Verordnung zum Gesetz über die Jugendhilfe
                            874.11 Verordnung zum Gesetz über die Jugendhilfe vom 14. Dezember 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 19 des Gesetzes über die Jugendhilfe vom 2. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1973
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , auf Antrag des Regierungsrates, folgende Verordnung: I. Jugendpf lege
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Aufgabenverteilung Die    Aufgaben    der    Jugendpflege    gemäss    Artikel 9    Absatz 2    des Jugendhilfegesetzes  werden  den  kantonalen  Dienststellen  der  Jugendhilfe wie folgt zugeteilt: a.  fachliche  Unterstützung  und  Beratung  der  Erziehungsträger:  allgemeine Berufsberatung, Erziehungsberatung und schulpsychologischer Dienst; b.  Förderung  der  Jugendlichen  und  Zusammenarbeit  mit  Jugendpflege- organisationen:  alle  Dienststellen,  insbesondere  die  Jugendberatungs stelle; c.   Gesundheitspflege    und    Lebenskunde:    Schulgesundheitsdienst    in Zusammenarbeit mit den schulischen und kirchlichen Instanzen; d.  Freizeiteinrichtungen: Jugendberatungsstelle; e.  Filmund  Medienerziehung:  Jugendberatungsstelle  in  Verbindung  mit der Kommission für Medienfragen; f.   kulturelle Veranstaltungen: Jugendberatungsstelle in Verbindung mit den nichtstaatlichen Trägern der Jugendhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Besondere Aufgaben der Jugendberatungsstelle Die   kantonale   Jugendberatungsstelle   befasst   sich   im   Rahmen   ihrer Aufgaben insbesondere mit: a.  Information  der  Öffentlichkeit  und  der  Behörden  über  die  zeitgemässen Erfordernisse der Jugendhilfe; b.  Vermittlung     von     Kontakt     und     von     Dienstleistungen     zwischen c.   Förderung   von   Freizeiteinrichtungen   und   kulturellen   Zentren,   wie d.  Unterstützung   von   Bestrebungen   zur   Literatur,   Musik,   Filmund Fernseherziehung mit besonderer Berücksichtigung der Medienkunde;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 LB XIV, 338; geändert durch Nachtrag vom 10. November 1988, in Kraft seit 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1989  (LB XX,  255),  das  Gesetz  über  die  Justizr eform  vom  21. Mai  2010,  in  Kraft  seit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar  2011  (ABl 2010,  1030/1070  Ziff. III.  25.  und  1327),  und  den  Anhang  zum Nachtrag     zum     Gesetz     betreffend     die     Einführung     des     Schweizerischen Zivilgesetzbuches  vom  3. Mai  2012,  in  Kraft  seit  1. Januar  2013  (ABl  2012,  798  und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1177)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LB XIV, 330
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e.   Aufklärung  der  Jugend  über  Suchtgefahren  in  Zusammenarbeit  mit  den Fachinstanzen der kantonalen Schulgesundheitspflege; f.   Fragen der Hilfeleistung für die arbeitende und studierende Jugend; g.  Erziehungshilfe  für  Erwachsene  durch  die  Förderung  von  Ehe- und Elternschulung sowie durch Beratung bei neu auftretenden Jugendfragen in  Zusammenarbeit  mit  den  übrigen  Fachberatern  der  Dienststellen  für Jugendhilfe und mit den Institutionen der Erwachsenenbildung; h.  Sammlung   von   Dokumentationen   und   Material   für   di e   gesamte Jugendhilfe in Zusammenarbeit mit bestehenden Institutionen. II. Sozialkulturelle Hilfe A. Jugendfilm
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Medienkunde, Filmförderung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Medienkunde mit besonderer Berücksichtigung von Film und Fernsehen ist in  allen  staatlichen  und  staatlich  anerkannten  Schulen  systematisch  und methodisch  durchzuführen.  Sie  hat  den  Gesichtspunkten  der  Filmästhetik, der   ethischen   Bewertung   und   der   Vorbereitung   der   Filmvolljährigkeit besonders Rechnung zu tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Jugendfilmförderung bezweckt die Förderung qualifizierter Jugendfilme und die Unterstützung öffentlicher Vorführungen von Jugendfilmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Filmvolljährigkeitsalter, Jugendfilmbesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Filmvolljährigkeit  ist  mit  dem  erfüllten  16. Altersjahr  gegeben.  