Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels (651.121)
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Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels

Verwaltungsvereinbarung über den polizeilichen Betrieb des Seelisbergtunnels vom 3. Februar 2009 (Stand 1. April 2009) Die Kantone Uri und Nidwalden, gestützt auf Art. 57a des Bundesgesetzes vom 19. Dezember 1958 über den Strassenverkehr (SVG) 1 ) und Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1970 über Ordnungsbussen im Strassenverkehr 2 ) , vereinbaren: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Mit dieser Vereinbarung regeln die Kantone Uri und Nidwalden die ge - genseitigen Rechte und Pflichten aus der Polizeitätigkeit im Seelisberg - tunnel im Gebiet des Nachbarkantons.

Art. 2 Begriffe

1 Gebietskanton ist der Kanton mit der Gebietshoheit. 2 Stammkanton ist der Kanton, dessen Polizeiorgane im Rahmen dieser Vereinbarung auf dem Hoheitsgebiet des andern tätig werden.

Art. 3 Örtlicher Geltungsbereich

1 Für den Polizeidienst bildet die Tunnelstrecke einen Zuständigkeitsab - schnitt im Sinne von Art. 57a SVG 3 ) . 1) SR 741.01 2) SR 741.03 3) SR 741.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Aufgaben, Finanzielles

Art. 4 Einsatzzentrale

1 Die Einsatzzentrale Flüelen gewährleistet die Verkehrsführung, die Verkehrsüberwachung sowie das Alarmieren und Aufbieten der Ereig - nisdienste.

Art. 5 Verkehrspolizeiliche Aufgaben

1 Die Polizeiorgane beider Kantone haben auf der Tunnelstrecke unab - hängig von den Kantonsgrenzen folgende Aufgaben: 1. die Überwachung und Kontrolle des Verkehrs, der Verkehrsteil - nehmerinnen und Verkehrsteilnehmer sowie der Fahrzeuge; 2. die Anordnungen der zur Wahrung der Verkehrssicherheit und Aufrechterhaltung des Verkehrs notwendigen Massnahmen, na - mentlich vorübergehende Verkehrsbeschränkungen und - - tungen; 3. die Überwachung des Strassenzustandes und der verkehrsleiten - den Einrichtungen unter dem Aspekt der Verkehrssicherheit; 4. die Vornahme jener unaufschiebbaren Massnahmen bei Ver - kehrsunfällen, die nicht sofort der Polizei des Gebietskantons übergeben werden können; 5. die Abnahme von Bussendepositen im ordentlichen Verfahren nach den im Gebietskanton geltenden Bestimmungen; 6. die Erhebung von Ordnungsbussen an Ort und Stelle nach den im Stammkanton geltenden Vorschriften.

Art. 6 Übrige Polizeiaufgaben

1 Auf der Tunnelstrecke besorgen die Polizeiorgane beider Kantone un - abhängig von den Kantonsgrenzen: 1. den allgemeinen Ordnungs- und Sicherheitsdienst, soweit unauf - schiebbare Eingriffe in Frage stehen, die nicht sofort der Polizei des Gebietskantons übergeben werden können; 2. die unaufschiebbaren Massnahmen bei Straftaten jeglicher Natur und veranlassen die Polizei des Gebietskantons zu den weiteren Massnahmen. 2 Für die Verfolgung und Beurteilung von Straftaten ist unter Vorbehalt von Art. 5 Ziff. 6 der Gebietskanton zuständig. 2

Art. 7 Rettungswesen

1 Die Einsatzzentrale Flüelen veranlasst und koordiniert den Ersteinsatz der Schadenwehr- und Rettungsdienste.

Art. 8 Anwendbares Recht

1 Die polizeilichen Befugnisse und die verfahrensmässigen Rechte und Pflichten richten sich nach dem Recht des Gebietskantons, soweit diese Vereinbarung nichts anderes bestimmt. 2 Dienstverhältnis, Disziplinargewalt, Uniformierung und Bewaffnung richten sich nach dem Recht des Stammkantons.

Art. 9 Zusammenarbeit

1 Die Polizeikommandanten oder Polizeikommandantinnen regeln gemeinsam die übrige Tätigkeit der Polizei des Stammkantons im Ge - bietskanton sowie das Rapport- und Meldewesen.

Art. 10 Finanzielles

1 Auf die gegenseitige Geltendmachung von Forderungen für die Kosten, die durch die Dienstausübung der Polizei auf dem Gebiet des andern Kantons erwachsen, wird verzichtet. 2 Allfällige Beiträge des Bundes an die Kosten der Polizei gehen an den Stammkanton. 3 Haftung und Verantwortlichkeit

Art. 11 Haftung

1 Der Gebietskanton haftet gemäss seinem Recht gegenüber Dritten für Schaden, der diesen im Rahmen des Dienstes durch ein Polizeiorgan des Stammkantons entstanden ist. 2 Für den Schaden, den ein Polizeiorgan des Stammkantons im Rah - men des Dienstes dem Gebietskanton widerrechtlich zufügt, haftet der Stammkanton, sofern es vorsätzlich oder grobfahrlässig gehandelt hat. 3 Ein Polizeiorgan haftet nur gegenüber dem Stammkanton nach dessen Recht. 4 Für Sach- und Personenschäden, die Polizeiorgane des Stammkan - tons im Dienst erleiden, richtet sich die Haftung nach den Vorschriften des Stammkantons. 3
5 Vorbehalten bleibt die Haftung des Stammkantons als Motorfahrzeug - halter gemäss Bundesrecht.

Art. 12 Unfälle im Dienst

1 Der Stammkanton entschädigt Polizeiorgane für die Folgen von Unfäl - len, die sie beim Dienst im Gebietskanton erleiden, in gleichem Masse wie für die Folgen von dienstlichen Unfällen im eigenen Kanton. 4 Schlussbestimmungen

Art. 13 Beistand

1 Haben sich Polizeiorgane des Stammkantons wegen ihres Verhaltens beim Dienst im Gebietskanton in einem straf- oder zivilrechtlichen Ver - fahren zu verantworten, leistet ihnen der Gebietskanton in gleichem Masse Beistand, wie sie ihn in ihrem Stammkanton erhielten, und nicht weniger, als den Polizeiorganen des Gebietskantons.

Art. 14 Schlichtungsorgane

1 In Fällen, in denen die Polizeikommandanten oder Polizeikommandan - tinnen keine Einigung erzielen, wird die Sache den Regierungen zur Schlichtung vorgelegt. 2 Können sich die Regierungen nicht einigen, ersuchen sie das Bundes - amt für Strassen als Schiedsgericht um Schlichtung. Dieses entscheidet endgültig.

Art. 15 Kündigung

1 Diese Vereinbarung kann von den Parteien unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten auf das Ende eines jeden Jahres, frühestens per 31. Dezember 2010, gekündigt werden.

Art. 16 Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. April 2009 in Kraft 4 ) . 2 Sie wird durch den Kanton Nidwalden im Namen der Parteien dem Bundesamt für Strassen zur Kenntnisnahme gebracht. 4) Vom Regierungsrat des Kantons Uri genehmigt am 3. Februar 2009; Vom Regierungs - rat des Kantons Nidwalden genehmigt am 17. Februar 2009 4
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 03.02.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 441 5
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 03.02.2009 01.04.2009 Erstfassung A 2009, 441 6
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