abs. 3 FamZG 9 ) leisten Beiträge auf ihrem AHV- pflichtigen Einkommen mit dem Beitragssatz gemäss Abs. 4. 3 Die Familienausgleichskassen legen die Höhe des Beitragssatzes fest. Sie dürfen für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Selbständiger - werbende keine unterschiedlichen Beiträge festlegen. Sie berücksichti - gen dabei ihren Bedarf für die Familienzulagen, für die Äufnung der Schwankungsreserven, für die Deckung der Verwaltungskosten sowie für allfällige Zahlungen an den Lastenausgleich. * 4 Für die Familienausgleichskasse Nidwalden legt der Regierungsrat den Beitragssatz fest. Er kann diesen auf höchstens 2.0 Prozent des AHV-pflichtigen Einkommens festlegen.
Art. 19 * ...
Art. 20 * 2. für Nichterwerbstätige
1 Der Kanton finanziert die Familienzulagen für Nichterwerbstätige und trägt die Durchführungskosten. 8) SR 831.10 9) SR 836.2 6
Art. 21 Verwendung der Beiträge
1 Die Beiträge sowie die Erträge aus Anlagen dürfen nur zur Finanzie - rung der Familienzulagen und zur Deckung der Verwaltungskosten ver - wendet werden. 2 Die Revisionsstelle der jeweiligen Familienausgleichskasse hat zu überprüfen, ob für die Durchführung des Gesetzes nur tatsächliche und angemessene Verwaltungskosten abgerechnet werden.
Art. 22 Reserven der Familienausgleichskasse Nidwalden
1 Übersteigen die Reserven der Familienausgleichskasse Nidwalden 60 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes oder sinken die Re - serven auf unter 20 Prozent eines durchschnittlichen Jahresaufwandes, schlägt die Familienausgleichskasse Nidwalden dem Regierungsrat eine Anpassung des Beitragssatzes vor.
Art. 23 * Lastenausgleich
1. Grundsatz 1 Alle im Kanton tätigen Familienausgleichskassen beteiligen sich am Lastenausgleich. Dieser berücksichtigt: 1. die beitragspflichtigen jährlichen Lohnsummen der Arbeitnehme - rinnen und Arbeitnehmer; 2. die beitragspflichtigen jährlichen Einkommenssummen der Selb - ständigerwerbenden; und 3. die jährlich ausgerichteten Familienzulagen für Arbeitnehmerin - nen, Arbeitnehmer und Selbständigerwerbende.
Art. 24 2. Berechnungsgrundlagen
1 Für den Lastenausgleich ist das Verhältnis zwischen dem durch - schnittlichen Risikosatz aller am Lastenausgleich beteiligten Familien - ausgleichskassen und dem individuellen Risikosatz der einzelnen Fami - lienausgleichskasse massgebend. 2 Der in Prozenten ausgedrückte, durchschnittliche Risikosatz bestimmt sich nach dem Quotienten aus dem Total der gemäss dem gesetzlichen Umfang geleisteten Familienzulagen aller Familienausgleichskassen über dem Total aller beitragspflichtigen Lohn- und Einkommenssum - men. * 3 Der Risikosatz der einzelnen Familienausgleichskassen ergibt sich aus dem Quotienten aus den von ihr ausbezahlten Familienzulagen über der beitragspflichtigen Lohn- und Einkommenssumme. * 7
Art. 25 3. Verfahren
1 Weicht der individuelle Risikosatz einer Familienausgleichskasse vom durchschnittlichen Risikosatz aller Familienausgleichskassen ab, erhält oder zahlt sie einen Ausgleich im Betrag der Differenz dieser beiden Sätzen auf ihre Lohn- und Einkommenssumme. * 2 Der Ausgleich ist über die Familienausgleichskasse Nidwalden abzu - rechnen. Die Familienausgleichskassen haben dieser bis spätestens 31. März des folgenden Jahres die Lohn- und Einkommenssummen so - wie die ausbezahlten Familienzulagen auszuweisen. * 3 Die Zahlungen in den Lastenausgleich sind 30 Tage nach der Rech - nungsstellung fällig. Mit der Fälligkeit ist ein Verzugszins gemäss Art. 26 ATSG 10 ) beziehungsweise Art. 41 bis ff. der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) 11 ) geschuldet.
Art. 26 Auflösung einer Familienausgleichskasse
1 Bei Auflösung einer Familienausgleichskasse fällt das Vermögen nach Massgabe der Beitragsleistungen nach diesem Gesetz anteilsmässig an die Familienausgleichskassen, welche die Mitglieder übernehmen. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 27 Anwendbarkeit der AHV-Gesetzgebung
1 Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, gelten sinngemäss die Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlasse - nenversicherung 12 ) , insbesondere für: 1. Beiträge; 2. Nachzahlungen; 3. Meldungen der Steuerbehörden; 4. Kassenzugehörigkeit; 5. Kassenwechsel; 6. Kassenhaftung.
Art. 28 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen. 10) SR 830.1 11) SR 831.101 12) SR 831.10 8
Art. 29 Übergangsbestimmungen
1 Leistungen, welche die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes betref - fen, werden nach bisherigem Recht nachbezahlt oder zurückgefordert. 2 Beiträge, welche für die Zeit vor Inkrafttreten dieses Gesetzes geschul - det sind, werden nach bisherigem Recht eingefordert.
Art. 30 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 13. März 2002 über die Familienzulagen (Familienzu - lagengesetz) 13 ) wird aufgehoben.
Art. 31 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt auf den 1. Januar 2009 in Kraft. 13) A 2002, 391, 1178 9
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 25.06.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 1411, 1845 26.09.2012 01.01.2013 Art. 1 Abs. 2, 2. aufgehoben A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 5 aufgehoben A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 2 geändert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 6 Abs. 3 geändert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 9 Abs. 2 aufgehoben A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 10 Abs. 2 geändert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 12 Abs. 1 geändert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 1, 4. geändert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 13 Abs. 2, 2. geändert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 18 Abs. 3 geändert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 19 aufgehoben A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 20 totalrevidiert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 23 totalrevidiert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 24 Abs. 2 geändert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 24 Abs. 3 geändert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 25 Abs. 1 geändert A 2012, 1472, 1915 26.09.2012 01.01.2013 Art. 25 Abs. 2 geändert A 2012, 1472, 1915 26.06.2019 01.01.2021 Art. 8 Abs. 2 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029 10
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 25.06.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 1411, 1845
Art. 1 Abs. 2, 2. 26.09.2012
01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1472, 1915
Art. 5 26.09.2012
01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1472, 1915
Art. 6 Abs. 2 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 6 Abs. 3 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 8 Abs. 2 26.06.2019
01.01.2021 geändert A 2019, 1091, A 2020, 2029
Art. 9 Abs. 2 26.09.2012
01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1472, 1915
Art. 10 Abs. 2 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 12 Abs. 1 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 13 Abs. 1, 4. 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 13 Abs. 2, 2. 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 18 Abs. 1 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 18 Abs. 3 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 19 26.09.2012
01.01.2013 aufgehoben A 2012, 1472, 1915
Art. 20 26.09.2012
01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1472, 1915
Art. 23 26.09.2012
01.01.2013 totalrevidiert A 2012, 1472, 1915
Art. 24 Abs. 2 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 24 Abs. 3 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 25 Abs. 1 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915
Art. 25 Abs. 2 26.09.2012
01.01.2013 geändert A 2012, 1472, 1915 11
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