Absprache zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovat... (0.412.123.209.13)
CH - Schweizer Bundesrecht

Absprache zwischen dem Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und dem Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Zahntechnikerinnen bzw. Zahntechnikern in der Schweiz und Zahnersatz- und Zahnspangentechnologinnen bzw. -technologen in Quebec

Abgeschlossen am 14. Juni 2022 In Kraft getreten am 20. Januar 2023 (Stand am 20. Januar 2023)
Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation und der Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils du Québec,
im Folgenden als «die Parteien» bezeichnet,
in Erwägung der am 14. Juni 2022¹ unterzeichneten Vereinbarung zwischen dem Schweizerischen Bundesrat und der Regierung von Quebec über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend als «Vereinbarung» bezeichnet);
in Erwägung, dass diese Vereinbarung die Schaffung eines gemeinsamen Verfahrens zur Erleichterung und Beschleunigung der gegenseitigen Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen vorsieht, die in der Schweiz und in Quebec einen reglementierten Beruf ausüben;
in Erwägung, dass das Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF), vertreten durch das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) und der Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec rechtmässig errichtet gemäss dem Code des professions du Québec (RLRQ, c. C-26) , im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d, 7 und 9 der Vereinbarung zwischen der Schweiz und Quebec die zuständigen Behörden für den Abschluss dieser Absprache über die gegenseitige sind;
im Bestreben, die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen, die den Beruf Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. ‑technologe in Quebec ausüben, zu erleichtern, und nach Durchführung einer vergleichenden Analyse durch die zuständige Schweizer und Quebecer Behörde der im Hoheitsgebiet der Schweiz und von Quebec verlangten Berufsqualifikationen, gemäss dem in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahren zur gegenseitigen Anerkennung;
in Anbetracht dessen, dass die zuständigen Behörden nach dieser Analyse zum Schluss gekommen sind, dass die Ausbildungsabschlüsse und die Praxisfelder gleichwertig sind und dass folglich keine Ausgleichsmassnahmen notwendig sind;
vereinbaren Folgendes:
¹ SR 0.412.123.209.1
Art 1 Gegenstand
Die vorliegende Absprache über die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen legt auf der Grundlage des in Anhang I der Vereinbarung vorgesehenen gemeinsamen Verfahrens die Modalitäten der Anerkennung der Berufsqualifikationen von Personen fest, die den Beruf Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec ausüben.
Art 2 Geltungsbereich
Die vorliegende Absprache gilt für natürliche Personen, die ein entsprechendes Gesuch einreichen und die im Hoheitsgebiet der Schweiz oder Quebecs:
a) eine rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec besitzen; und
b) einen Ausbildungsabschluss erworben haben, der von einer von der Schweiz oder Quebec anerkannten Behörde ausgestellt wurde.
Art 3 Leitsätze
Als Leitsätze der vorliegenden Absprache gelten:
a) der Schutz der Öffentlichkeit, insbesondere der Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit;
b) die Bewahrung der Qualität der beruflichen Dienstleistungen;
c) die Einhaltung der Vorgaben betreffend die Amtssprachen der betroffenen Gebiete;
d) Ausgewogenheit, Transparenz und Gegenseitigkeit;
e) die Wirksamkeit der gegenseitigen Anerkennung von Berufsqualifikationen.
Art. 4 Begriffsbestimmungen
Für diese Absprache haben die nachstehenden Begriffe folgende Bedeutung:
4.1 «Herkunftsgebiet»
Gebiet, in dem die natürliche Person, die den Beruf Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec ausübt, über die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung verfügt und den entsprechenden Ausbildungsabschluss erworben hat.
4.2 «Aufnahmegebiet»
