Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (141.13)
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Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz

Verwaltungsvereinbarung über die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWB-Vereinbarung) vom 18. November 2005 1 Die Regierungen der Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden, Zug und Luzern vereinbaren: A. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Zweck Diese Ver einbarung bezweckt die gemeinsame Organisation und Durchführung von Weiterbildungsveranstaltungen für das Verwaltungs personal der beteiligten Kantone.

Art. 2

Gegenstand der Vereinbarung Die Vereinbarung regelt: a. die Übertragung des Betriebes einer Fachs telle Verwaltungsweiter bildung Zentralschweiz als Kompetenzzentrum für Personalund Managemententwicklungsfragen für das Personal der öffentlichen Dienste der Zentralschweiz durch die Kantone Uri, Schwyz, Obwalden, Nidwalden und Zug als Leistungskäufer an den Kanton Luzern als Leistungserbringer, wobei der Kanton Luzern das Angebot der Fachstelle ebenfalls nutzt; b. die Aufgaben der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentral schweiz als Leistungsersteller; c. die Finanzierung der Fachstelle und ihrer Dienstleistungen sowie d. die Mitsprache der Vereinbarungskantone. 1 Nicht im Am tsblatt veröffentlicht
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Art. 3

Begriffe 1 Unter „Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz“ wird die umfassen de Organisation der gemeinsamen Weiterbildung für das Verwaltungs personal der Vereinbarungskantone verstanden. 2 Als „Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz“ (kurz Fachstelle) wird das mit der Umsetzung der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz beauftragte Kompetenzzentrum bezeic hnet. 3 Leistungsbezüger sind Personen, die das Angebot der Verwaltungs weiter bildung Zentralschweiz nutzen. B. Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz

Art. 4

Grundsatz 1 Die Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz ist verantwortlich für das jährliche Weiterbildungsangebot g emäss Art. 5. 2 Die Trägerkantone haben das Recht, eigene Weiterbildungsangebote im Programm der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz unter der Rubrik „kantonale Weiterbildungsangebote“ zu platzieren. Diese Ange bote verbleiben in der organisatorischen und finanziellen Verantwortung der anbietenden Kan tone.

Art. 5

Leistungsangebot der Fachstelle 1 Das Ziel des gemeinsamen Weiterbildungsangebotes besteht darin, die Qualität der Seminare für die Mitarbeitenden der öffentlichen Diens te der Zentralschweiz zu optimieren und Synergien zu nutzen, welche sich in Form von Kostenersparnissen niederschlagen. Zudem fördert und unterstützt die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz die inter kantonale Vernetzung. 2 Die Fachstelle entwickelt, koordiniert und organisiert die gemeinsame Weiterbildung für die Mitarbeitenden der Vereinbarungskantone und prüft bei der Erstellung des Leistungsangebotes die mögliche Zusam menarbeit mit anderen Anbietern der Zentralschweiz. 3 Die fachliche Weiterbildung der Lehrpersonen ist weiterhin Sache der Kantone. 4 Die Seminare sind auf Standorte in der ganzen Zentralschweiz zu verteilen. Massgebend für die Standortwahl sind ein geeignetes
3 Rau mangebot, eine optimale Auslastung der eigenen Seminarräume und eine kostengünstige Organi sation. 5 Die Fachstelle berät und unterstützt auf W unsch die Vereinbarungs kantone bei der Realisierung eigener, massgeschneiderter Weiterbi ldungsangebote.

Art. 6

Leistungsbezüger 1 Das gesamte Angebot der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz steht den Mitarbeitenden aller Gemeinwesen und Non- Profit Orga nisationen der Zentralschweiz offen und kann auch für weitere Interessierte geöffnet werden. 2 Im Rahmen der im Angebot genannten Zulassungsmodalitäten ist es Sache der Arbeitgeber zu entscheiden, welches Angebot welchen Mitarbeitenden offen steht.

