Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (654.1)
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Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt * (Schifffahrtsgesetz, kBSG) vom 23. Februar 2000 (Stand 1. November 2020) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 58 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschiff - fahrt (BSG) 1 ) , * beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Gesetz regelt die Schifffahrt im Kanton sowie die Besteuerung von Schiffen. 2 Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der interkantonalen Vereinba - rung über die Schifffahrt auf dem Vierwaldstättersee 2 ) , der Vereinbarung über ein Verkehrssicherheitszentrum der Kantone Obwalden und Nid - walden (Vereinbarung VSZ) 3 ) und der Gewässergesetzgebung 4 ) . *

Art. 2 Zuständigkeiten

1 Der Regierungsrat ist zuständig: 1. zum Erlass des Verbots oder der Einschränkung der Schifffahrt und zur Begrenzung der Zahl der auf einem Gewässer zugelas - senen Schiffe (Art. 3 Abs. 2 BSG 5 ) ); 1) SR 747.201 2) NG 654.2 3) NG 651.2 4) NG 631.1 5) SR 747.201 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2. zum Erlass von Vorschriften für Anlagen, die der Schifffahrt die - nen (Art. 8 Abs. 1 BSG 6 ) und Art. 160 Abs. 1 der eidgenössischen Verordnung über die Schifffahrt auf schweizerischen Gewässern (BSV 7 ) ); 3. zum Erlass besonderer Vorschriften zur Gewährleistung der Si - cherheit der Schifffahrt oder des Umweltschutzes (Art. 25 Abs. 3 BSG 8 ) ); 4. zur Aufhebung der Höchstgeschwindigkeit in der äusseren Ufer - zone (Art. 53 Abs. 4 BSV 9 ) ). 2 Der Regierungsrat bezeichnet die für den Vollzug zuständigen Instan - zen. 2 Ausübung der Schifffahrt

Art. 3 Zulassung

1 Für die dauernde Verkehrszulassung eines immatrikulationspflichtigen Schiffes, das auf einem schiffbaren Gewässer des Kantons eingesetzt wird, ist der Nachweis eines anerkannten Standplatzes zu erbringen. 2 Schiffe ohne anerkannten Standplatz sowie Schiffe mit ausserkantona - lem oder ausländischem Standort können befristet zugelassen werden. 3 Die unter kantonaler Kontrolle stehenden Schiffe dürfen nur mit Kontrollschildern in Verkehr gebracht werden. 4 Der Regierungsrat regelt die befristete Zulassung von Schiffen und die Abgabe der Kontrollschilder.

Art. 4 Standplatz

1 Als Standplätze werden anerkannt: 1. Wasserplätze in Hafen- oder Bootssteganlagen sowie in Boots - häusern; 2. Bojenfelder; 3. * Lagerplätze, die vom Regierungsrat im Rahmen von Bewilligun - gen für Hafen- oder Bootssteganlagen gemäss der Gewässerge - setzgebung 10 ) bewilligt werden; 6) SR 747.201 7) SR 747.201.1 8) SR 747.201 9) SR 747.201.1 10) NG 631.1 2
4. Lagerplätze auf Ufergrundstücken (Trockenplätze) oder auf Bin - nengrundstücken (Domizilplätze). Auf dem gleichen Grundstück werden im Freien höchstens zwei Lagerplätze als Standplätze an - erkannt. Wird ein Grundstück zur Gewinnung zusätzlicher Lager - plätze parzelliert, werden diese als Standplätze nicht anerkannt. 2 Lagerplätze gemäss Absatz 1 Ziffer 3 und 4 werden als Standplätze nur anerkannt, sofern die Gewähr besteht, dass die Schiffe nach jedem Gebrauch aus dem Wasser genommen und auf dem bewilligten Stand - platz abgestellt werden.

Art. 5 Sturmwarn- und Seerettungsdienst

1 Der Kanton unterhält auf dem Vierwaldstättersee einen Sturmwarn- und Seerettungsdienst. 2 Der Regierungsrat regelt die Einrichtung und den Betrieb. 3 Die Rettungskosten werden der Führerin oder dem Führer, der Halte - rin oder dem Halter und der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Schiffes auferlegt; sie sind solidarisch haftbar.

Art. 6 Amtliche Verwahrung

1 Auf Anordnung des Verkehrssicherheitszentrums Obwalden und Nid - walden werden durch die Kantonspolizei in Verwahrung genommen: * 1. Schiffe, die ohne Zulassung im Wasser liegen; 2. Schiffe, die ohne Bewilligung auf öffentlichem Grund liegen und trotz Mahnung nicht entfernt werden oder deren Halterin oder Halter und deren Eigentümerin oder Eigentümer unbekannt oder nicht erreichbar sind; 3. die Schifffahrt hindernde Schiffe, die trotz Mahnung nicht entfernt werden. 2 Wird ein verwahrtes Schiff nach erfolgter Aufforderung nicht binnen 30 Tagen abgeholt, ist dieses zu verwerten. * 3 Die Verwahrung und die Verwertung erfolgen auf Kosten und Gefahr der Schiffshalterin oder des Schiffshalters und der Eigentümerin oder des Eigentümers; sie sind solidarisch haftbar. 3
3 Steuern

Art. 7 Steuerpflicht

1 Für motorisierte Schiffe mit Standort im Kanton hat die Halterin oder der Halter jährlich eine Steuer zu entrichten.

Art. 8 Ausnahmen

1 Von der Besteuerung sind befreit: 1. Schiffe des Bundes und der konzessionierten Schifffahrtsunter - nehmen; 2. Schiffe des Kantons und der Gemeinden, die ausschliesslich der Polizei, der Seerettung, der Feuerwehr oder der Fischereiaufsicht dienen; 3. Schiffe mit ausserkantonalem oder ausländischem Standort, die im Kanton befristet zugelassen werden.

