Spitalabkommen über die Behandlung von Engelberger Patientinnen und Patienten im Kan... (714.153)
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Spitalabkommen über die Behandlung von Engelberger Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden

Spitalabkommen über die Behandlung von Engelberger Patientinnen und Patienten im Kantonsspital Nidwalden (Spitalabkommen Engelberg) vom 16. Dezember 1996 (Stand 3. Februar 2004) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Buchstabe d) und Abs. 2 sowie Art. 20 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , und Der Regierungsrat des Kantons Nidwalden, gestützt auf Art. 5 des Gesetzes vom 30. April 1995 über das Kantons - spital (Spitalgesetz) 2 ) sowie auf § 8 Abs. 4 der Vollziehungsverordnung zum Gesetz über das Kantonsspital (Spitalverordnung) 3 ) , vereinbaren:

Art. 1 Zweck und Geltungsbereich

1 Dieses Abkommen regelt die Aufnahme, die Kosten und die Rech - nungsstellung für die stationäre Behandlung von Patientinnen und Pati - enten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg auf der Allgemeinen Abteilung des Kantonsspitals Nidwalden. 2 Dieses Abkommen gilt nur für Patientinnen und Patienten, die lediglich gemäss der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nach dem Bun - desgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 4 ) versichert sind.

Art. 2 Aufnahme

1 Für die Aufnahme von Patientinnen und Patienten aus Engelberg muss beim Gesundheitsdepartement des Kantons Obwalden keine Kostengutsprache eingeholt werden. 2 Bezüglich der Aufnahmepriorität sind Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg den Nidwaldner Patientinnen und Patienten gleichgestellt. 1) GDB 832.12; NG 714.153 2) NG 714.1 (heute Spitalgesetz vom 24. Mai 2000) 3) NG 714.11 (heute aufgehoben) 4) SR 832.10 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1

Art. 3 Leistungsangebot

1 Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz in Engelberg steht grundsätzlich das ganze Leistungsangebot des Kantonsspitals Nidwalden zur Verfügung.

Art. 4 * Leistungsvergütung

1 Die Leistungen werden pauschal je Pflegetag verrechnet. Der Ein- und Austrittstag gilt je als ganzer Pflegetag. 2 Die Tagespauschale berechnet sich als konstanter Anteil von 56 % der jeweils geltenden Tagestaxe für ausserkantonale Patientinnen und Pati - enten. 3 Diese Tagespauschale gilt für Erwachsene, Kinder und kranke Säug - linge.

Art. 5 * Anpassung der Tagespauschale

1 Bei ausgewiesenen Abweichungen oder bei Änderungen der ausser - kantonalen Tarifgrundlagen kann die Tagespauschale im gegenseitigen Einverständnis durch die Vertragsparteien angepasst werden.

Art. 6 Rechnungsstellung

1 Die Rechnungen werden vom Kantonsspital Nidwalden direkt an die Garanten gemäss KVG gerichtet und sind innert 30 Tagen nach deren Empfang zu bezahlen. Abzüge irgendwelcher Art sind nicht gestattet.

Art. 7 Inkrafttreten, Vertragsdauer

1 Dieses Abkommen tritt rückwirkend auf den 1. Januar 1997 in Kraft und gilt auf unbestimmte Zeit.

Art. 8 Auflösung

1 Dieses Abkommen kann von jedem Vertragspartner unter Wahrung ei - ner sechsmonatigen Frist auf den 30. Juni oder 31. Dezember gekün - digt werden. 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 16.12.1996 01.01.1997 Erlass Erstfassung A 1997, 347 03.02.2004 03.02.2004 Art. 4 totalrevidiert A 2004, 365 03.02.2004 03.02.2004 Art. 5 totalrevidiert A 2004, 365 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 16.12.1996 01.01.1997 Erstfassung A 1997, 347

Art. 4 03.02.2004 03.02.2004

totalrevidiert A 2004, 365

Art. 5 03.02.2004 03.02.2004

totalrevidiert A 2004, 365 4
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