Art.7

Gleichstellung der Leistungsbezüger 1 Alle Leistungsbezüger sind grundsätzlich gleichgestellt, wobei daraus kein Anrecht auf einen bestimmten Seminarplatz abgeleitet werden kann. 2 Bei der Zuteilung der Seminarplätze gilt das Prinzip des „Anmel dungs zeitpunktes“ - wer zuerst kommt, wird zuerst berücksichtigt.

Art. 8

Verhältnis zum Verein Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz (VWBZ) 1 Alle Kantone und viele Gemeinden der Zentralschweiz sind Mitglied des 1998 gegründeten Vereins Verwaltungsweiterbildung Zent ralschweiz (VWBZ). Dieser nimmt Aufgaben der Verwaltungsweiterbildung wie etwa die Trägerschaft für die „Lehrgänge Verwaltungswirtschaft und Verwaltungs management“ und die „überbetriebliche Ausbildung“ der kaufmännischen Lehrlinge der Branche „Öffentliche Verwaltung“ wahr . 2 Die Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz kann auf Ersuchen des VWBZ und Empfehlung der Steuergruppe – nach Genehmigung durch die ZFDK – dessen Abschlusszertifikate aner kennen. 3 Die Fachstelle arbeitet eng mit dem Verein Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz zusammen und koordiniert mit ihm die Dienstleistungs angebote.
4 C. Organisatorisches

Art. 9

Allgemeines Die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz besteht aus: a. der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschwei z; b. der Fachstellenleitung; c. der Steuergruppe; d. der Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz.

Art. 10

Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz 1 Der Kanton Luzern führt die Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz als eigenstän digen Bereich im kantonalen Per sonalamt. 2 Die Fachstelle ist fachlich und organisatorisch unabhängig und dem Standortkanton administrativ unterstellt. 3 Die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz ist vom Standortkanton insb esondere unabhängig in den Bereichen: a. des von der Fachstelle zu erbringenden Dienstleistungsangebotes; b. der internen Organisation der Fachstelle; c. der Standortwahl der Fachstelle und des Dienstleistungsangebo tes; d. der Rechnungsführung; e. der Selektion des vom Standortkanton anzustellenden Fachstellen- Personals; f. der Fortund Weiterbildung des Fachstellen- Personals; g. der Information, Öffentlichkeitsarbeit und des Erscheinungsbildes.

Art. 11

Fachstellenleitung 1 Die Betriebsführung der Fachstelle obliegt einer Fachstellenlei terin oder einem Fachstellenleiter. 2 Die Fachstellenleitung wird vom Standortkanton auf Antrag der Steuergrup pe angestellt. 3 Die Aufgaben und Kompetenzen der Fachstellenleitung legt die Steuergruppe in einem Pflichtenheft fest, das von der ZFDK zu geneh migen ist.
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Art. 12

Steuergruppe 1 Die Personalchefs der Vereinbarungskantone bilden zusammen die Steuergruppe der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz. Die Steuer gruppe konstituiert sich selbst. 2 Die Steuergruppe führt die Fachstelle und tr ägt die Verantwortung für: a. das Festlegen einer Strategie; b. die Festlegung der Jahresziele; c. die Kontrolle der Jahresrechnung; d. die Interessensvertretung der Vertragskantone; e. die Interessensvertretung der Fachstelle gegenüber der ZFDK. 3 Sie ist zudem zuständig für die Aufgaben, die gemäss Art. 10 Abs. 3 nicht beim Standortkanton liegen – soweit diese nicht der Fachstellenlei tung über tragen wurden. 4 Sie kontrolliert die von der Fachstellenleitung erstellte Jahresplanung, das Budget sowie die Jahresrechnung und legt der ZFDK die Jahres rechnung und das Budget zur Genehmigung vor.

Art. 13

Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz 1 Übergeordnetes Aufsichtsorgan der Verwaltungsweiterbildung Zentral schweiz ist die Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz, ZFDK. 2 Die ZFDK genehmigt die Jahresrechnung und das Budget.

