Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Z... (174.2)
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV)

OGS 2006, 39 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusa mmenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 5. Mai 2006 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , beschliesst : 1. Der Kanton Obwalden tritt der Rahmenvereinbarung für die interkantonale Zusam menarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenverein- barung, IRV) vom 24. Juni 2005 bei. 2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt zur Rahmenv ereinbarung für die inter kantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vom 24. Juni 2005 zu erklären. Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt der Unterzeichnung der Beitrittserklärung. 3 3. Der Regierungsrat wird mit dem weitern Vollzug beauftragt. 1 OGS 2006, 39 2 GDB 101.0 3 Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2007 den Beitritt des Kantons Obwalden zur IRV auf 1. Juli 2007 erklärt
2 Rahmen vereinbarung für die interkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich (Rahmenvereinbarung, IRV) vom 24. Juni 2005 4 I. Allgemeine Bestimmungen 1. Grundsätze

Art. 1

Zweck und Geltungsbereich 1 Die Rahmenvereinbarung regelt Grundsätze und Verfahren der inter kantonalen Zusammenarbeit mit Lastenaus gleich. 2 Sie bildet die Grundlage für interkantonale Zusammenarbeitsverträge in den Bereichen gemäss Artikel 48a der Bundesver fassung. 3 Kantone können interkantonale Zusammenarbeitsverträge in anderen Aufgabenbereic hen der Rahmenver einbarung unterstellen.

Art. 2

Ziele der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich 1 Mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich wird eine bedarfsgerechte und wirtschaftliche Aufgabenerfüllung ange strebt. 2 Sie ist so auszugestalten, dass die Nutznies ser auch Kosten- und Entscheidungsträger sind. 3 Die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) veröffentlicht alle vier Jahre einen R echenschaftsbericht über den Stand der Anwendung der Grundsätze der interkantonalen Zusam menarbeit.

Art. 3

Innerkantonale Zusammenarbeit mit Lastenausgleich Die Kantone verpflichten sich, die Grundsätze der Subsidiarität und der fiskalischen Äqu ivalenz sinngemäss auch im innerkantonalen Verhältnis zu beac hten. 4 Von der Konferenz der Kantonsregierungen (K dK) zuhanden der Ratifikation in den Kantonen am 24. Juni 2005 verabschiedet / OGS 2006, 40
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Art. 4

Stellung der kantonalen Parlamente 1 Die Kantonsregierungen sind verpflichtet, die kantonalen Parlamente rechtzeitig und umfassend über bestehende oder beabsichtigte Vereinbarungen im Bereich der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich zu informi eren. 2 Im Übrigen regelt das kantonale Recht die Mitwi rkungsrechte der Parlamente. 2. Zuständigkeiten und Kompetenzen

Art. 5

Konferenz der Kantonsregierungen (KdK) 1 Beitrittserklärungen, Austrittserklärungen und Änderungsgesuche zur Rahmenvereinbarung sind bei der KdK zu hinter legen. 2 Die KdK stellt das Inkrafttreten und das Ausserkrafttreten der Rahmenvereinbarung fest und führt ein allfäll iges Änderungsverfahren durch. 3 Sie wählt die Mitglieder der Interkantonalen Vertragskommission (IVK) und genehmigt deren Geschäftsor dnung.

Art. 6

Präsidium der KdK Die Präsidentin oder der Präsident der KdK ist zuständig für das Informelle Vorverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsver fahrens.

Art. 7

Interkantonale Vertragskommission (IVK) 1 Die IVK ist zuständig für das Förmliche Vermittlungsverfahren im Rahmen des Streitbeilegungsver fahrens. 2 Sie besteht aus sechs Mitgliedern, welche von der KdK auf eine Amtszeit von vier Jah ren gewählt werden. Bei der Wahl ist auf eine angemessene Vertretung der Sprachregionen Rüc ksicht zu nehmen. 3 Sie gibt sich eine Geschäftsordnung. 4 Die KdK trägt die Bereitstellungskosten der IVK. Alle weiteren Kosten sind gemäss Art. 34 Abs. 5 von den Parteien zu tragen.
4 3. Begriffe

Art. 8

1 Leistungserbringer ist ein Kanton oder eine gemeinsame Trägerschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Leistungser stellung fällt. 2 Leistungskäufer ist der die Leistungen abgel tende Kanton. 3 Leistungsersteller ist, wer eine Leistung herstellt. 4 Leistungsbezüger ist, wer eine Leistung in Anspruch nimmt. 5 Nachfragende im Sinne v on Art. 13 und 23 sind po tentielle Leistungs bezüger. II. Formen der interkantonalen Zusammena rbeit mit Lastenausgleich

