Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz --> 510.21
510.21b Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 1. März 1979 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Zentralschweiz vom 25. August 1978 3 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. zuhanden der Regierungen der Zentralschweizer Kantone die verbindliche Beitrittserklärung abzugeben; b. allfälligen Teiländerungen des Konkordates, ausgenommen einer Zweckänderung (Art. 2 des Konkordates), von sich aus zuzustimmen; c. die Zugehörigkeit zum Konkordat zu kündigen, wenn geänderte Verhältnisse einen Austritt aus der Vereinbarung als angezeigt erscheinen lassen.
3. Über die Fortsetzung des Konkordates im Falle des Austritts eines Konkordatskantons (Art. 11 Abs. 2 des Konkordates) entscheidet der Kantonsrat.
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2 LB XIII, 1
3 LB XVII, 47
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