Art. 14

Berichterstattung 1 Die Berichterstattung der Fachstelle an die Steuergruppe wird durch die Steuergruppe definiert. 2 Der jährliche Bericht der Steuergruppe an die ZFDK umfasst folgen de Teile: a. Zusammenfassung c. Jahresrechung des Berichtsjahres, inkl. mögliche Benchmarkdaten; d. Budget und Jahresplanung für das Folgejahr; e. Weitere von der ZFDK gewünschte Berichtselemente.
6 3 Die ZFDK unterbreitet der Zentralschweizer Regierungskonferenz, ZRK, jährlich im Frühjahr einen Bericht über die Verwaltungsweiterbi ldung Zentralschweiz. Der Bericht enthält Informationen zu folgenden The men: a. Allgemeiner Geschäftsgang und Schwerpunkte i m Berichtsjahr; b. Finanzbericht mit Auszügen aus der Jahresrechnung; c. Ausblick und Bud get. D. Finanzund Rechnungswesen

Art. 15

Grundsätze 1 Die Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz ist eine nicht primär gewinnorientierte Organisation. Sie hat das Z iel, kostendeckend zu arbeiten und ein langfristig ausgeglichenes Ergebnis zu errei chen. 2 Sie verfügt über eine einfache Buchhaltung in Form einer Budget. 3 Die Jahresrechnung wird nach den Grundsätzen der ordnungsge mässen Rechnungslegung aufgestellt und gegliedert. Sie besteht aus einer E rfolgsrechnung. 4 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Art. 16

Finanzierung Die Erträge der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz setzen sich zusammen aus einem Sockelbeitrag der Vereinbarungskantone und den Seminarbeiträgen der Leistungsbez üger.

Art. 17

Sockelbeitrag 1 Der Sockelbeitrag deckt teilweise die allgemeinen Kosten der Fac hstelle und dient der Sicherung der Liquidität. 2 Er beträgt SFr . 150 000. –/Jahr und wird alle vier Jahre, erstmals 2010, neu berechnet. Der Sockelbeitrag aus der Pilotphase wird bis dahin weitergeführt. 3 Der Sockelbeitrag wird von den Vereinbarungskantonen zu 1/4 anteilsmässig und zu 3/4 im Verhältnis der Anzahl der Mitarbeitenden (mit einem Beschäft igungsgrad >= 50 %) getragen.
7 4 Der Sockelbeitrag wird indexiert (Basis Mai 2000, Index Januar 2005 = 103.7) und alle zwei Jahre auf den 1. Januar angepasst, erstmals per 1.1.2008. 5 Die Beiträge werden durch die Fachstell e den Kantonen einmal jähr lich im Januar für das laufende Geschäftsjahr in Rechnung gestellt. 6 Die ZFDK genehmigt auf Antrag der Steuergruppe Änderung der Sockelbeiträgshöhe.

Art. 18

Seminarbeiträge 1 Für die Nutzung des Angebotes der Verwaltungsweiterbil dung Zen tralschweiz werden Seminarbeiträge erhoben. 2 Die Seminarbeiträge werden von der Fachstelle direkt den entspr echenden Personalämtern in Rechnung gestellt. Teilnehmende von Gemeinden und NonProfitOrganisationen sowie weiteren Organisationen erhalt en die Rechnung zusammen mit der Einladung.

Art. 19

Betriebsertrag 1 Ein von der Fachstelle erwirtschafteter Betriebsertrag wird auf die nächste Jahresrechnung übertragen und als Eigenmittel ausgewiesen. 2 Die erwirtschafteten Gelder dienen als Rückstellung und Reserve für allfällige negative Geschäft sergebnisse. 3 Die Steuergruppe entscheidet pro Geschäftsjahr über einen mögl ichen Rabatt für die Trägerkantone auf den ausgeschriebenen Seminar preisen und sie kann so angeäufnetes Kapital an die Trägerkantone zurückfüh ren.

Art. 20

Entschädigung Die Mitglieder der Steuergruppe und der ZFDK haben keinen Anspruch auf Entschädi gung.

