Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusamm... (410.9)
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Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik

OGS 2008, 112 und 113 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Vereinba rung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 4. Dezember 2008 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Kanton tritt der Interkantonalen Vereinbarung über die Zusammenar beit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in untergeordneten Fragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Ver fahren zuzustimmen; b. die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. 1 OGS 2008, 112 2 GDB 101.0
2 Interkantonale Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Sonderpädagogik vom 25. Oktober 2007 3 I. Zweck und Grundsätze der Vereinbarung

Art. 1

Zweck Die Vereinbarungskantone arbeiten im Bereich der Sonderpädagogik zusammen mit dem Ziel, den in der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft 4 , in der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der obligatorischen Schule 5 und im Bundesgesetz über die Beseitigung von Benachteiligungen von Menschen mit Behinderungen 6 statuierten V erpflichtungen nachzukommen. Insbesondere a. legen sie das Grundangebot fest, welches die Bildung und Betreuung von Kindern und Jugendlichen mit besonderem Bildungsbedarf garantiert, b. fördern sie die Integration dieser Kinder und Jugendlichen in der Regelschule, c. verpflichten sie sich zur Anwendung gemeinsamer Instrumente.

Art. 2

Grundsätze Die Bildung im Bereich der Sonderpädagogik basiert auf folgenden Grundsätzen: a. die Sonderpädagogik ist Teil des öffentlichen Bildungsauftrages; b. integrative Lösungen sind separierenden Lösungen vorzuziehen, unter Beachtung des Wohles und der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen sowie unter Berücksichtigung des schulischen Umfeldes und der Schulorganisation; c. für den Bereich der Sonderpädagogik gilt der Grundsatz der Unentgeltlichkeit; für Verpflegung und Betreuung kann von den Erziehungsberechtigten eine finanzielle Beteiligung verlangt werden; 3 OGS 2008, 113 4 SR 101 5 Erlasssammlung der EDK, Ziffer 1.2 6 SR 151.3
3 d. die Erziehungsberechtigten sind in den Prozess betreffend die Anordnung sonderpädagogischer Mas snahmen mit einzubeziehen. Il. Anspruch auf sonderpädagogische Massnahmen

Art. 3

Berechtigte Kinder und Jugendliche ab Geburt bis zum vollendeten 20. Lebensjahr, die in der Schweiz wohnen, haben unter folgenden Voraussetzungen ein Recht auf angemessene son derpädagogische Massnahmen: a. vor der Einschulung: Wenn festgestellt wird, dass ihre Entwicklung eingeschränkt oder gefährdet ist oder sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht werden folgen können, b. während der obligatorischen Schulzeit: Wenn festgestellt wird, dass sie in ihren Entwicklungsund Bildungsmöglichkeiten so stark beeinträchtigt sind, dass sie dem Unterricht in der Regelschule ohne spezifische Unterstützung nicht beziehungsweise nicht mehr folgen können oder wenn ein anderer besonderer Bildungsbedarf festgestellt worden ist. lII. Festlegung des sonderpädagogischen Grundangebots

Art. 4

Grundangebot 1 Das sonderpädagogische Grundangebot umfasst a. Beratung und Unterstützung, heilpädagogische Früherziehung, Logopädie und Psychomotorik, b. sonderpädagogische Massnahmen in einer Regelschule oder in einer Sonderschule, sowie c. Betreuung in Tagesstrukturen oder stationäre Unterbringung in einer sonderpädagogischen Einrichtung. 2 Die Kantone sorgen für die Organisati on notwendiger Transporte und übernehmen deren Kosten für Kinder und Jugendliche, die aufgrund ihrer Behinderung den Weg zwischen Wohnort, Schule und/oder Therapiestelle nicht selbstständig bewältigen können.

Art. 5

Verstärkte Massnahmen 1 Erweisen sich die vor der Einschulung oder die in der Regelschule getroffenen Massnahmen als ungenügend, ist aufgrund der Ermittlung
4 des individuellen Bedarfs über die Anordnung verstärkter Massnahmen zu entscheiden. 2 Verstärkte Massnahmen zeichnen sich durch einzelne oder alle der folgenden Merkmale aus: a. lange Dauer, b. hohe Intensität, c. hoher Spezialisierungsgrad der Fachpersonen sowie d. einschneidende Konsequenzen auf den Alltag, das soziale Umfeld oder den Lebenslauf des Kindes oder des Jugendlichen. 1 Die Vereinbarungskantone bezeichnen die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden. 2 Die für die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen zuständigen Behörden bestimmen die Leistungsanbieter. 3 Die Ermittl ung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 5 Absatz 1 erfolgt im Rahmen eines standardisierten Abklärungsverfahrens durch die von den zuständigen Behörden betrauten Abklärungsstellen, die nicht identisch sind mit den Leistungsanbietern. 4 Die Zweckmässig keit der angeordneten Massnahmen ist periodisch zu überprüfen. IV. Harmonisierungs- und Koordinationsinstrumente

