Vereinbarung über den Vollzug der Bewilligung von Kälteanlagen gemäss Stoffverordnung
Vereinbarung über den Vollzug der Bewilligung von Kälteanlagen gemäss Stoffverordnung vom 14. Dezember 2004 1 Der Kanton Obwalden, vertreten durch den Regierungsrat, und das Laboratorium der Urkantone, vertreten durch die Aufsichtskommission, diese wiederum vertreten durch ihren Präsidenten, in Ausführung der Verordnung über umweltgefährdende Stoffe (Stoff verordnung) vom 9. Juni 1986 2 , gestützt auf Artikel 19 Absatz 3 des Staatsverwaltungsgesetzes vom 8. Juni 1997 (StVG) 3 , vereinbaren: Aufgabenübertragung 1 Das Laboratorium der Urkantone übernimmt für den Kanton Obwalden den Vollzug von Anhang 4.15 der Stoffverordnung (Kältemittel) in Ergänzung zu seinen Aufgaben im Rahmen des Konkordats. 2 Die Bestimmungen des Konkordats 4 gelten sinngemäss. Finanzierung Die Kosten für Bewilligungen und Meldungen von Anlagen mit in der Luft stabilen Kältemitteln werden durch Gebühren gedeckt. Schlussbestimmung 1 Diese Vereinbarung tritt rückwirkend ab 1. Juli 2004 in Kraft. 1 Nicht im Amtsblatt 2 SR 814.013 3 GDB 130.1 4 GDB 816.2
2 2 Sie gilt so lange, bis sie von einem Vertragspartner unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt wird. Im gegenseitigen Einvernehmen kann die Vereinbarung jederzeit angepasst oder aufgelöst werden.
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