Art. 21

Beschaffung Betriebseinrichtungen 1 Die Fachstelle kann im Rahmen des Budgets Betriebseinrichtungen beschaffen, soweit dies für den Zweck der Organisation und die Aufga benerfüllung notwendig ist. Sie führt über die von ihr beschafften Einrichtungen ein Inventar und informiert in der Jahresrechnung. 2 Die Betriebseinrichtungen sind durch den Standortkanton für die Fachstelle zu beschaffen.
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Art. 22

Verrechnung der Leistungen des Standortkantons Die Fachstelle stellt sicher, dass die folgenden vom Standortkanton Luzern bezogenen Leistungen über die Finanzierung gemäss Art. 16 vollumfäng lich verrechnet und abgegolten werden: a. Gehalt sadministration und Abrechnung Sozialversicherungen; b. EDVund Telefondienstleistungen; c. Postversand, sowie Kreditoren- und Debitorenverarbeitung; d. Räume und Mobiliar; e. Gebäudeunterhalt und Raumpflege; f. beschaffte Betriebseinrichtungen gemäss Art . 21 Abs. 2; g. allenfalls weitere, zwischen der Steuergruppe und dem Standor tkanton verei nbarte Leistungen.

Art. 23

Kontrollstelle Für die Prüfung des Finanz und Rechnungswesens der Verwaltungs weiter bildung Zentralschweiz kann die ZFDK eine Revisionsste lle b ezeichnen. Ohne anderslautenden Entscheid amtet die kantonale F inanzkontrolle des Standortkantones Luzern als Kontrollstelle. E. Rechtsschutz

Art. 24

Streitigkeiten zwischen beteiligten Kantonen, Streitschlichtung Die Beilegung von Streitigkeiten zwis chen den Vertragsparteien erfolgt in erster Linie durch Verhandlungen im Rahmen der Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz ZFDK. Vorbehalten bleibt die Beurteilung durch das Bundesgericht gemäss Art. 189 Abs. 1 lit. d BV. F. Schlussbestimmungen

Art. 25

Inkrafttreten des Abkommens 1 Diese Verwaltungsvereinbarung bedarf der Zustimmung aller sechs Kantone. Der Beschluss über die Zustimmung ist der Steuergruppe mitzuteilen.
9 2 Sie wird von der ZFDK in Kraft gesetzt. 2

Art. 26

Geltungsdauer Diese Vereinbarung gilt unbefristet.

Art. 27

Austritt 1 Der Austritt eines Vereinbarungskantons ist unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist per Ende des Kalenderjahres möglich, erstmals per 31.12.2008. 2 Die verbleibenden Kantone entscheiden in diesem Fall über den Weiterbestand der Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz auf Antrag der ZFDK . Im Falle einer Weiterführung hat der austretende Kanton keinen Anspruch auf eine Abfindung; die Aktiven bleiben im Besitz der Verwaltungsweiterbildung Zentral schweiz.

Art. 28

Auflösung Bei Auflösung der Vereinbarung wird ein allfälliger Liquidationserlös oderverlust entsprechend dem Schlüssel des aktuellen Sockelbeitrages auf die Verei nbarungskantone aufgeteilt.

Art. 29

Änderung der Vereinbarung Mit Zustimmung aller Vereinbarungskantone kann die Vereinbarung unberücksichtigt der Kündigungsfristen und Termine jederzeit abgeän dert werden.

Art. 30

Übergangsbestimmungen Bis zur Inkraftsetzung dieser Verwaltungsvereinbarung wird der Betrieb der Fachstelle Verwaltungsweiterbildung Zentralschweiz gemäss Projektauftrag der Zentralschweizer Regierungskonferenz aus dem Jahr 2001 als Projekt weitergeführt. 2 Mit Beschluss der Zentralschweizer Finanzdirektorenkonferenz auf 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt
10 Die Vereinbarung wurde genehmigt durch: Regierungsrat des Kantons Luzern am 2. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Uri am 13. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Schwyz am 20. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Obwalden am 13. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Nidwalden am 6. Dezember 2005 Regierungsrat des Kantons Zug am 29. November 2005
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