Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polize... (510.4)
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Kantonsratsbeschlussüber den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL)

OGS 2006 , 74 und 75 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 30. November 2006 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst: 1. Der Kanton Obwalden tritt der Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) 3 vom 6. April 2006 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, Vereinbarungsänderungen im Rahmen seiner verfassungsmässigen Finanzbefugnisse in unterge- ordneten F ragen sowie in Bezug auf Zuständigkeit und Verfahren zuzustimmen sowie die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen. 3. ... 4 4. Die Ergänzung des Gesetzes über die Kantonspolizei tritt mit dem Inkrafttreten der IKAPOL- Vereinbarung in Kraft, spätestens aber am 1. Januar 2007. 5 5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum. 1 OGS 2006, 74, OGS 2007, 1 2 GDB 101.0 3 GDB 510.4 4 Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und kann unter OGS 2006, 74 konsultiert werden 5 Die IKAPOLVereinbarung wurde durch die KKJPD am 9. November 2006 in Kraft gesetzt
2 Vereinbarung über die interkantonalen Polizeieinsätze (IKAPOL) vom 6. April 2006 6 Die Regierungen der Kantone schliessen, in Ausführung von Artikel 57 der Bundesverfassung 7 , folgende Verwaltungsvereinbarung ab: I. Allgemeine Bestimmungen, Grundsätze

Art. 1

Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Zuständigkeiten, Organisation und Abgeltungen bei IKAPOL- Einsätzen.

Art. 2

Zweck Diese Vereinbarung bezweckt gestraffte, rationelle Verfahren, die Vermeidung von Doppelspurigkeiten und eine einheitliche, angemessene und vom Solidaritätsgedanken geprägte Entschädigung für IKAPOL- Einsätze sowie eine einfache, einheitliche Berichts, Budgetund Rechnungsstellungsstruktur.

Art. 3

Definition Ein IKAPOLEinsatz im Sinne dieser Vereinbarung liegt vor, wenn ein Kanton ein Ereignis oder einen Anlass polizeilich trotz Unterstützung durch Nachbarkantone, durch Konkordatspartner oder bilateral dur ch einzelne andere Polizeikorps nicht bewältigen kann und deshalb auf zusätzliche Polizeikräfte angewiesen ist. 6 OGS 2006, 75 7 SR 101
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Art. 4

Grundsätze Bei der Organisation, Durchführung und Abgeltung von IKAPOL- Einsätzen gelten folgende Grundsätze: a. Die Ablauforganisation und Entscheidprozesse tragen der Polizeihoheit der Kantone Rechnung. b. Die IKAPOLEinsätze werden nach einheitlichen Verfahren und Rechtsgrundlagen abgewickelt und nach Dringlichkeit differenziert. c. Bei jedem IKAPOL- Einsatz bestimmt die Arbeitsgruppe Gesamt schweizerische interkantonale Polizeizusammenarbeit (AG GIP), welches Organ über die Zuweisung und den Einsatzort der für dieses Ereignis bereitgestellten, aber nicht dem Kommandanten des Einsatzkantons unterstellten Kräfte (Polizei, Armee, Grenzwachtkorps) entscheidet. d. Die Arbeitsgruppe Operationen der Konferenz der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (AG OP) teilt die benötigten Polizeimittel prozentual auf die Konkordate und die Kantone Zürich (inklusive Stadt Zürich) und Tessin auf. Die Kon kordate entscheiden intern über die Aufteilung der benötigten Kräfte auf ihre Mitglieder. e. IKAPOLEinsätze sind zeitlich zu begrenzen. f. Personalund versicherungsrechtlich bleiben die Einsatzkräfte ihrem Stammkorps unterstellt. g. Der Einsatzkanton is t dafür besorgt, dass die einzelnen Polizeikräfte ungefähr gleich lang im Einsatz stehen. h. Bevor ein IKAPOLEinsatz beantragt wird, hat der Standortkanton bei planbaren Ereignissen mit dem Auftraggeber bzw. dem Veranstalter die finanzielle Abgeltung verbindlich über ein Kostendach, eine Pauschale oder gemäss den effektiven Aufwendungen zu regeln. i. Bei IKAPOLEinsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden Kantons verrechnet, ausser der Bund erklärt den Anlass zu einem ausserordentlichen Ereignis. j. Bei Einsätzen zugunsten des Bundes, die mit Kräften innerhalb des Konkordats bewältigt werden können, stellt der Standortkanton dem Bund die Ansätze in Rechnung, die innerhalb des Konkordats gelten. k. Der Standortkanton stellt seine Polizeikräfte nicht in Rechnung. Vorbehalten bleibt die Abgeltung des Bundes bei ausserordentlichen Ereignissen gestützt auf Art. 4 der BWISAbgeltungsverordnung.
4 II. Organisation, Zuständigkeiten, Ablauf