Gebiet, in dem die zuständige Behörde ein Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen einer Person erhält, die eine rechtliche Befähigung zur Berufsausübung besitzt und ihren Ausbildungsabschluss in ihrem Herkunftsgebiet erworben hat.
4.3 «Gesuchstellende Person»
Natürliche Person, die bei der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets ein Gesuch um Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen einreicht.
4.4 «Begünstigte Person»
Gesuchstellende Person, deren Berufsqualifikationen von der zuständigen Behörde des Aufnahmegebiets anerkannt wurden.
4.5 «Ausbildungsabschluss»
Diplom, Ausweis, Bescheinigung oder jeder sonstige Abschluss, der von einer von der Schweiz oder Quebec gemäss den jeweiligen Rechts- oder Verwaltungsvorschriften anerkannten oder ernannten Behörde nach Beendigung einer im Rahmen eines in der Schweiz oder in Quebec zugelassenen Verfahrens erworbenen Ausbildung ausgestellt wird.
4.6 «Praxisfeld»
Tätigkeit oder Gruppe von Tätigkeiten, die ein reglementierter Beruf abdeckt, einschliesslich dem Umfeld der Ausübung dieses Berufs.
4.7 «Rechtliche Befähigung zur Ausübung»
Ausweis, Berufsqualifikation oder jegliche andere Urkunde, die zur Ausübung des Berufs Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec verlangt ist und deren Ausstellung an Rechts- oder Verwaltungsvorschriften gebunden ist.
Art. 5 Voraussetzungen für den Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung im Aufnahmegebiet
In der Schweiz:
5.1 Gemäss den vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation festgelegten Voraussetzungen muss die gesuchstellende Person zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf den Erwerb der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz: a) im Hoheitsgebiet von Quebec die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe ( Technologue en prothèses et appareils dentaires ) besitzen;
b) im Hoheitsgebiet von Quebec von einer von Quebec anerkannten Behörde das Diplôme d’études collégiales erworben haben, das gemäss Artikel 2.04 des Règlement sur les diplômes délivrés par les établissements d’enseignement désignés qui donnent droit aux permis et aux certificats de spécialistes des ordres professionnels (RLRQ, c. C-26, r.2) zur vom Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec ausgestellten Bewiligung berechtigt.
In Quebec:
5.2 Gemäss den vom Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec festgelegten Voraussetzungen muss die gesuchstellende Person zum Erhalt der Anerkennung der Berufsqualifikationen im Hinblick auf den Erwerb der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. ‑technologe in Quebec: a) im Hoheitsgebiet der Schweiz das eidgenössische Fähigkeitszeugnis Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker erhalten haben, ausgestellt von der zuständigen kantonalen Behörde gemäss der Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Zahntechnikerin/Zahntechniker mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis²;
b) der Ausübung des Berufs angemessene Kenntnisse der französischen Sprache haben, gemäss den Anforderungen der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11);
c) eine vom Ordre des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec organisierte Informationsveranstaltung im Umfang von höchstens zehn (10) Stunden über die Gesetze und Vorschriften zur Berufspraxis der Zahnersatz- und Zahnspangentechnologinnen und ‑technologen in Quebec besucht haben.
² SR 412.101.220.70
Art. 6 Wirkungen der Anerkennung
In Quebec:
6.1 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten vom Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec die rechtliche Befähigung zur Ausübung des Berufs Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe.
6.2 Diese rechtliche Befähigung zur Berufsausübung beinhaltet Folgendes:
Neben jenen, die anderweitig vom Gesetz erlaubt sind, sind folgende Berufstätigkeiten abgedeckt: Konzeption, Herstellung und Reparatur von Zahnprothesen und Zahnspangen nach einem Rezept.