Art. 9

Die Rahmenvereinbarung regelt folgende Formen der interkantonalen Zusa mmenarbeit mit Lastenausgleich: a. die gemeinsame Trägerschaft, b. den Leistungs kauf. 1. Gemeinsame Trägerschaft

Art. 10

Definitionen 1 Als gemeinsame Trägerschaft wird eine Organisation oder Einrichtung von zwei oder mehreren Kant onen bezeichnet, die zum Zwecke hat, bestimmte Leistungen im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich gemeinsam zu erbri ngen. 2 Die an einer gemeinsamen Trägerschaft beteiligten Kantone werden als Trägerkantone bezeichnet.

Art. 11

Anwendbares Recht 1 Es gilt das Recht am Sitz der gemeinsamen Träger schaft. 2 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Vertr ägen.
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Art. 12

Rechte der Trägerkantone 1 Die Trägerkantone haben in der Trägerschaft grundsätzlich paritätische Mitsprache- und Mitwirkungsrechte. Diese können ausnahmsweise nach der f inanziellen Beteiligung gewichtet wer den. 2 Die Mitsprache- und Mitwirkungsrechte sind umfassend und erstrecken sich auf alle Bereiche der Lei stungserbringung.

Art. 13

Gleichberechtigter Zugang Nachfragende aus den Trägerkantonen haben gleichberechtigten Z ugang zu den Leistun gen.

Art. 14

Aufsicht 1 Die Trägerkantone stellen eine wirksame Aufsicht über die Führung und Verwaltung der ge meinsamen Trägerschaft sicher. 2 Sie übertragen die Aufsichtsfunktionen geeigneten Organen. Allen Trägerkantonen ist die Ei nsitznahme in die Organe zu ermöglichen.

Art. 15

Geschäftsprüfung 1 Bei gemeinsamen Trägerschaften werden interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen einge setzt. 2 Die Sitzzuteilung ist grundsätzlich paritätisch. In Ausnahmefällen kann sie sich nach dem Finanzierungsschlüssel richten, wobei jedem Kanton eine Mindestvertretung einz uräumen ist. 3 Die interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission wird rechtzeitig und umfassend über die Arbeit der gemeinsamen Trägerschaft infor miert. 4 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommissionen können den Trägerkantonen Änderungen des Ver trages beantragen. Sie haben im Rahmen der Erarbeitung eines Leistungsauftrages und Globalbudgets angemessene Mitwi rkungsrechte.

Art. 16

Eintritt 1 Neue Trägerkantone bezahlen eine Einkaufssumme, welche dem aktuellen Wert der durch die bisherigen Trägerkantone getätigten Investitionen anteilsmässig entspricht.
6 2 Die bisherigen Trägerkantone haben im Umfang der von ihnen getätigten Investitionen einen A nspruch auf die Einkaufssumme. 3 Das Eintrittsverfahren ist in den interkantonalen Ver trägen zu regeln.

Art. 17

Austritt 1 Das Austrittsverfahren und die Austrittsbedingungen einschliesslich eines allfälligen Entschädigungsanspruchs austretender Trägerkantone sind in den interkantonalen Ver trägen zu regeln. 2 Austretende Trägerkantone haften für Verbindlichkeiten, die während der Dauer ihrer Mitträgerschaft entstanden sind.

Art. 18

Auflösung 1 Ein allfälliger Auflösungsund Liquidationserlös ist anteilmässig nach Massgabe der Betei ligung auf die Vertragsparteien zu ve rteilen. 2 Für allfällige zur Zeit der Auflösung bestehende Verpflichtungen haften die Trägerkantone solidarisch, s oweit die interkantonalen Verträge nichts anderes vorsehen.

Art. 19

Haftung 1 Die Trägerkantone haften s ubsidiär und solidarisch für die Verbindlichkeiten gemeinsamer Trägerschaf ten. 2 Die Trägerkantone haften für Personen, die sie in interkantonale Organe abordnen. 3 Vorbehalten bleiben abweichende Regelungen in den jeweiligen interkantonalen Vertr ägen. Art . 20 Information Die Trägerkantone sind über die Tätigkeiten der gemeinsamen Trägerschaft rechtzeitig und umfassend zu informi eren.
7 2. Leistungskauf

Art. 21

Formen des Leistungskaufs Ein Leistungskauf kann mittels Ausgleichszahlungen, Tausch von Leistungen oder Mischformen von Zah lung und Tausch erfolgen.