Art. 5

Gremien Für die Organisation und Durchführung von IKAPOLEinsätzen sind folgende Gremien massgebend: a. Arbeitsgruppe gesamtschweizerische interkantonale Polizeizusammen arbeit bei besonderen Ereignissen (AG GIP), b. Arbeitsgruppe Operationen der KKPKS (AG OP), c. Interkantonaler Koordinationsstab (IKKS).

Art. 6

AG GIP 1 Die AG GIP koordiniert bei der Bewältigung besonderer Ereignisse die notwendigen interkantonalen politischen Schritte unter Berücksichtigung der gegebenen Zuständigkeiten. Sie hat insbesondere die folgenden Aufgaben: a. politische Lagebeurteilung auf der Basis der Beurteilung der AG OP, b. Beschlussfassung zu den Anträgen der AG OP, c. Festlegung des organisatorischen Zeitplans, d. Erlass von Richtlinien für die Informationsführung, e. Klärung von Finanzierungsfragen für den Einsatz, f. Veranlassung der Auswertung des Einsatzes, g. Entscheid aufgrund der Anträge der AG OP, ob die Voraussetzungen für einen IKAPOL- Einsatz erfüllt sind und ob es sich um einen privaten Anlass oder einen Anlass im öffentlichen Interesse handelt; Auslösen des IKAPOL- Einsatzes, h. Antragstellung an den Bund um materielle und/oder personelle Unterstützung aufgrund der eigenen Lageanalyse, i. Einladung an die Kantone, Unterstützung zu leisten, j. Kenntnisnahme des Einsatzberichts, welchen sie spätestens sechs Monate nach Abschluss eines Einsatzes erhält. 2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der Konferenz der kantonalen Justiz und Polizeidirektoren (KKJPD) gehören der AG GIP die folgenden Funktionen und Organe an: a. die Vorsitzenden der vier schweizerischen Polizeikonkordate, b. ein bis zwei Vertreter des Bundes, c. Regierungsmitglied(er) der vom Ereignis betroffenen Kantone, d. Polizeikommandant(en) der betroffenen kantonalen Polizeikorps,
5 e. zuständige Regierungsmitglieder der Kantone Zürich und Tessin und der Stadt Zürich, f. Präsident der KKPKS. Je nach Lage können weitere Vertreter und Experten beigezogen werden.