Inhaberinnen und Inhaber einer Zulassung als Zahnersatz- und Zahnspangentechnologinnen bzw. -technologen, die im Verzeichnis des Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec eingetragen sind, dürfen folgenden Titel und folgende Abkürzungen verwenden: «Technologue en prothèses et appareils dentaires», «Dental Prosthesis and Appliance Technologist», «T.P.A.D.» und «D.P.A.T.».
In der Schweiz:
6.3 Gesuchstellende Personen, die die Voraussetzungen erfüllen, erhalten von der zuständigen Schweizer Behörde einen Anerkennungsentscheid, ausgestellt vom Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation, der die Gleichwertigkeit des Quebecer Ausbildungsabbschlusses mit dem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker bestätigt.
6.4 Die rechtliche Befähigung zur Berufsausübung, auch als Selbstständigerwerbende, ergibt sich direkt aus dem Anerkennungsentscheid des Staatssekretariats für Bildung, Forschung und Innovation. Zum Teil wird eine Pro-forma-Eintragung in einem kantonalen Register verlangt, die keine anderen Formalitäten in Bezug auf die Berufsqualifikationen erfordert.
Art. 7 Verfahren zur Beantragung der Anerkennung der Berufsqualifikationen
In der Schweiz:
7.1 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen elektronisch über folgende Internetseite eingereicht werden:
www.sbfi.admin.ch/becc
7.2 Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen auf dem über den oben genannten Link zugänglichen Informatikportal eine digitale Kopie ihrer Berufsqualifikationen und eines Identitätsausweises hochladen.
In Quebec:
7.3 Die Gesuche um Anerkennung der Berufsqualifikationen müssen über folgende Internetseite eingereicht werden:
Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec
www.otpadq.com
7.4 Zur Anwendung dieser Absprache müssen die gesuchstellenden Personen beim Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec folgende Dokumente einreichen: a) eine beglaubigte Kopie des eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses gemäss Artikel 5.2 a);
b) das ordnungsgemäss ausgefüllte Formular für das Gesuch um Ausstellung der Bewilligung Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. ‑technologe, das unter folgender Adresse zu finden ist:
www.otpadq.com;
c) eine beglaubigte Kopie eines Identitätsnachweises mit Foto;
d) den Nachweis ausreichender Französischkenntnisse zur Ausübung des Berufs, wie in Artikel 35 der Charta der französischen Sprache (RLRQ, c. C-11) vorgeschrieben.
Die Behörden stützen sich bei der elektronischen Überprüfung der Echtheit der eingereichten Dokumente auf die Verwaltungszusammenarbeit gemäss Artikel 10.
Art. 8 Von den zuständigen Behörden zur Bearbeitung der Gesuche angewandtes Verwaltungsverfahren
Die zuständigen Behörden wenden zur Prüfung der Anerkennungsgesuche folgendes Verwaltungsverfahren an:
a) Die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets bestätigt den Erhalt des Dossiers der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen nach dessen Eingang und setzt sie gegebenenfalls so rasch wie möglich über fehlende Unterlagen in Kenntnis;
b) Die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets prüft ein Gesuch um eine Anerkennung der Berufsqualifikationen zum Erhalt der rechtlichen Befähigung zur Ausübung des Berufs Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz oder Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. ‑technologe in Quebec so rasch wie möglich.
c) In jedem Fall informiert die zuständige Behörde des Aufnahmegebiets die gesuchstellenden Personen innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des vollständigen Dossiers schriftlich über die Bedingungen der Anerkennung ihrer Berufsqualifikationen sowie über die weiteren Bedingungen und Modalitäten zur Ausstellung der rechtlichen Befähigung zur Berufsausübung. Die zuständigen Behörden können diese Antwortfrist jedoch um dreissig (30) Tage verlängern.
d) Jede an eine gesuchstellende Person versandte Verfügung muss von den zuständigen Behörden begründet werden.
