Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals (714.13)
Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals (714.13)
Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals
Verordnung über den Patientenfonds des Kantonsspitals vom 23. März 2010 (Stand 1. April 2010) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 6 Ziff. 7 des Gesetzes vom 24. Mai 2000 über das Kantonsspital (Spitalgesetz) 1 ) , beschliesst: § 1 Patientenfonds 1 Das Kantonsspital führt einen Patientenfonds zur Unterstützung von im Kanton Nidwalden wohnhaften Patientinnen und Patienten des Kantons - spitals Nidwalden sowie der Psychiatrie Obwalden/Nidwalden am Kant - onsspital Obwalden. § 2 Fondsmittel 1 Der Patientenfonds hat ein unantastbares Kapital von Fr. 200'000.–. 2 Dem Patientenfonds werden zugewiesen: 1. die Erträge aus dem Fondsvermögen; 2. Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter zugunsten der Patientinnen und Patienten, sofern deren Zweck - bestimmung mit den Verwendungszwecken des Patientenfonds übereinstimmt. § 3 Verwendung 1 Beiträge können ausgerichtet werden an Patientinnen und Patienten, die aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage die finanziellen Folgen einer Er - krankung, eines Unfalls oder einer Geburt nicht oder nur schwer aus eigenen Mitteln bewältigen können, insbesondere für: 1. ungedeckte Krankheitskosten wie Behandlungskosten, Selbstbe - halte, Franchisen, Krankentransporte; 2. Haushalthilfen, Kinderbetreuung; 3. Kuraufenthalte. 1) NG 714.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Beiträge können für Aktivitäten zugunsten der Patientinnen und Pati - enten ausgerichtet werden, insbesondere für Patientenveranstaltungen oder Geschenke bei besonderen Anlässen. 3 Kinder, die Weihnachten im Kantonsspital verbringen müssen, erhal - ten ein Geschenk. 4 Die Patientinnen und Patienten haben für Beiträge gemäss Abs. 1 der zuständigen Instanz die erforderlichen Auskünfte hinsichtlich ihrer finan - ziellen Verhältnisse zu erteilen. Beiträge können zusätzlich zu Leistun - gen der Sozialhilfe ausgerichtet und dürfen nicht als anrechenbares Ein - kommen berücksichtigt werden. Beiträge aus dem Fonds werden im Üb - rigen nur gewährt, wenn die Kosten nicht von einer anderen Institution übernommen werden. Zu Unrecht bezogene Beträge sind zurückzuer - statten. 5 Für Abschreibungen von Spitalforderungen stehen die Fondsmittel nicht zur Verfügung, wenn die Patientin oder der Patient die obgenann - ten Bedingungen nicht erfüllt. § 4 Verwaltung 1 Für die Gewährung von Beiträgen sind zuständig: 1. die Spitaldirektion für Beiträge bis höchstens Fr. 10'000.–; die Spitaldirektion kann den Sozialdienst ermächtigen, Beiträge bis höchstens Fr. 500.– in eigener Kompetenz zu gewähren; 2. der Spitalrat für Beiträge über Fr. 10'000.–. 2 Für die Anlage der Fondsmittel und die Rechnungsführung ist die Spitaldirektion zuständig. 3 Die Aufwendungen für die Fondsverwaltung dürfen nicht dem Fonds belastet werden. 4 Der Fonds ist in der Rechnung des Kantonsspitals gesondert auszu - weisen. 5 Die Spitaldirektion hat den Patientenfonds angemessen bekannt zu machen. § 5 Mittel ausserhalb des Patientenfonds 1 Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter, die nicht mit dem Verwendungszweck des Patientenfonds übereinstimmen, werden vom Spitalrat entgegengenommen und als eigener Fonds sinn - gemäss nach den Bestimmungen dieser Verordnung geführt. 2
§ 6 Überführung bisheriger Fonds 1 Die folgenden bisher bestehenden Fonds des Kantonsspitals werden aufgehoben und deren Mittel dem Patientenfonds zugewiesen: 1. der «Allgemeine Freibettenfonds» mit einem unantastbaren Kapi - tal von bisher Fr. 100'000.–; 2. der «Wöchnerinnenfonds» gemäss der Vergabung von Fr. 20'000.– von Elisabeth Lussi-Zumbach in Stans im Jahre 1938 mit einem unantastbaren Kapital von bisher Fr. 55'000.–; 3. der «Pia-Bürgi-Fonds» gemäss der Vergabung von Fr. 2'000.– von Dr. Kuno Bürgi in Stans im Jahre 1954 mit einem unantastba - ren Kapital von bisher Fr. 3'000.–; 4. das Geschenkkonto des Kantonsspitals gemäss verschiedenen Spenden. § 7 Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 2. Oktober 1967 über die Fonds des Kantonsspi - tals 2 ) wird aufgehoben. § 8 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. 2) A 1967, 1086, 1310 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.03.2010 01.04.2010 Erlass Erstfassung A 2010, 562 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.03.2010 01.04.2010 Erstfassung A 2010, 562 5