Für bestimmte    Filme    kann    das    Filmvolljährigkeitsalter    jedoch    auf    das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Altersjahr heraufgesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   Jugendliche   vom   6. bis   16. Altersjahr   kann   die   Kommission   für Medienfragen Filme freigeben, die für diese Altersstufe geeignet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Jugendliche  Kinobesucher  haben  sich  auf  Verlangen  des  Kinoinhabers oder  der  Polizei  mit  einer  Identitätsoder  Legitimationskarte  über  ihr  Alter auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Aufgaben der kantonalen Kommission für Medienfragen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die kantonale Kommission für Medienfragen versieht folgende Aufgaben: a.  Einführung   von   F ilmerziehung   und   Medienkunde   in   den   Schulen, Ausbildung  der  Lehrerschaft  in  Zusammenarbeit  mit  den  zuständigen Instanzen der kantonalen Lehrerfortbildung; b.  Heraufsetzung  des  Filmvolljährigkeitsalters  für  bestimmte  Filme  auf  das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Altersjahr; c.   Vermitt lung    und    Freigabe    von    Jugendfilmen,    die    das    gesunde Filmerlebnis  fördern  und  geeignet  sind,  zur  seelischen,  geistigen  und sozialen Entwicklung des Jugendlichen beizutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Rahmen der Medienkunde können mit Zustimmung der Kommission für Medienfragen  i n  der  Schule  auch  Filme  gezeigt  werden,  welche  für  die entsprechende Altersstufe nicht freigegeben sind. B. Jugendliteratur
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Förderung der Jugendliteratur Die Förderung der Jugendliteratur ist Aufgabe der Jugendberatungsstelle in Zusammenarbeit mit der Kommission für Medienfragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Verbreitungsverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Jede   Art   Verbreitung   von   Büchern,   Schriften,   Darstellungen,   Bildern, Plakaten,  Fotografien,  Filmen  oder  anderen  Gegenständen  an  Kinder  und Jugendliche ist untersagt, wenn sie: a.  zu Verbrechen, Gewalt, Umsturz oder Rassenhass anreizen; b.  unzüchtigen Charakter aufweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Kommission  für  Medienfragen  kann  die  notwendigen  Massnahmen verfügen. C. Suchtgefahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Aufklärung / Vorbeugung Die   Aufklärung   über   Suchtgefahren   mit   Berücksichtigung   v on   Drogen, Nikotin  und  Alkohol,  und  die  Förderung  vorbeugender  Massnahmen,  sind Aufgaben     der     Dienststellen     für     Jugendhilfe,     insbesondere     des Schulgesundheitsdienstes und der Jugendberatungsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Schutzbestimmungen Für  das  Verbot  der  Abgabe  suchtbi ldender  Stoffe  und  Medikamente  an Kinder   und   Jugendliche   sowie   für   den   Besuch   von   Gastwirtschaften, Dancings und Diskotheken sind die Bestimmungen der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung massgebend. D. Hilfeleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Fehlbare Jugendliche, Meldepflicht Jugendliche,  die  sich  nicht  an  die  von  den  Kreisen  der  Wirtschaft  ihnen gegenüber  zu  berücksichtigenden  Altersoder  Abgabevorschriften  dieses Gesetzes   oder   anderer   Erlasse   halten,   sind   dem   Sozialdienst   der Einwohnergemeinde zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Abklärung des Bedürfnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Hilfeleistung  erfolgt  aufgrund  der  Abklärung,  ob  das  Bedürfnis  nach Beratung  besteht  oder  ob  Hilfe  für  Kinder  und  Jugendlichen  in  besonderen Lebenslagen gemäss Artikel 12 ff. dieser Verordnung zu gewährleisten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  z uständigen  kantonalen  Dienststellen  der  Jugendhilfe  können  für  die Abklärung und Beratung beansprucht werden. III. Hilfe für Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Offizialmaxime Die  Hilfe  für  Kinder  und  Jugendl iche  in  besonderen  Lebenslagen  gemäss Artikel 11 des Jugendhilfegesetzes erfolgt von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Hilfesuchende Hilfesuchende Jugendliche und deren Angehörige können die Dienstleistung des   Sozialdienstes   der   Einwohnergemeinde   ohne   Vermittlung   bean- spruchen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Meldepflicht Die  Verwaltungsund  Gerichtsbehörden  sind  verpflichtet,  dem  Sozialdienst der  Einwohnergemeinde  Hilfesuchende  und  Hilfsbedürftige  zur  Kenntnis  zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Kostengutstand Der  Sozialdienst  der  Einwohnergemeinde  ist  berechtigt,  der  zuständigen Gemeindebehörde Antrag auf Kostengutstand für notwendige Leistungen im Rahmen der Hilfe für Kinder und Jugendliche in besonderen Lebenslagen zu stellen. B. Persönliche Hilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Begriff, Methode