e) Die zuständigen Behörden informieren die gesuchstellenden Personen über die Rechtsmittel, die ihnen im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids zu ihrem Gesuch zur Verfügung stehen.
Art. 9 Beschwerde im Hinblick auf eine Wiedererwägung des Entscheids der zuständigen Behörden
In der Schweiz:
9.1 In der Schweiz kann die gesuchstellende Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab Eröffnung der Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einlegen. Das detaillierte Verfahren ist in den Artikeln 44 und folgende des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968³ über das Verwaltungsverfahren beschrieben. Für eine Beschwerde ist eine Zustelladresse in der Schweiz erforderlich.
In Quebec:
9.2 Die gesuchstellende Person kann eine Wiedererwägung der Verfügung des Verwaltungsrats des Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec verlangen, sofern dieser die Anerkennung der Erfüllung einer anderen Voraussetzung als jener der Berufskompetenzen ablehnt, indem sie innerhalb von dreissig (30) Tagen nach Erhalt dieser Verfügung beim Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec einen schriftlichen Antrag auf Wiedererwägung einreicht.
9.3 Der Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec teilt der gesuchstellenden Person das Datum der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, mindestens fünfzehn (15) Tage vor dem Termin per Einschreiben oder über ein technologisches Mittel mit.
9.4 Möchte die gesuchstellende Person eine schriftliche Stellungnahme abgeben, muss sie diese der Sekretärin bzw. dem Sekretär des Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec mindestens zwei (2) Arbeitstage vor der Sitzung, an der ihr Wiedererwägungsantrag behandelt wird, zustellen.
Der vom Verwaltungsrat des Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec gebildete und von diesem zu diesem Zweck ernannte Ausschuss prüft den Wiedererwägungsantrag und stellt innerhalb von sechzig (60) Tagen nach Erhalt des Wiedererwägungsantrags schriftlich eine begründete Verfügung aus.
Dieser Ausschuss setzt sich aus Personen zusammen, die nicht dem Verwaltungsrat des Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec angehören.
9.5 Der Entscheid des Ausschusses ist definitiv und muss der gesuchstellenden Person innerhalb von dreissig (30) Tagen ab dem Datum der Sitzung, an der er gefällt wurde, per Einschreiben oder über ein technologisches Mittel zugestellt werden.
³ SR 172.021
Art. 10 Zusammenarbeit zwischen den Parteien
Die Parteien arbeiten eng zusammen und leisten einander Amtshilfe, um die Anwendung und die gute Funktionsweise der vorliegenden Absprache zu vereinfachen, insbesondere bei der Überprüfung der Richtigkeit und der Echtheit der eingereichten Dokumente.
Stellen die Vertragsparteien dieser Absprache nach Ausschöpfung aller ihnen zur Verfügung stehenden Mittel fest, dass eine Schwierigkeit im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Absprache ungelöst bleibt, können sie sich innerhalb einer angemessenen Frist an den bilateralen Ausschuss für die gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen (nachfolgend «bilateraler Ausschuss») wenden.
Für diese Absprache bezeichnen die Parteien die folgenden Stellen als Kontaktstellen:
Für die Schweiz:
Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI) Ressort Internationale Bildungszusammenarbeit und Berufsqualifikationen IBQ Einsteinstrasse 2 3003 Bern kontaktstelle@sbfi.admin.ch
Für Quebec:
Secrétaire de l’Ordre Ordre professionnel des technologues en prothèses et appareils dentaires du Québec 1200, McGill College, Suite 1500, BP 51 Montréal (Québec) H3B 4G7 dg@otpadq.com
Art. 11 Information
Die Parteien kommen überein, den gesuchstellenden Personen alle relevanten Informationen zu ihrem Gesuch um Anerkennung der Berufsqualifikationen zur Verfügung zu stellen.
Art. 12 Schutz personenbezogener Daten
