Vereinbarung über den Vollzug der Dünger-Verordnung
Vereinbarung über den Vollzug der Dünger-Verordnung vom 25. Juni 2002 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten, in Ausführung der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern (DüngerVerordnung, DüV) vom 10. Januar 2001 2 , gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Staatsverwaltungsgesetzes (StVG) vom 8. Juni 1997 3 , vereinbaren:
Art. 1
Aufgabenübertragung 1 Das Laborator ium der Urkantone übernimmt die Marktüberwachung gemäss Art. 29 Abs. 2 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Düngern 4 im Kanton Obwalden in Ergänzung zu seinen Aufgaben im Rahmen des Konkordats. 2 Die Bestimmungen des Konkordats 5 gelten sinngemäss.
Art. 2
Finanzierung Die aus der Marktüberwachung entstehenden Direktkosten werden vom Laboratorium der Urkantone den Anbieterinnen oder Anbietern belastet.
Art. 3
Schlussbestimmung 1 Diese Vereinbarung tritt sofort in Kraft. 1 Nicht im Amtsblatt 2 SR 916.171 3 GDB 130.1 4 SR 916.171 5 GDB 816.2
2 2 Sie gilt solange, bis sie von einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.
Feedback