Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen
                            Interkantonale Vereinbarung  für soziale Einrichtungen  (IVSE)  vom 13. Dezember 2002 (Stand 1. Juni 2020)  Präambel  In Anbetracht dessen,  – dass soziale Einrichtungen Kindern, Jugendlichen und Erwachsenen  mit Wohnsitz in einem anderen Kanton offen stehen sollen,  – dass die hierfür nötige Angebotsoffenheit nur spielen kann, wenn die  Kostenübernahme zwischen den Kantonen auf der Grundlage einheitli  -  cher Berechnungsmethoden gesichert ist,  –   dass   eine   enge   interkantonale   Zusammenarbeit   im   Bereiche   der  sozialen Einrichtungen anzustreben ist,  beschliessen die Kantone, gestützt auf den Vorschlag der Konferenz  der kantonalen Sozialdirektoren (SODK), im Einvernehmen mit der Kon  -  ferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und  -  direktoren  (KKJPD) und der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesund  -  heitsdirektorinnen und  -  direktoren (GDK) folgende Vereinbarung:  1 Grundlagen  1.1 Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 1 Die Vereinbarung bezweckt, die Aufnahme von Personen mit beson -
                            deren Betreuungs- und Förderungsbedürfnissen in geeigneten Einrich  -  tungen ausserhalb ihres Wohnkantons ohne Erschwernisse zu ermögli  -  chen.  2  Die Vereinbarungskantone arbeiten in allen Belangen der IVSE zu  -  sammen. Sie tauschen insbesondere Informationen über Massnahmen,  Erfahrungen sowie Ergebnisse aus, stimmen ihre Angebote an Einrich  -  tungen aufeinander ab und fördern die Qualität derselben.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Bereiche
                            1  Die IVSE bezieht sich auf Einrichtungen der folgenden Bereiche:  A  *  Stationäre Einrichtungen, die gestützt auf eidgenössisches oder  kantonales Recht Personen bis zum vollendeten 20.  Altersjahr,  längstens jedoch bis nach Abschluss der Erstausbildung beher  -  bergen, sofern sie vor Erreichen der Volljährigkeit in eine Einrich  -  tung eingetreten oder dort untergebracht worden sind. Im Fall von  Massnahmen gemäss dem Bundesgesetz über das Jugendstraf  -  recht  1  )    liegt die Altersgrenze unabhängig vom Eintrittsalter beim  vollendeten 25.  Altersjahr.  B  Einrichtungen für erwachsene, invalide Personen oder Einheiten  solcher Einrichtungen gemäss dem Bundesgesetz über die In  -  stitutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Perso  -  nen (IFEG):  a)  Werkstätten, die dauernd intern oder an dezentral ausgela  -  gerten Arbeitsplätzen invalide Personen beschäftigen, die  unter   üblichen   Bedingungen   keine   Erwerbstätigkeit   aus  -  üben können;  b)  Wohnheime und andere betreute kollektive Wohnformen  für invalide Personen;  c)  Tagesstätten,   in   denen   invalide   Personen   Gemeinschaft  pflegen und an Freizeit- und Beschäftigungsprogrammen  teilnehmen können.  d)  Einheiten von Einrichtungen, welche die gleichen Leistun  -  gen wie die Einrichtungen gemäss Buchstaben a) bis c) er  -  füllen, sind gleichgestellt.  C  Stationäre   Therapie-   und   Rehabilitationsangebote   im  Suchtbe  -  reich  D  Einrichtungen der externen Sonderschulung:  a)  Sonderschulen für Unterricht, Beratung und Unterstützung  inklusive integrativer Sonderschulung sowie für die Tages  -  betreuung, sofern diese Leistung von der Einrichtung er  -  bracht wird;  b)  Früherziehungsdienste für Kinder mit Behinderungen und  von Behinderung bedrohte Kinder;  c)  Pädagogisch-therapeutische   Dienste   für   Logopädie   oder  Psychomotoriktherapie, sofern diese Leistungen nicht in  -  nerhalb des Regelschulangebotes erbracht werden.  1)  SR 311.1  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungskonferenz (VK) kann die Vereinbarung unter Vorbe  -  halt der Artikel 6 und 8 der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrich  -  tungen ausdehnen.  3  Die Kantone können einzelnen, mehreren oder allen Bereichen beitre  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ausnahmen