Art. 22

Mitsprache der Leistungskäufer Den Leistungskäufern wird in der Regel mindestens ein partielles Mitspracherecht ge währt.

Art. 23

Zugang zu den Leistungen 1 Nachfragende aus den Vertragskantonen haben grundsätzlich gleichberechtigten Zugang zu den Leistun gen. 2 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Vertrags kantonen jenen aus Nichtvertragskantonen vorgez ogen. 3 Bei Zulassungsbeschränkungen werden Nachfragende aus Träger kantonen jenen aus Kantonen, welche Leistungskäufer sind, vorge zogen.

Art. 24

Informationsaustausch Die Leistungskäufer sind vom Leistungserbringer periodisch über die erbrachten Leistungen zu infor mieren. III. Lastenausgleich 1. Grundlagen für die Ermittlung der Abgeltu ngen

Art. 25

Kosten- und Leistungsrechnungen 1 Grundlage für die Ermittlung der Abgeltungen bilden transparente und nachvollziehbare Kosten- und Lei stungsrechnungen. 2 Die an einem Vertrag beteiligten Kantone erarbeiten die Anforderungen an die Kosten- und Leistungsrec hnungen.
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Art. 26

Kosten- und Nutzenbilanz 1 Vor Aufnahme von Verhandlungen legen die Verhandlungspartner dar, von welchen Leistungen und Vorteilen sie profitieren und mit welchen Kosten und nachteiligen Wirkun gen sie belastet werden. Die Leist ungserbringer weisen die anfallenden Kos ten nach. 2 Die Kantone sind verpflichtet, die nötigen Unterl agen zur Verfügung zu stellen. 2. Grundsätze für die Abgeltungen

Art. 27

Abgeltung von Leistungsbezügen aus anderen Kantonen 1 Leistungen mit erheblichen K osten, für die ausser kantonale Leistungs bezügerinnen undbezüger nicht aufkommen, werden durch Ausgleichs zahlungen der Kantone abgegolten. 2 Die Festlegung der Abgeltung und der sonstigen Vertragsinhalte ist grundsätzlich Sache der Vertragspartei en. Art . 28 Kriterien für die Abgeltung 1 Ausgangslage für die Bestimmung der Abgeltung bilden die durchschnittlichen Vollkos ten. 2 Die Abgeltung erfolgt ergebnisorientiert und richtet sich nach der effektiven Beanspruchung der Leistun gen. 3 Weitere Kriterien bei der Festlegung der A bgeltung sind: a. eingeräumte oder beanspruchte Mitspr ache- und Mitwirkungsrechte; b. der gewährte Zugang zum Leistungsan gebot; c. erhebliche Standortvorteile und - nachteile im Zusammenhang mit der Leistungs erbringung und dem Leistungs bezug; d. Transparenz des Kostennachweises; e. Wirtschaftlichkeit der Leistungserstellung.

Art. 29

Abgeltung des Leistungserstellers Der Leistungserbringer verpflichtet sich, die Abgeltung dem Leistungs ersteller zukommen zu lassen, so weit dieser die Kost en für die Lei stungserstellung trägt.
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Art. 30

Gemeinden als Leistungsersteller 1 Sind die Leistungsersteller Gemeinden, ist diesen ein Anhörungsund Mitspracherecht einz uräumen. 2 In einem interkantonalen Vertrag kann Gemeinden oder von ihnen getragenen O rganisationen ein direkter Anspruch auf die A bgeltung eingeräumt werden. IV. Streitbeilegung

Art. 31

Grundsatz 1 Die Kantone und interkantonale Organe bemühen sich, Streitigkeiten aus bestehenden oder beabsichtigten interkantonalen Verträgen durch Verhandl ung oder Vermittlung beiz ulegen. 2 Sie verpflichten sich, bei allen Streitigkeiten im Zusammenhang mit der interkantonalen Zusammenarbeit mit Lastenausgleich vor Erhebung einer Klage gemäss Artikel 120 A bsatz 1 Buchstabe b des Bundesgerichts gesetzes vom 17. Juni 2005 5 am nachstehend beschriebenen Streit beilegungsverfahren teilz unehmen. 3 Das Streitbeilegungsverfahren kann auch von Nichtvereinbarungskantonen sowie von interkantonalen Organen, die nicht auf der IRV basieren, anger ufen werden.