Art. 7

AG OP 1 Die AG OP ist beratendes, antragstellendes, koordinierendes und unterstützendes Organ für die Bewältigung von Grossereignissen. Sie hat weder Weisungsrecht noch operative Führungsverantwortung. Sie hat insbesondere die folgenden ereignisbezogenen Aufgaben: a. Lagebeurteilung aus operativer Sicht, b. Definition der erforderlichen personellen und materiellen Mittel, c. Koordination der Bereitstellung dieser Mittel, d. Erarbeitung der Grundlagen für die zu beantragenden politischen Entscheide, e. Prüfung der Gesuche der Konkordate und der Kantone Zürich und Tessin um IKAPOL- Einsätze, f. Bereitstellung der Entscheidgrundlagen, g. allfällige Rückweisung der Gesuche zur Ergänzung, h. Antragstellung an die AG GIP bezüglich benötigte Kräfte und Vorgehen, i. Unterstützung des einsatzführenden Korps beim Erstellen des Operationsplans, j. Definition der Zusammensetzung und Führung des IKKS, k. Sicherstellung des dauernden Informationsaustausches mit dem Einsatzkanton oder den Einsatzkantonen, l. Orientierung der Mitglieder der KKPKS sowie im Bedarfsfall des Präsidenten KKJPD über die Ergebnisse ihrer Aktivitäten. 2 Unter dem Vorsitz des Präsidenten der KKPKS gehören der AG OP die folgenden Funktionen und Organe an: a. die polizeilichen Konkordatspräsidenten der vier Konkordate, b. Vertreter des Bundesamtes für Polizei (fedpol), c. Kommandant/en des/der betroff enen Polizeikorps, d. Polizeikommandanten der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich.
6 Je nach Lage kann die AG OP mit Vertretern weiterer Organisationen wie Grenzwachtkorps, VBS etc. sowie mit Kommandanten weiterer städtischer Polizeikorps ergänz t werden.

Art. 8

IKKS 1 Der IKKS entscheidet über den Einsatz derjenigen Kräfte des Bundes, der Kantone und der Städte, die nicht dem jeweiligen Einsatzkanton angehören oder von diesem freigestellt werden können. Grundsätzlich ist der IKKS dem Kommandanten des einsatzführenden Kantons zu unterstellen. Sind mehrere Kantone vom Einsatz betroffen, so wird seine Unterstellung im Einzelfall auf Antrag der AG OP durch die AG GIP bestimmt. Die AG GIP unterstellt den IKKS entweder einem der einsatzführenden Kantone oder aber der AG OP, wobei diesfalls die AG OP während des Einsatzes tatsächlich verfügbar sein muss, um die entsprechenden Entscheide fällen zu können. 2 Die KKPKS erlässt für den IKKS eine Musterstabsordnung. 3 Der Standardstabsorganisation gehören im N ormalfall an: a. der Stabschef, b. ein bis zwei Führungsgehilfen, c. je ein Vertreter der Polizeikonkordate, d. je ein Vertreter der Korps der Kantone Zürich und Tessin sowie der Stadt Zürich, e. ein Vertreter des Bundes. Nach Bedarf wird der Stab mit Vert retern weiterer Organisationen wie Armee, Grenzwachtkorps, SBB etc. ergänzt. 4 Der Stabschef IKKS wird auf Antrag der Einsatzleitung durch die AG OP bestimmt. Die weiteren Stabsangehörigen werden durch ihre Korps bzw. Organisationen bestimmt.

Art. 9

Abläuf e 1 Sobald ein planbares oder unvorhergesehenes Grossereignis bekannt wird, orientiert der in erster Linie betroffene Kanton den Präsidenten der KKPKS, unter dessen Leitung die AG OP zusammentritt. Die Kantone regeln selber, wer innerhalb des Kantons und w ann mit dem Antrag für einen IKAPOL- Einsatz an das Konkordat gelangt. 2 Das Konkordat prüft den Antrag und beurteilt den beantragten Kräfteeinsatz. Kommt es dabei zum Schluss, dass die Kräfte innerhalb
7 des Konkordats selber und trotz bilateraler Unterstütz ung durch andere Korps nicht ausreichen, stellt es Antrag an die AG OP. 3 Bei nicht vorhersehbaren Grossereignissen wie beispielsweise Katastrophen grossen Ausmasses, die mehrere Kantone betreffen, bildet sich aus der AG GIP und der AG OP der polizeiliche Krisenstab, der sich zu einer sofortigen Lagebeurteilung und Beschlussfassung trifft. Dieser polizeiliche Krisenstab bildet den Ansprechpartner für die kantonale und die nationale Katastrophenorganisation. III. Finanzielles