Die Parteien gewährleisten den Schutz der von ihnen ausgetauschten personenbezogenen Daten gemäss den im Hoheitsgebiet der Schweiz und Quebecs anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorschriften.
Art. 13 Verkehr
Die Bestimmungen betreffend Einreise, Aufenthalt und Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen in den Hoheitsgebieten der Schweiz und Quebecs gemäss der für das jeweilige Hoheitsgebiet geltenden Gesetzgebung werden von dieser Vereinbarung nicht berührt.
Art. 14 Änderungen am Beruf
Die Parteien verpflichten sich, einander über Änderungen an den von der vorliegenden Absprache betroffenen Ausbildungsabschlüssen und Praxisfeldern für den Beruf Zahntechnikerin bzw. Zahntechniker in der Schweiz sowie Zahnersatz- und Zahnspangentechnologin bzw. -technologe in Quebec zu informieren.
Sie unterrichten einander insbesondere dann, wenn diese Änderungen Anpassungen der Berufsstandards in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet zur Folge haben, die sich auf die Ergebnisse der für diese Absprache durchgeführten vergleichenden Analyse auswirken könnten.
Sollten sich die Ergebnisse dieser vergleichenden Analyse durch solche Anpassungen wesentlich ändern, können die zuständigen Behörden der Schweiz und Quebecs eine entsprechende Änderung dieser Absprache vereinbaren, die dann Bestandteil dieser Absprache wird.
Art. 15 Umsetzung
Die Parteien verpflichten sich im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und Befugnisse, alle erforderlichen Massnahmen zur Umsetzung der vorliegenden Absprache zu treffen, um die Wirksamkeit der Anerkennung der Berufsqualifikationen von gesuchstellenden Personen zu gewährleisten.
Die vorliegende Absprache wird durch die Inkraftsetzung der notwendigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften umgesetzt. Die zuständigen Behörden informieren einander über den Abschluss dieser Massnahmen.
Die Parteien setzen ihre jeweilige Kontaktstelle regelmässig über die zu diesem Zweck unternommenen Schritte in Kenntnis und unterrichten die Vertretenden des bilateralen Ausschusses über jegliche Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Umsetzung der vorliegenden Absprache.
Die Parteien übermitteln dem bilateralen Ausschuss eine Kopie dieser Absprache sowie jedes allfälligen Änderungsentwurfs.
Art. 16 Schlussbestimmungen
Die Parteien können diese Absprache nach Ablauf von zwei (2) Jahren nach ihrem Inkrafttreten im gegenseitigen Einvernehmen aktualisieren und allenfalls die erforderlichen Änderungen vornehmen.
Die Liste der Ausbildungsabschlüsse, Studienprogramme und Anerkennungsperioden gemäss den Artikeln 5.1 b) und 5.2 a) kann jedoch durch einen Briefwechsel zwischen den Parteien angepasst werden. Dem bilateralen Ausschuss wird eine Kopie dieses Austauschs zugestellt.
Die vorliegende Absprache kann im gegenseitigen Einvernehmen oder einseitig aufgelöst werden, wobei die Kündigung sechs (6) Monate nach Eingang der schriftlichen Mitteilung wirksam wird.
Im Falle einer Änderung oder Kündigung bleiben die erworbenen Ansprüche der gesuchstellenden Personen unberührt. Die Vertragsparteien treffen im gegenseitigen Einvernehmen eine Regelung für die Anwartschaften.
Die gemäss dem ersten und zweiten Absatz dieses Artikels vorgenommenen Änderungen sind Bestandteil der vorliegenden Absprache. Sie werden wirksam, sobald die für ihre Anwendung notwendigen regulatorischen Massnahmen in Kraft getreten sind.

Unterschriften

Zu Urkund dessen haben die die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten diese Absprache über die gegenseitige Anerkennung der Berufsqualifikationen von Zahntechnikerinnen bzw. Zahntechnikern in der Schweiz und Zahnersatz- und Zahnspangentechnologinnen bzw. -technologen in Quebec unterzeichnet.
Ausgefertigt in zwei Exemplaren am 14. Juni 2022.

Für das
Staatsekretariat für Bildung, Forschung und Innovation:

Martina Hirayama

Für der
Ordre des Technologues en prothèses
et appareils dentaires du Québec:

Stéphan Provencher

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