Art. 32

Streit beilegungsverfahren 1 Das Streitbeilegungsverfahren ist zweistufig. Es besteht aus einem informellen Vorver fahren vor dem Präsidium der KdK und einem förmlichen Vermittlungsverfa hren vor der IVK. 2 Jeder Kanton und jedes interkantonale Organ kann zu diesem Zweck beim Präsidium der KdK mit schriftlichem Vermittlungsgesuch das Streit beilegungsverfahren einle iten.

Art. 33

Informelles Vorverfahren 1 Nach Eingang des Vermittlungsgesuchs lädt die Präsidentin oder der Präsident der KdK oder eine andere von ihr oder ihm bezeichnete 5 SR 173.110
10 Persönlichkeit als Vermittler die Vertretun gen der beteiligten Parteien zu einer Aus sprache ein. 2 Im Einvernehmen mit den Beteiligten kann eine auf dem Gebiet der Mediation besonders befähigte Per son beigezogen werden. 3 Führt das infor melle Vorverfahren nicht innert sechs Monaten ab Eingang des Vermit tlungsgesuchs zu einer Einigung, so leitet der Vermittler das förmliche Vermittlungsverfah ren vor der IVK ein.

Art. 34

Förmliches Vermittlungsverfahren 1 Die IVK gibt den Parteien die Eröff nung des förml ichen Vermittlungs verfahrens bekannt. 2 Die Mitglieder der IVK bezeichnen eine Persönlichkeit als Vorsitzende oder Vorsitzen den für das hängige Vermittlungsverfahren. Können sie sich nicht innert Monatsfrist auf einen gemeinsamen Vorschlag ein igen oder wird die bezeichnete Person von einer Partei abgelehnt, wird die Präsidentin oder der Präs ident des Bundesgerichts darum ersucht, eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden für das Vermittlungsverfah ren zu bezeichnen. 3 Die Eröffnung des Vermittl ungsverfahrens ist unter Angabe des Streitgegenstandes der Bu ndeskanzlei anzuzeigen. Werden durch die Streitigkeit Interessen des Bundes berührt, so kann der Bundesrat eine Person bezeichnen, die als Beobachterin des Bundes am Vermittlungs verfahren teilni mmt. 4 Die Parteien sind befugt, ihre abweichenden Standpunkte zuhanden der IVK schriftlich festzuhal ten und zu dokumentieren, und sie erhalten Gelegenheit, sich mündlich vor der IVK zu äussern. Über die Verhand lung ist ein Protokoll zu führen. 5 Das Ergebnis wird von der IVK zuhanden der Betei ligten in einer Urkunde festgehalten. Darin ist auch die Verteilung der Verfahrenskosten auf die Parteien zu regeln. 6 Die Parteien verpflichten sich, eine allfällige Klage beim Schweizerischen Bundesgericht innert sechs Monaten nach förmlicher Eröffnung eines allfälligen Scheiterns des Vermittlungsverfahrens zu erh eben. 7 Sie verpflichten sich, die Unterlagen des Streitbeilegungsverfahrens zu den Gerichtsak ten zu geben.
11 V. Schlussbestimmungen

Art. 35

Beitritt und Aust ritt 1 Der Beitritt zur Rahmenverei nbarung wird mit der Mitteilung an die KdK wirksam. 6 2 Jeder Kanton kann durch Erklärung gegenüber der KdK austreten. Der Austritt wird mit dem Ende des auf die Erklärung folgenden Kalenderjahres wirksam. 3 Die Austrittserklärung kann frühestens auf das Ende des 5. Jahres seit Inkrafttreten und fünf Jahre nach erfolgtem Bei tritt abgegeben werden.

Art. 36

Inkrafttreten Die Rahmenvereinbarung tritt in Kraft, wenn ihr 18 Kantone beigetreten sind. 7

Art. 37

Geltungsdauer und Ausserkrafttreten 1 Die Rahmenvereinbarung gilt unbefri stet. 2 Sie tritt ausser Kraft, wenn die Zahl der Mitglieder unter 18 fällt.

Art. 38

Änderung der Rahmenvereinbarung Auf Antrag von drei Kantonen leitet die KdK die Änderung der Rahmenvereinbarung ein. S ie tritt unter den Voraussetzungen von Artikel 36 in Kraft. 6 Der Regierungsrat hat mit Beschluss vom 26. Juni 2007 den Beitritt des Kantons Obwalden zur IRV auf 1. Juli 2007 erklärt 7 In Kraft seit 11. Mai 2007 (Feststellung des Leitenden Ausschusses der Konferenz der Kantonsregierungen, dass 18 Kantone beigetreten sind)
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