Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die int... (320.21)
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Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen

über den Beitritt zum Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 21. April 1994 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 2 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt dem Konkordat über die Rechtshilfe und die interkantonale Zusammenarbeit in Strafsachen vom 5. November 1992 3 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement zuhanden des Bundesrates den Beitritt zu erklären.
3. Zuständige Behörde gemäss Art. 24 des Konkordats ist das Verhöramt.
1 LB XXIII, 46
2 LB XIII, 1
3 AS 1993, 2876
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