                            1  Einrichtungen, die einem Konkordat über den Vollzug von Strafen und  Massnahmen   (Straf-  und   Massnahmenvollzugskonkordate)   unterstellt  sind, fallen nicht unter diese Vereinbarung.  2  Einrichtungen für Betagte, sowie medizinisch geleitete Einrichtungen  fallen nicht unter diese Vereinbarung.  3  Einheiten von Einrichtungen gemäss Absatz 2 mit eigener Rechnung  und Leitung können der IVSE ebenfalls unterstellt werden, wenn sie de  -  ren Voraussetzungen erfüllen.  4  Einrichtungen fallen nicht unter diese Vereinbarung für Leistungen, die  sie zur beruflichen Eingliederung im Sinne der Bestimmungen des Bun  -  desgesetzes über die Invalidenversicherung erbringen.  1.3 Begriffe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  4  1  Die folgenden Begriffe werden im Rahmen der IVSE auf Grund der  nachstehenden Definitionen verwendet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Vereinbarungskonferenz (VK): Die Versammlung all jener Mitglie  -  der der SODK, deren Kanton der IVSE beigetreten ist, bildet die  Vereinbarungskonferenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Vorstand der VK: Der Vorstand VK entspricht den Vorstandsmit  -  gliedern SODK, soweit deren Kanton der IVSE beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Vereinbarungskanton:   Der   Vereinbarungskanton   ist   derjenige  Kanton, der mindestens einem Bereich der IVSE beigetreten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wohnkanton: Der Wohnkanton ist derjenige Kanton, in dem die  Person, welche die Leistungen beansprucht, ihren zivilrechtlichen  Wohnsitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Standortkanton: Standortkanton ist der Kanton, in dem die Ein  -  richtung ihren Standort hat. Wird die unternehmerische und finan  -  zielle Herrschaft über die Einrichtung in einem anderen Kanton  ausgeübt, so kann dieser als Standortkanton vereinbart werden.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Einrichtung: Die Einrichtung ist eine Struktur, die als juristische  oder natürliche Person Leistungen in einem Bereich nach Art. 2  Abs. 1 erbringt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Richtlinie: Die Richtlinie stellt eine verbindliche Sekundärnorm der  IVSE dar. Sie wird durch den Vorstand VK erlassen.  1.4 Nachträgliche Wohnsitznahme und Aufenthalt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besondere Zuständigkeit
                            1  Der Aufenthalt in einer Einrichtung gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B  lit. b bewirkt keine Änderung der bisherigen Zuständigkeit für das Leis  -  ten der Kostenübernahmegarantie.  1bis  Begründet eine Person mit Aufenthalt oder während des Aufenthalts  in einer Einrichtung gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich A ihren zivilrecht  -  lichen Wohnsitz am Standort der Einrichtung, ist der Kanton des letzten  von den Eltern oder eines Elternteils abgeleiteten Wohnsitzes für das  Leisten der Kostenübernahmegarantie zuständig.  *  2  Für Vergütungen von Leistungen der externen Sonderschulung hat  derjenige Kanton die Kostenübernahmegarantie zu leisten, in dem sich  der Schüler oder die Schülerin aufhält.  2 Organisation  2.1 Konstituierung der IVSE, Vollzug, Organe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vollzug
                            1  Die SODK ist solange die federführende Konferenz, bis die Organe ge  -  schaffen sind.  2  Die VK gewährleistet den Vollzug der IVSE.  3  Sie arbeitet dabei mit den weiteren im Bereich der sozialen Einrichtun  -  gen zuständigen Fachdirektorenkonferenzen und der Schweizerischen  Konferenz der kantonalen Finanzdirektoren zusammen. Zu den weite  -  ren zuständigen Fachdirektorenkonferenzen gehören:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirekto  -  ren (EDK)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektorinnen und  -  direktoren (KKJPD)  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirek  -  torinnen und  -  direktoren (GDK)  4  Die VK konsultiert die EDK, die KKJPD und die GDK in Bezug auf die  von ihr gestützt auf die Artikel 8 Buchstabe a) und 9 Buchstaben, g) und  h) der IVSE zu fällenden Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Organe
                            1  Organe der IVSE sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Vorstand VK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die Regionalkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Rechnungsprüfungskommission  2  Wahlen und Abstimmungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Rechtsgültige Beschlüsse und Wahlen bedürfen der Anwesenheit  der Hälfte der in der IVSE für die Besetzung der Organe vorgese  -  henen stimmberechtigten Mitglieder unter Vorbehalt von Art. 8  Buchstabe a).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bei Abstimmungen entscheidet das Mehr der abgegebenen gülti  -  gen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin  oder der Präsident mit Stichentscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei Wahlen gilt das absolute Mehr der abgegebenen gültigen  Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.  3  Die VK erlässt ein Reglement zu Konstituierung und Tätigkeit der Or  -  gane.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 VK