Art. 9 Steuerperiode

1 Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr. 2 Wird das Schiff vor dem 31. März ausser Verkehr gesetzt, entfällt die Steuer für dieses Kalenderjahr. 3 Die Hälfte der Steuer wird geschuldet, wenn die Inverkehrsetzung nach dem 31. Juli oder die Ausserverkehrsetzung zwischen dem 1. April und dem 31. Juli erfolgt.

Art. 10 Bemessungsgrundlagen

1 Grundlagen für die Bemessung bilden: 1. die Antriebsleistung der Motoren in Kilowatt (kW); 2. die Schiffslänge; 3. die maximale Nutzlast bei Güterschiffen.

Art. 11 Steueransätze

1 Die jährliche Steuer beträgt für: 1. Motor- und Fahrgastschiffe sowie Segelschiffe mit Motor: a) Grundtarif: a1. bis 5 m Länge: Fr. 35.– a2. bis 7 m Länge: Fr. 45.– a3. bis 9 m Länge: Fr. 60.– a4. über 9 m Länge: Fr. 80.– 4
b) Zuschlag für jedes volle oder angebrochene kW Antriebsleistung Fr. 3.50 2. Güterschiffe mit Motor, je Tonne Nutzlast: Fr. 2.– 3. Schiffe mit Kollektiv-Schiffsausweis: Pauschalsteuer je Kalenderjahr: Fr. 550.– 2 Im Kanton immatrikulierte motorisierte Schiffe ohne anerkannten Standplatz haben einen Viertel der jährlichen Steuer, mindestens aber Fr. 35.– zu entrichten.

Art. 12 Steueranpassung

1 Werden Veränderungen am Schiff vorgenommen, die sich auf die Höhe der Steuer auswirken, ist die Differenz anteilsmässig nachzuzah - len oder zurückzuerstatten.

Art. 13 Schiff- und Halterwechsel

1 Beim Wechsel des Schiffes werden für den Rest der Steuerperiode be - reits bezahlte Steuern angerechnet. 2 Bereits bezahlte Steuern werden den neuen Halterinnen und Haltern eines Schiffes nur mit schriftlicher Zustimmung der bisherigen gutge - schrieben.

Art. 14 Wechsel in einen anderen Kanton

1 Wird der Standort eines Schiffes während der Steuerperiode in einen anderen Kanton verlegt, wird die Steuer anteilsmässig zurückerstattet. Die Steuerpflicht endet in diesem Fall am letzten Tag des Vormonats, in dem der Standortwechsel vorgenommen wurde. 2 Wird ein Schiff mit Standort im Kanton Nidwalden länger als einen Mo - nat in einem anderen Kanton verwendet und dort besteuert, wird die Steuer anteilsmässig zurückerstattet.

Art. 15 Erlass ergänzender Vorschriften

1 Der Regierungsrat erlässt ergänzende Vorschriften, namentlich über die Veranlagung, den Bezug und die Verjährung der Steuer. 5
4 Gebühren, Rechtsmittel und Strafbestimmung

Art. 16 Verwaltungsgebühren

1 Für Amtshandlungen, die von der kantonalen Verwaltung im Zusam - menhang mit der Schifffahrt verrichtet werden sowie für die in diesem Gesetz vorgesehenen Fälle sind Gebühren zu entrichten. 2 Die Gebühren werden durch den Regierungsrat in einer Verordnung festgelegt.

Art. 17 * Rechtsmittel

1 Die Rechtsmittel richten sich nach dem Verwaltungsrechtspflegege - setz 11 ) . 2 Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren gemäss Art. 12 der Ver - einbarung VSZ 12 ) bleiben vorbehalten.

Art. 18 Strafbestimmung

1 Widerhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder der Vollzugsverordnung werden gestützt auf Art. 48 BSG 13 ) bestraft. 5 Vollzug und Schlussbestimmungen

Art. 19 Vollzug

1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.

Art. 20 Aufhebung bisherigen Rechts

1 Folgende Bestimmungen werden aufgehoben: 1. die Artikel 71–73 des Wasserrechtsgesetzes 14 ) ; 2. die Einführungsverordnung vom 3. Juli 1981 zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt 15 ) . 11) NG 265.1 12) NG 651.2 13) SR 747.201 14) NG 631.1 15) A 1981, 818, 1114 6

Art. 21 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 3 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 16 ) . 16) In Kraft seit 1. August 2000 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 23.02.2000 01.08.2000 Erlass Erstfassung A 2000, 285, 810 22.10.2008 01.01.2009 Ingress geändert A 2008, 2103, A 2009, 2 22.10.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 1 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2 22.10.2008 01.01.2009 Art. 6 Abs. 2 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2 27.05.2015 01.01.2016 Erlasstitel geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 17 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 12.02.2020 01.11.2020 Art. 1 Abs. 2 geändert A 2020, 327, 2029 12.02.2020 01.11.2020 Art. 4 Abs. 1, 3. geändert A 2020, 327, 2029 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 23.02.2000 01.08.2000 Erstfassung A 2000, 285, 810 Erlasstitel 27.05.2015 01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338 Ingress 22.10.2008 01.01.2009 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2

Art. 1 Abs. 2 12.02.2020

01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029

Art. 4 Abs. 1, 3. 12.02.2020

01.11.2020 geändert A 2020, 327, 2029

Art. 6 Abs. 1 22.10.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2

Art. 6 Abs. 2 22.10.2008

01.01.2009 geändert A 2008, 2103, A 2009, 2

Art. 17 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 9
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