Art. 10

Entschädigungen für IKAP OLEinsätze 1 IKAPOLEinsätze werden den Kantonen, die Polizeikräfte zur Verfügung stellen, mit Fr. 600. – pro Einsatzkraft und 24 Stunden, beginnend ab Abreise im Stammkorps und endend bei Ankunft im Stammkorps, entschädigt. Die Art des Dienstes – Einsatz, Bereitschaft, Ruhe – spielt keine Rolle. Es gilt der angebrochene Tag. 2 Zugunsten des IKAPOL- Einsatzkantons auf Pikett gesetzte Einsatzkräfte im Stammkorps, die innerhalb von 24 Stunden im Einsatzraum eintreffen müssen, werden pro angebrochenen Tag mit F r. 200. –- pro Einsatzkraft entschädigt. Vorbereitungen inklusive die einsatzorientierte Ausbildung vor einem Einsatz werden nicht verrechnet. 3 Hilfeleistungen von Konkordaten unter sich und bilaterale Unterstützung für Ereignisse, die direkt oder indirekt mit dem IKAPOLEinsatzEreignis zusammenhängen, sind von diesen Konkordaten bzw. Kantonen zu tragen.

Art. 11

Private Anlässe 1 Bei IKAPOLEinsätzen zugunsten privater Anlässe werden die Ansätze gemäss dem Gebührentarif des die Einsatzkräfte entsendenden K antons verrechnet. 2 Für die vom Bund als ausserordentliches Ereignis gestützt auf Art. 4 der BWISAbgeltungsverordnung deklarierten Anlässe gelten die IKAPOL- Ansätze.
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Art. 12

Territorialprinzip 1 Für die IKAPOL- Einsätze ist derjenige Kanton kostenpflichti g, auf dessen Territorium die IKAPOL- Kräfte eingesetzt oder zu seinen Gunsten auf Reserve gestellt werden. 2 Beginnt ein IKAPOL- Einsatz im einen Kanton und endet in einem andern, so trägt derjenige Kanton die Kosten, in dem der Einsatz begonnen hat.

Art. 1

3 Übrige Aufwendungen, Spesen Transportund Fahrzeugkosten werden nach den Ansätzen des zu unterstützenden Kantons verrechnet, welcher auch Unterkunft und Verpflegung übernimmt. Materialkosten können verrechnet werden. IV. Schlussbestimmungen

Art. 14

Inkr afttreten Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald alle Kantone ihren Beitritt erklärt haben. 8 Der Beitritt ist der KKJPD mitzuteilen. Diese teilt das Inkrafttreten dem Bund mit.

Art. 15

Änderungen 1 Auf Antrag eines Kantons leitet die KKJPD umgehend eine Teiloder Totalrevision der Vereinbarung ein. 2 Die Änderung tritt in Kraft, sobald ihr alle Kantone zugestimmt haben.

Art. 16

Geltungsdauer, Kündigung 1 Die Vereinbarung gilt unbefristet. 2 Sie kann mit einer Frist von zwei Jahren auf das Ende jeden Jahres durch Mitteilung an die KKJPD gekündigt werden, frühestens auf das Ende des 10. Jahres seit Inkrafttreten. 3 Die Kündigung eines Kantons beendet die Vereinbarung. 8 Die Vereinbarung wurde durch die Plenarversammlung der KKJPD am 9. November 2006 in Kraft gesetzt
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Art. 17

Aufhebung der geltenden Verwaltungsvereinbarung Mit Inkrafttreten dieser Vereinbarung wird die geltende Verwaltungs vereinbarung vom 5. April 1979 über die Kosten interkantonaler Polizeieinsätze gemäss Artikel 16 der Bundesverfassung 9 aufgehoben. 9 AS 1980, 1434 (Beitritt Kt. Obwalden AS 1982, 1582)
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