                            1  Die VK ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Ausdehnung der IVSE auf weitere Bereiche sozialer Einrich  -  tungen gemäss Artikel 2 Absatz 2. Entscheide bedürfen für ihre  Gültigkeit der Zweidrittelmehrheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Den Erlass eines Reglements zur Konstituierung und Tätigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorstand VK
                            1  Der Vorstand VK ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Durchführung des Beitrittsverfahrens nach Art. 37  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Festlegung des Zeitpunktes des Inkrafttretens der IVSE im  Anschluss an das Erreichen des Quorums sowie die entspre  -  chende Mitteilung an die Vereinbarungskantone gemäss Art. 39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Mitteilung an die SODK bei Unterschreiten des Quorums ge  -  mäss Art. 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Die   Genehmigung   des  Voranschlages  und   der  Rechnung   der  IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Festlegung der Regionen gemäss Art. 12 Absatz 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Die Verweigerung der Aufnahme oder Streichung einer Einrich  -  tung von der Liste bei Nichterfüllen der Anforderungen der IVSE  auf Antrag der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstel  -  len IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Den Erlass folgender Richtlinien:  1.  Zur Leistungsabgeltung gemäss den Art. 20 und 21  2.  Zum Verfahren im Bereich C gemäss Art. 30  3.  Rahmenrichtlinien zur Qualität gemäss Art. 33 Absatz 2  4.  Zur Kostenrechnung gemäss Art. 34 Absatz 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Die Verabschiedung von Empfehlungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Die Abstimmung der Angebote zwischen den Regionen und de  -  ren periodische Erörterung mit ihnen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Alle Entscheide, die nicht in die Kompetenz eines anderen Or  -  gans fallen.  2  An den Sitzungen des Vorstandes VK nimmt der Präsident oder die  Präsidentin   der   Schweizerischen   Konferenz   der   Verbindungsstellen  IVSE zu den Geschäften der IVSE mit beratender Stimme teil.  2.2 Verbindungsstellen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Bezeichnung
                            1  Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet eine Verbindungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zuständigkeit
                            1  Die Verbindungsstellen sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das Einholen der Kostenübernahmegarantie;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Entgegennahme und Bearbeitung von Gesuchen um Kosten  -  übernahmegarantie und den Entscheid über dieselben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Koordination der Information und der Geschäftsbearbeitung  mit Verwaltungen sowie Einrichtungen und deren Vertretungen in  -  nerhalb des Kantons;  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Den   Informationsaustausch   und   die   Geschäftsbearbeitung   mit  Verbindungsstellen anderer Vereinbarungskantone;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Die Führung eines Registers über die erteilten Kostenübernahme  -  garantien.  2  Die Verbindungsstellen nehmen an den Sitzungen der Regionalkonfe  -  renzen teil.  2.3 Regionalkonferenzen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Zusammenschluss
                            1  Die Verbindungsstellen schliessen sich zu den vier Regionalkonferen  -  zen Westschweiz / Tessin, Nordwestschweiz, Zentralschweiz und Ost  -  schweiz zusammen.  2  Jede Verbindungsstelle gehört einer Regionalkonferenz an. Sie kann  weiteren Regionalkonferenzen mit beratender Stimme angehören.  3  Der Vorstand VK legt die Regionen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit
