Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung (751.21)
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Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung

Verordnung zum Gesetz über die Wohnbau- und Eigentumsförderung * (Kantonale Wohnbauverordnung, kWEV) vom 21. Dezember 1994 (Stand 1. Januar 2016) Der Landrat, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 5 des Gesetzes vom 23. Oktober 1994 über die Wohnbau- und Eigentumsförderung 1 ) , beschliesst: § 1 Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössi - schen und kantonalen Bestimmungen über die Wohnbau- und Eigentumsförderung aus. 2 Es obliegen ihm insbesondere: 1. Ausübung des gesetzlichen Kaufs- oder Vorkaufsrechts gemäss der Bundesgesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsför - derung; 2. Antragstellung an den Landrat betreffend die Bewilligung von Rahmenkrediten gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung. § 2 Direktion 1 Die zuständige Direktion übt unter dem Vorbehalt der Befugnisse des Bundes die Leitung über den Vollzug der eidgenössischen und kantona - len Vorschriften über die Wohnbau- und Eigentumsförderung aus. 2 Es obliegen ihr insbesondere: 1. Anhörung der Gemeinden in bezug auf die Festlegung der erfor - derlichen Rahmenkredite gemäss Art. 4 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung; 1) NG 751.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. Vollzug aller Massnahmen gemäss der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsför - derung, die nicht andern Organen übertragen sind. § 3 Amt für Wohnbau und Eigentumsförderung 1 Das kantonale Amt für Wohnbau- und Eigentumsförderung (kantona - les Amt) ist zuständig für den Vollzug der eidgenössischen und kantona - len Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung. 2 Es obliegen ihm insbesondere: 1. Beratung von Gesuchstellern über eidgenössische und kantonale Förderungsmassnahmen; 2. Vorprüfung von Gesuchen und Weiterleitung von Gesuchen zu - handen des zuständigen Bundesamtes; 3. Zusammenarbeit mit dem zuständigen Bundesamt; 4. Überprüfung der Einhaltung von Bedingungen und Auflagen; 5. Entscheid über die Gewährung von Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung; vorbehalten bleibt die Gewährung von Zusatzverbilligungen des Bundes; 6. Vollzug der weiteren ihm durch die Gesetzgebung zugewiesenen Aufgaben. § 4 Gesuch 1 Wer Zusatzverbilligungen beansprucht, hat das entsprechende Ge - such beim kantonalen Amt einzureichen. § 5 Prüfung des Gesuches 1 Das kantonale Amt prüft das Gesuch und erhebt die für die Leistung von Beiträgen erforderlichen Steuerwerte. 2 Es überweist das Gesuch dem zuständigen Bundesamt für die Zusi - cherung von Bundesbeiträgen. § 6 Beitragsempfänger 1. Bewohner 1 Zusatzverbilligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung werden für folgende Bewohner entrichtet: 1. Familien und Alleinstehende mit unmündigen Kindern; 2. Invalide und Betagte; 2
3. weitere Personen im Sinne der Bestimmungen der eidgenössi - schen Wohnbau- und Eigentumsförderungsgesetzgebung. § 7 2. Gesuchsteller 1 Reichen die verfügbaren Kredite für die Gewährung von Zusatzverbilli - gungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung nicht aus, werden die Förderungsmassnahmen nach folgenden Prioritäten zugesichert: 1. privatrechtliche Organisationen und Träger des gemeinnützigen Wohnungsbaus; 2. Private und Korporationen; 3. Gemeinden. 2 Der Regierungsrat kann für den Zeitraum eines Rahmenkredites gemeindeweise Kontingente festlegen. 3 Als gemeinnützig gelten Organisationen und Träger, deren Tätigkeit nicht gewinnstrebend ist und deren statutarischer Zweck auf die De - ckung des Bedarfs an preisgünstigen Wohnungen ausgerichtet ist. 4 Für Zweit- und Ferienwohnungen werden keine Leistungen im Sinne der Gesetzgebung über die Wohnbau- und Eigentumsförderung entrich - tet. § 8 Verfügung 1 Liegt die Zusicherung der Leistung von Bundesbeiträgen vor, verfügt das kantonale Amt unter Berücksichtigung von bewilligten Rahmenkre - diten über die Leistung von jährlichen, nicht rückzahlbaren Zusatzverbil - ligungen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsförderung. § 9 Kontrolle 1 Das zuständige Steueramt meldet dem kantonalen Amt auf Gesuch hin die provisorischen und definitiven Veranlagungen für die direkte Bundessteuer von Personen, die Leistungen gemäss den eidgenössi - schen und kantonalen Bestimmungen über die Wohnbau- und Eigentumsförderung erhalten. 2 Reicht der Empfänger von Zusatzverbilligungen die Steuererklärung nicht fristgemäss ein, wird die Leistung von Zusatzverbilligungen sistiert. § 10 * ... 3
§ 11 Übergangsbestimmung 1 Gesuchsteller, die vor dem 1. Januar 1995 Zusicherungen von Bun - desbeiträgen erhalten haben, sind vom Empfang von Zusatzverbilligun - gen gemäss Art. 2 des Gesetzes über die Wohnbau- und Eigentumsför - derung ausgeschlossen. § 12 Rechtskraft 1 Die Verordnung untersteht dem fakultativen Referendum; sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen. 2 Sie tritt gemäss Art. 46 des Organisationsgesetzes 2 ) rückwirkend auf den 1. Januar 1995 in Kraft und ist in die Gesetzessammlung aufzuneh - men. 2) NG 151.1 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.12.1994 01.01.1995 Erlass Erstfassung A 1994, 2625; A 1995, 511 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 § 10 aufgehoben A 2015, 881, 1338 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.12.1994 01.01.1995 Erstfassung A 1994, 2625; A 1995, 511 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

§ 10 27.05.2015

01.01.2016 aufgehoben A 2015, 881, 1338 6
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