Art. 7

Gemeinsame Instrumente 1 Die Vereinbarungskantone benutzen im kantonalen Recht, im kantonalen Konzept für den Bereich der Sonderpädagogi k sowie in den entsprechenden Richtlinien a. eine einheitliche Terminologie, b. einheitliche Qualitätsstandards für die Anerkennung der Leistungsanbieter und c. ein standardisiertes Abklärungsverfahren zur Ermittlung des individuellen Bedarfs gemäss Artikel 6 Absatz 3. 2 Die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) ist verantwortlich für die wissenschaftliche Entwicklung und Validierung der gemeinsamen Instrumente gemäss Absatz 1. Sie konsultiert zu diesem Zweck die nationalen Dach verbände der
5 Lehrpersonen, der Erziehungsberechtigten und der Institutionen für Kinder und Jugendliche mit einer Behinderung. 3 Die gemeinsamen Instrumente werden von der Plenarversammlung der EDK mit einer Mehrheit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder verabschiedet. Die Revision erfolgt durch die Vereinbarungskantone in einem analogen Verfahren. 4 Das sonderpädagogische Grundangebot ist Gegenstand des nationalen Bildungsmonitorings.

Art. 8

Lernziele Die Anforderungsniveaus für den Bereich der Sonderpädagogik werden auf der Basis der in den Lehrplänen festgelegten Lernziele und der Bildungsstandards der Regelschule angepasst; sie berücksichtigen die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeiten des Kindes oder des Jugendlichen.

Art. 9

Ausbildung der Lehrpersonen und des sonderpädagogischen Fachpersonals 1 Die Grundausbildung der Lehrpersonen in Schulischer Heilpädagogik und des sonderpädagogischen Fachpersonals für Kinder und Jugendliche wird in den Anerkennungsreglementen der EDK oder im Bundesrecht geregelt. 2 D ie Vereinbarungskantone arbeiten in der Entwicklung eines geeigneten Weiterbildungsangebots zusammen.

Art. 10

Kantonale Kontaktstelle Jeder Vereinbarungskanton bezeichnet gegenüber der EDK eine kantonale Kontaktstelle, die für sämtliche den Bereich der Sonderpädagogik betreffenden Fragen zuständig ist.

Art. 11

Ausserkantonale Leistungen Die Finanzierung von Leistungen ausserkantonaler stationärer Einrichtungen und ausserkantonaler Einrichtungen der externen Sonderschulung richtet sich nach der Interkantonal en Vereinbarung für soziale Einrichtungen (IVSE) 7 . 7 GDB 874.3 / E rlassSammlung der EDK, Ziff. 3.2
6 V. Schlussbestimmungen

Art. 12

Beitritt Der Beitritt zu dieser Vereinbarung wird dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt.

Art. 13

Austritt Der Austritt aus der Vereinbarung muss dem Vorstand der EDK gegenüber erklärt werden. Er tritt auf Ende des dritten der Austrittserklärung folgenden Kalenderjahres in Kraft.

Art. 14

Umsetzungsfrist Die Kantone, die der Vereinbarung nach dem 1. Januar 2011 beitreten, müssen diese innerhalb von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Ratifizierung umsetzen.

Art. 15

Inkrafttreten 1 Der Vorstand der EDK setzt die Vereinbarung in Kraft, wenn ihr mindestens zehn Kantone beigetreten sind, jedoch frühestens auf den 1. Januar 2011. 8 2 Das Inkrafttreten ist dem Bund zur Kenntnis zu geben.

Art. 16

Fürstentum Liechtenstein Das Fürstentum Liechtenstein kann der Vereinbarung beitreten. Ihm stehen alle Rechte und Pflichten eines Vereinbarungskantons zu. 8 Der Vorstand der EDK hat die Vereinbarung mit Beschluss vom 9. September 2010 auf den 1. Januar 2011 in Kraft gesetzt
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