                            1  Die Regionalkonferenzen sind zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Wahl von zwei Vertretern beziehungsweise Vertreterinnen als  Mitglieder der Schweizerischen Konferenz der Verbindungsstellen  IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die Abstimmung der Angebote an Einrichtungen zwischen den  Kantonen im Rahmen der Region.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Absatz 2  und die Weiterleitung derselben an die Schweizerische Konferenz  der Verbindungsstellen IVSE.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Anträge an die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen  IVSE, insbesondere in Bezug auf die Aufnahme oder Streichung  einer Einrichtung von der Liste der Einrichtungen.  2.4 Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusammensetzung
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE besteht  aus je zwei Vertretern oder Vertreterinnen der Regionalkonferenzen.  Der Konferenzsekretär oder die Konferenzsekretärin der SODK nimmt  an den Verhandlungen mit beratender Stimme teil.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Zuständigkeit
                            1  Die Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE ist zu  -  ständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die Ausarbeitung von Bericht und Antrag zu den Geschäften des  Vorstandes VK gemäss Art. 9 lit. e)–h). Anträge gemäss Artikel 9  lit. f) dürfen nur auf Antrag einer Regionalkonferenz erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Den Austausch von Informationen im Sinne von Art. 1 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die Instruktion der Verbindungsstellen.  2.5 Rechnungsprüfungskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 1 Die Rechnungsprüfungskommission der SODK revidiert die Jahres -
                            rechnung der IVSE und erstattet der VK Bericht und Antrag.  2.6 Geschäftsführung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Sekretariat
                            1  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Sozialdirektoren führt die Geschäfte der IVSE, soweit nicht die Kantone  dafür zuständig sind.  2  Es besorgt auch die Sekretariate der Schweizerischen Konferenz der  Verbindungsstellen sowie in der Regel von Ad-hoc-Fachgruppen.  3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Kosten
                            1  Die Kosten, welche durch die Anwendung dieser Vereinbarung entste  -  hen, werden von der VK getragen.  2  Das Zentralsekretariat der Schweizerischen Konferenz der kantonalen  Sozialdirektoren   stellt   den   Vereinbarungskantonen   hierfür   Rechnung  und sorgt für das Inkasso.  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Leistungsabgeltung und Kostenübernahmegarantie  3.1 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 1 Der Wohnkanton sichert der Einrichtung des Standortkantons mittels der Kostenübernahmegarantie die Leistungsabgeltung zu Gunsten der Person für die zu garantierende Periode zu. 2 Die zahlungspflichtigen Stellen und Personen des Wohnkantons schul -
                            den der Einrichtung des Standortkantons die Leistungsabgeltung für die  Leistungsdauer.  3.2 Leistungsabgeltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Definition Leistungsabgeltung
                            1  Die Leistungsabgeltung berechnet sich aus dem anrechenbaren Netto  -  aufwand abzüglich der Bau- und Betriebsbeiträge des Bundes. Der ver  -  bleibende Betrag wird auf die Person pro Verrechnungseinheit umge  -  rechnet.  2  Der anrechenbare Nettoaufwand ergibt sich aus dem anrechenbaren  Aufwand abzüglich des anrechenbaren Ertrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Definition anrechenbarer Aufwand und Ertrag
                            1  Als anrechenbarer Aufwand gelten die für die Leistung erforderlichen  Personal- und Sach- inkl. Kapitalkosten und Abschreibungen.  2  Als anrechenbarer Ertrag gelten Einnahmen aus dem Leistungsbe  -  reich inkl. Kapitalerträge sowie freiwillige Zuwendungen, soweit diese  für den Betrieb bestimmt sind.  3  Der Vorstand VK erlässt eine Richtlinie zu den Art. 20 und 21.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Beiträge der Unterhaltspflichigen
                            1  Die Höhe der Beiträge der Unterhaltspflichtigen im Rahmen der IVSE  entspricht den mittleren Tagesaufwendungen für Kost und Logis für eine  Person in einfachen Verhältnissen.  2  Von Unterhaltspflichtigen nicht geleistete Beiträge können der Sozial  -  hilfe belastet werden.  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Methode
