Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen Innerschweiz
410.31 Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen Innerschweiz 1 vom 15. Oktober 1993 2 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 5, 43 und 49, Artikel 50 Absatz 1 und 3 sowie Artikel 51 Absatz 1 und 2 des Schulgesetzes, Fassung vom 27. September 1992 3 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Regionalen Schulabkommen Inner schweiz (Schulabkommen) vom 30. April 1993 4 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, den Beitritt mit Wirkung ab 1. August
1993 zu erklären sowie die anerkannten Vertragsschulen festzulegen, und beauftragt, die bisherigen Vereinbarungen anzupassen beziehungs weise zu kündigen.
3. Für Obwaldner Schülerinnen und Schüler, die zur Zeit eine Schule bes uchen, für die bisher Kantonsbeiträge geleistet worden sind, welche nun aber aufgrund des Schulabkommens entfallen, entrichtet der Kanton noch bis zum Abschluss der bereits begonnenen Ausbildung Kantons beiträge.
4. Der Regierungsrat wird ermächtigt, das Schulabkommen veränderten Verhältnissen anzupassen und gegebenenfalls zu kündigen. 5
5. Die Kantonsbeiträge nach Art. 4 des Schulabkommens werden gestützt auf das Schulgesetz wie folgt getragen: a. Mittelschulen und höhere Fachschulen: Kanton 100 Prozent (Art. 5 und 51 des Schulgesetzes); darunter fallen u.a.: Kantonsschulen, Diplommittelschulen, Maturität s- kurse für Erwachsene, Handelsmittelschulen Luzern, Schule für Gestaltung (Höhere Fachklassen), Abendtechnikum der Innerschweiz (ATIS), Hauswirtschaftliche Fachschule Luzern, Höhere Wirtschafts und Verwalt ungsschule Luzern (HWV) (samt Wirtschaftsinformati k- schule WIS und Höhere Fachschule für Tourismus HFT), Höhere Fachschulen für Sozialarbeit Luzern (FSL und ASL), Höhere Fac hschule für sozio- kulturelle Animation Luzern (HFA), Akademie für Erwachsenenbildung Luzern, Höhere Fachschule für Sozialpädagogik Luzern (HSL), Höhere Schweizerische Hotelfachschule Luzern, Med ienausbildungszentrum Luzern, Familienhelferinnenschule Hertenstein; b. Berufsschulen: Kanton 50 Prozent, Einwohnergemeinden 50 Prozent (Art. 44 des Schulgesetzes); darunter fallen u.a.: Verkehrsschule Luzern, Schule für Gestaltung Luzern (Berufsausbildung), Akademie für Schulund Kirchenmusik Luzern, Konservatorium Luzern, Jazz Schule Luzern; c. Lehrerbildungsstätten: Kanton 40 Prozent, Einwohnergemeinden 60 Prozent (Art. 50 Abs. 2 des Schulgesetzes); darunter fallen u.a.: Seminarien (Primarlehrer, Handarbeitsund Hauswirtschaftslehrerinnen- und Kindergärtnerinnenseminarien),
1 Heute: Regionales Schulabkommen Zentralschweiz
2 LB XXII, 334
3 LB XVI, 121, und XXII, 126
4 LB XXII, 329, und XXIV, 10; siehe nachfolgende Fussnote
5 Der Regier ungsrat hat mit Beschluss vom 29. August 2011 den Beitritt zum Regionalen Schulabkommen Zentralschweiz vom 19. Mai 2011 erklärt
Regionalen Schulabkommen Innerschweiz 410.31 Ze ntralschweizerische Reallehrerausbildung Luzern, Kleinklassen- und Sonderschullehrerausbildung Luzern.
6. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
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