                            1  Die   Leistungsabgeltung   kann   sowohl   durch   Methode   D   (Defizitde  -  ckung) als auch Methode P (Pauschalen) erfolgen.  2  Besteht zwischen dem Standortkanton und seiner Einrichtung keine  Abmachung bezüglich der Methode P, so kommt die Methode D zur An  -  wendung.  3  Die Vereinbarungskantone streben den Übergang von der Methode D  zur Methode P an. Der Vorstand VK fördert diesen Prozess im Rahmen  von Art. 1 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Verrechnungseinheit
                            1  Als Verrechnungseinheit gilt der Kalendertag.  1bis  Für Leistungen von Werkstätten gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B lit.  a gelten die vereinbarten Arbeitsstunden als Verrechnungseinheit.  1ter  Für Leistungen von Tagesstätten gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich B  gilt der Aufenthaltstag als Verrechnungseinheit. Der Vorstand VK erlässt  eine Richtlinie zur Definition des Aufenthaltstages.  1quater  Für Leistungen, die von Sonderschulen ausserhalb der Einrichtung  erbracht werden sowie für Leistungen von Sonderschuleinrichtungen  gemäss Art. 2 Absatz 1 Bereich D lit. b und c gilt die Unterrichts  -  ,  Therapie- oder Beratungsstunde als Verrechnungseinheit.  2  Bei der Methode P kann von den Verrechnungseinheiten gemäss Ab  -  sätzen 1, 1  bis  , 1  ter   und 1  quater   abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkasso
                            1  Die   Einrichtung   des   Standortkantons   kann   den   zahlungspflichtigen  Stellen und Personen monatlich Rechnung stellen. Die Rechnungen  sind innert 30 Tagen nach Eingang zu bezahlen.  2  Bleiben nach Ablauf der Zahlungsfrist die Überweisungen der Zah  -  lungspflichtigen aus, mahnt die Einrichtung schriftlich. 10 Tage nach  Eintreffen der Mahnung beginnt ein Verzugszins von 5% zu laufen.  3  Bei Inkassoproblemen leistet der Wohnkanton Hilfe.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Kostenübernahmegarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Ablauf
                            1  Die Verbindungsstelle des Standortkantons holt vor der Unterbringung  oder vor dem Eintritt der Person bei der Verbindungsstelle des Wohn  -  kantons die Kostenübernahmegarantie ein.  2  Kann das Gesuch um die Kostenübernahmegarantie wegen zeitlicher  Dringlichkeit nicht vor Beginn der Unterbringung oder des Eintritts der  Person in die Einrichtung gestellt werden, so ist es so rasch als möglich  nachzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Modalitäten
                            1  Die Kostenübernahmegarantie kann befristet und mit Auflagen verse  -  hen sein. Bei einem Wechsel des Wohnkantons holt der Standortkanton  eine neue Kostenübernahmegarantie ein.  2  Unbefristete Kostenübernahmegarantien können mit einer Frist von  6  Monaten gekündigt werden.  3  Gesuche   um   eine   Kostenübernahmegarantie   zu   Gunsten   von   er  -  wachsenen Personen erfordern deren Einwilligung.  3.4 Regeln für erwachsene Personen mit Behinderungen gemäss  Bereich B
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Kostenbeteiligung; Grundsätze
                            1  Für erwachsene, invalide Personen gemäss Artikel 2 Absatz 1 Bereich  B lit. b und c gelten in teilweiser Abweichung von Kapitel III (Leistungs  -  abgeltung und Kostenübernahmegarantie) die nachfolgenden Regeln.  2  Die erwachsene, invalide Person in Einrichtungen gemäss Artikel 2  Absatz 1 Bereich B lit. b und c trägt die Kosten der Leistungsabgeltung  teilweise oder vollständig aus ihrem Einkommen und aus Anteilen des  Vermögens.  3  Die Berechnung der Kostenbeteiligung erfolgt nach den im Wohnkan  -  ton geltenden Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Kostenbeteiligung und Leistungsabgeltung
                            1  Die Kostenbeteiligung wird von der Einrichtung bei der Person oder  deren gesetzlichen Vertretung auf Grund der Kostenübernahmegarantie  des Wohnkantons eingefordert.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleibt nach Abzug der Kostenbeteiligung von der Leistungsabgel  -  tung ein ungedeckter Betrag, so gilt der Wohnkanton diesen der Einrich  -  tung ab.  3.5 Regeln für den Bereich C
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  30  1  Für das Verfahren im Bereich C kann der Vorstand VK eine spezielle  Richtlinie erlassen.  4 Einrichtungen  4.1 Liste der Einrichtungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Bezeichnen der Einrichtungen
                            1  Der Standortkanton bezeichnet die Einrichtungen in seiner Zuständig  -  keit, welche er der IV- SE zu unterstellen beabsichtigt, teilt sie im Sinne  des Artikel 2 Absatz 1 den entsprechenden Bereichen zu, bezeichnet  die von der Einrichtung angewandte Methode der Leistungsabgeltung  gemäss Art. 23 und meldet diese Angaben dem Zentralsekretariat der  SODK.  2  Fallen nicht alle Abteilungen einer Einrichtung unter die IVSE, so be  -  zeichnet der Standortkanton ausdrücklich jene Abteilungen, auf welche  die IVSE Anwendung finden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Liste
                            1  Das Zentralsekretariat der SODK führt eine Liste der Einrichtungen be  -  ziehungsweise derjenigen Abteilungen, welche der IVSE unterstellt sind.  Es führt die Liste nach Bereichen gem. Art. 2 Absatz 1 sowie nach Me  -  thoden der Leistungsabgeltung gemäss Artikel 23 der IVSE.  2  Die   Verbindungsstellen   melden   alle   Mutationen   umgehend   dem  Zentralsekretariat der SODK, welches diese Liste laufend nachführt.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Qualität und Wirtschaftlichkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 1 Die Standortkantone gewährleisten in den dieser Vereinbarung unter -
                            stellten Einrichtungen einen therapeutisch, pädagogisch und wirtschaft  -  lich einwandfreien Betrieb.  2  Der Vorstand VK erlässt Rahmenrichtlinien zu den Qualitätsanforde  -  rungen.  4.3 Kostenrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 1 Die Standortkantone sorgen dafür, dass die ihnen unterstellten Einrich -
                            tungen eine Kostenrechnung führen.  2  Der Vorstand VK erlässt Richtlinien zur Kostenrechnung.  5 Rechtsschutz und Streitbeilegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Streitbeilegung
                            1  Kantone und Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus der IVSE durch  Verhandlungen oder Vermittlung beizulegen. Sie befolgen hierbei die  Vorschriften der Streitbeilegung gemäss Art. 31 ff der Rahmenvereinba  -  rung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rah  -  menvereinbarung, IRV) vom 24.  Juni 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 bis Sitz
                            1  Der Sitz der IVSE ist am Standort des Zentralsekretariates der SODK.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ter Anwendbares Recht
                            1  Es gilt das Recht des Sitzkantons.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schluss- und Übergangsbestimmungen  6.1 Beitritt zur IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Beitritt
                            1  Der Vorstand SODK gibt die vorliegende Vereinbarung zum Beitritt frei  und führt das Beitrittsverfahren durch  2  )  .  2  Beitreten   können   die   Kantone   der   Schweiz   sowie   das   Fürstentum  Liechtenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Verfahren
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung kann auf Beginn eines jeden Quar  -  tals erklärt werden.  2  Die   schriftliche   Beitrittserklärung   muss   dem   Zentralsekretariat   der  SODK zu Handen des Vorstandes VK mindestens 30 Tage vor dem  Beitrittstermin zugehen.  3  In der Beitrittserklärung wird angegeben, für welche Bereiche gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 der Beitritt erfolgt.  4  Die Beitrittserklärung ist nur gültig, wenn gleichzeitig die Mitgliedschaft  bei der IHV, soweit diese in den Bereichen A und B besteht, gekündigt  wird.  6.2 Kündigung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 1 Die Kündigung der IVSE ist dem Zentralsekretariat SODK zu Handen des Vorstandes VK schriftlich einzureichen. 2 Der Austritt wird auf das Ende des dem Kündigungsschreiben folgen -
                            den Kalenderjahres rechtswirksam.  3  Das Kündigungsschreiben gibt den respektive die betroffenen Berei  -  che an.  4  Vor der Kündigung erteilte Kostenübernahmegarantien behalten ihre  Gültigkeit.  2)  Vom Landrat genehmigt am 26.  November 2014  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 1 Sobald in drei Regionen mindestens je zwei Kantone mindestens zwei Bereichen beigetreten sind, bestellt die SODK die Organe. Der Vorstand VK legt anschliessend den Zeitpunkt für das Inkrafttreten fest und orien -
                            tiert die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein.  2  Das Inkraftsetzen hat spätestens zwölf Monate nach Erreichen des  Quorums zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 bis * Inkrafttreten der Teilrevision vom 23.
                            November 2018  1  Die Teilrevision vom 23.  November 2018 ist ab ihrem Inkrafttreten auf  alle bestehenden und neuen Platzierungen anwendbar.  2  Sie tritt spätestens nach 12 Monaten in Kraft, nachdem ihr mindestens  18 Kantone beigetreten sind.  3  Der Vorstand VK legt das Datum des Inkrafttretens fest.  6.4 Aufhebung der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 IVSE
                            1  Sobald das Quorum gem. Art. 39 Absatz 1 unterschritten wird, ist die  IVSE aufzuheben.  2  Der Vorstand VK meldet die Unterschreitung des Quorums an die  SODK. Die SODK legt den Zeitpunkt für die Aufhebung fest und teilt ihn  den Kantonen sowie dem Fürstentum Liechtenstein mit.  3  Ein allfälliger Liquidationsgewinn ist der SODK zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Kostenübernahmegarantien
                            1  Vor der Aufhebung der IVSE erteilte Kostenübernahmegarantien be  -  halten ihre Gültigkeit.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Übergangsregelung IHV / IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Kostengutsprachen / Kostenübernahmegarantien
                            1  Bestehende Kostengutsprachen der IHV behalten für Vereinbarungs  -  kantone die Gültigkeit als Kostenübernahmegarantie. Artikel 27 Absatz  2 gilt analog.  2  Für bestehende Kostenübernahmegarantien, bei denen sich die Leis  -  tungsabgeltung infolge des Wegfalls der Beiträge der IV verändert, müs  -  sen dem Wohnkanton bis zum 31.03.2008 neue Gesuche unterbreitet  werden.   Dies   gilt   auch   betreffend   Leistungen,   für   welche   bis   zum  31.12.2007   noch   keine  Kostenübernahmegarantien  geleistet   wurden,  sofern sich die Berechnung der Leistungsabgeltung verändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Liste
                            1  Die Liste der Heime und Einrichtungen gemäss Artikel 8 der IHV wird  für die Beitrittskantone in die Liste der Einrichtungen gemäss Artikel 31  und 32 IVSE überführt.  2  Die Vereinbarungskantone reichen innerhalb von sechs Monaten nach  dem Beitritt ihre gemäss Artikel 2 und 23 angepasste und bereinigte Lis  -  te der Einrichtungen dem Sekretariat der SODK ein.  A1 Anhang 1: Inkrafttreten der IVSE
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Bestätigung, dass die Voraussetzungen für das Inkraft
                            -  treten der IVSE, erfüllt sind  1  Der Vorstand der SODK hat an seiner Sitzung vom 28.01.2005 davon  Kenntnis genommen, dass das Quorum per 01.01.2006 erreicht ist und  die IVSE auf den 01.01.2006 in Kraft gesetzt werden kann. Er geneh  -  migt das weitere Vorgehen gemäss speziellem Plan des Zentralsekreta  -  riates SODK.  2  Wir bestätigen, dass die Voraussetzungen für das Inkrafttreten der  IVSE gem. Art. 39 erfüllt sind und die Organe bestellt werden können.  3  Sobald die Organe gebildet sind, wird der Vorstand der Vereinba  -  rungskonferenz (VK) den Zeitpunkt für das Inkrafttreten der IVSE festle  -  gen und die Kantone und das Fürstentum Liechtenstein orientieren.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Genehmigung des Inkrafttretens der IVSE durch den
                            Vorstand der VK  1  Der Vorstand der VK hat an seiner Sitzung vom 22.09.2005 das In  -  krafttreten der IVSE per 01.01.2006 festgelegt.  2  Damit tritt die IVSE in Kraft per: 1.  Januar 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 Inkrafttreten der am 14.
                            September 2007 beschlosse  -  nen Anpassungen  1  Die Vereinbarungskonferenz hat am 14.  September 2007 in Lausanne  den Anpassungen der IVSE an die NFA mit Inkrafttreten per 1.  Januar  2008 zugestimmt.  A2 Anhang 2: Abkürzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 1 Abkürzungen: Abkürzung Erklärung
                            AE  Anrechenbarer Ertrag  ANA  Anrechenbarer Nettoaufwand  BU  Beiträge der Unterhaltspflichtigen  EDK  Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdi  -  rektoren  FDK  Schweizerische Konferenz der kantonalen Finanzdirekto  -  ren  GDK  Schweizerische Konferenz der kantonalen Gesundheitsdi  -  rektorinnen und  -  direktoren (früher Sanitätsdirektoren ge  -  nannt)  KKJPD  Schweizerische Konferenz der kantonalen Justiz- und Po  -  lizeidirektoren  IHV  Interkantonale Heimvereinbarung  IV  Invalidenversicherung  IVG  Bundesgesetz über die Invalidenversicherung  IVSE  Interkantonale Vereinbarung für soziale Einrichtungen  KüG  Kostenübernahmegarantie  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abkürzung  Erklärung  LA  Leistungsabgeltung  LSMG  Bundesgesetz vom 5.  Okt. 1984 über die Leistungen des  Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug  RK  Regionalkonferenz  SKV IVSE  Schweizerische Konferenz der Verbindungsstellen IVSE  SODK  Schweizerische Konferenz der kantonalen Sozialdirekto  -  ren  StGB  Schweizerisches Strafgesetzbuch  VK  Vereinbarungskonferenz  ZUG  Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstüt  -  zung Bedürftiger  A3 Anhang 3: Liste der Vereinbarungskantone mit den Bereichen  für die der Beitritt gilt (in der Reihenfolge der Beschlüsse)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A3-1 1 Vereinbarungskantone: Kanton Beschluss vom:
                            Beitritt per:  Bereiche:  BS  20.05.2003  01.01.2006  A, B, D  AG  04.11.2003  01.01.2006  A, D  BE  10.12.2003  01.01.2006  A, B, C, D  UR  16.12.2003  01.01.2006  A, B  GL  14.01.2004  01.01.2006  A, B, D  FR  10.02.2004  01.01.2006  A, B, C, D  BL  23.03.2004  01.01.2006  A, B, D  SO  24.08.2004  01.01.2006  A, B, C, D  LU  07.09.2004  01.01.2006  A, B, C, D  OW  19.10.2004  01.01.2006  A, B, D  SZ  07.12.2004  01.01.2006  A, B, D  NE  22.12.2004  01.01.2006  A, B, C, D  VD  19.01.2005  01.01.2006  A, B, C, D  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton  Beschluss vom:  Beitritt per:  Bereiche:  TI  05.04.2005  01.01.2006  A, B, C, D  UR  31.05.2005  01.01.2006  D  VS  22.06.2005  01.01.2006  A, B, C, D  SG  16.08.2005  01.01.2006  A, B  NW  18.10.2005  01.01.2006  A, B, D  JU  26.10.2005  01.01.2006  A, B, C, D  FL  02.12.2005  01.01.2006  B  SZ  20.09.2006  01.01.2007  C  AI  26.09.2006  01.01.2007  A, B  ZG  24.10.2006  01.01.2007  A, B, C, D  AG  08.11.2006  01.01.2007  B  SG  13.02.2007  01.01.2008  D  TG  20.08.2007  01.01.2008  A, B, D  SH  17.09.2007  01.01.2008  B, C  AR  29.10.2007  01.01.2008  A, B, C, D  ZH  14.11.2007  01.01.2008  A, B, C, D  GE  20.11.2007  01.01.2008  A, B, C, D  GR  22.10.2007  01.04.2009  A, B, C, D  SH  27.10.2008  01.01.2009  A, D  BS  10.03.2009  01.07.2007  C  FL  10.11.2009  01.01.2010  A, D  SG  08.10.2013  01.01.2015  C  NW  26.11.2014  01.01.2015  C  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            A4 Anhang 4: Ratifizierung der Anpassungen der IVSE an die NFA  mit Inkrafttreten per 1.  Januar 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A4-1 1 Alle Kantone sowie das Fürstentum Liechtenstein haben die an die NFA angepasste IVSE mit Inkrafttreten per 1. Januar 2008 ratifiziert (in
                            der chronologischen Reihenfolge der Beschlüsse):  Kanton  Beschluss vom:  BL  06.11.2007  AG  07.11.2007  ZH  14.11.2007  AR  11.12.2007  AI  01.01.2008  SO  01.01.2008  FL  01.01.2008  TI  01.01.2008  SH  08.01.2008  OW  15.01.2008  UR  22.01.2008  GL  23.01.2008  NE  06.02.2008  VD  20.02.2008  NW  26.02.2008  TG  15.04.2008  LU  06.05.2008  VS  07.05.2008  SZ  01.07.2008  GR  22.10.2008  ZG  16.12.2008  BS  10.03.2009  BE  25.03.2009  SG  26.01.2010  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Kanton  Beschluss vom:  GE  15.05.2010  FR  10.12.2010  JU  23.03.2011  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  13.12.2002  01.01.2006  Erlass  Erstfassung  A 2014, 2107, 2109; A 2015, 307  28.08.2019  01.06.2020  Art. 2 Abs. 1, A  geändert  A 2019, 1445, 1447, 2025  28.08.2019  01.06.2020  Art. 5 Abs. 1  bis  eingefügt  A 2019, 1445, 1447, 2025  28.08.2019  01.06.2020  Art. 39  bis  eingefügt  A 2019, 1445, 1447, 2025  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  13.12.2002  01.01.2006  Erstfassung  A 2014, 2107, 2109; A 2015, 307
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 1, A 28.08.2019
                            01.06.2020  geändert  A 2019, 1445, 1447, 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 bis 28.08.2019
                            01.06.2020  eingefügt  A 2019, 1445, 1447, 2025
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 bis 28.08.2019
                            01.06.2020  eingefügt  A 2019, 1445, 1447, 2025  23