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  persönliche  Hilfe  erfolgt  f reiwillig  und  richtet  sich  nach  den  Methoden der    Sozialarbeit,    eingeschlossen    die    Erziehungsberatung    und    die sozialmedizinische Hilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  persönliche  Hilfe  ist  die  grundlegende  Methode  für  alle  Arten  der Hilfeleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Zusätzliche Hilfen Der   Soz ialdienst   der   Einwohnergemeinde   kann   die   persönliche   Hilfe nötigenfalls ergänzen durch: a.  freiwillige Erziehungsbeistandschaft; b.  freiwillige Erziehungshilfe; c.   freiwillige Platzierung; d.  wirtschaftliche Hilfe für Kinder und Jugendliche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Freiwi llige Erziehungsbeistandschaft, Zweck
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn  es  das  Wohl  des  Kindes  oder  Jugendlichen  erfordert,  bestellt  der Sozialdienst   der   Gemeinde   auf   schriftlichen   Antrag   des   Erziehungs berechtigten eine geeignete Persönlichkeit als Erziehungsbeistand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Erziehungsbeistand  unterstützt  den  Erziehungsberechtigten  bei  der Erziehung. Er steht dem Kind oder Jugendlichen mit Rat und Hilfe zur Seite.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Ende der Erziehungsbeistandschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die    freiwillige    Erziehungsbeistandschaft    endet    mit    dem    erfüllten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18. Altersjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  ist  aufzuheben,  wenn  der  Erziehungszweck  erreicht  oder  anderweitig sichergestellt ist. Sie ist ferner aufzuheben, wenn freiwillige Erziehungshilfe, Platzierung   oder   Behandlungsmassnahmen   der   gesetzlichen   Einzelhilfe angeordnet  werden  oder  wenn  der  Erziehungsberechtigte  die  Aufhebung beantragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Freiwillige Erziehungshilfe Der   Sozialdienst   der   Gemeinde   gewährt   auf   schriftlichen   Antrag   des Erziehungsberechtigten   eigenständige,   freiwillige   Erziehungshilfe,   wenn dieser    bereit    ist,    deren    Durchführung    zu    fördern,    und    wenn    der Erziehungszweck   nicht   durch   die   freiwillige   Erziehungsbeistandschaft sichergestellt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Platzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wenn  es  das  Wohl  des  Kindes  oder  Jugendlichen  erfordert,  ordnet  der Sozialdienst    der    Einwohnergemeinde    auf schriftlichen    Antrag    des Erziehungsberechtigten die Platzierung an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Platzierung  besteht  in  Unterbringen  in  einer  Pflegefamilie  oder  in  der Heimbehandlung,  eingeschlossen  der  Aufenthalt  in  einem  Beobachtungs heim. C. Gesetzliche Einzelhilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Rechtsgrund Rechtsgrund  der  Vermittlung  der  gesetzlichen  Einzelhilfe  ist  die  Wahrung des   Rechtes   des   Kindes   oder   Jugendlichen   auf   freie   Entfaltung   der Persönlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            Gesetzliche Einzelhilfe Die    Massnahmen    der    gesetzlichen    Einzelhilfe    sind    an    folgende Voraussetzungen gebunden: a.  Ablehnung  oder  Ergebnislosigkeit  der  freiwilligen,  persönlichen  Hilfe durch den Sozialdienst der Einwohnergemeinde oder Sachnotwendigkeit; b.  Versuch,  das  freiwillige  Einverständnis  der  Erziehungsträger  in  jenem Stadium des Verfahrens zu gewinnen; c.   aktiver   Einbezug   des   Kindes   oder   Jugendlichen   im   Sinne   einer Mitgestaltung der Massnahme; d.  Gewährleistung  des  rechtlichen  Gehörs  für  den  Erziehungsberechtigten und den Jugendlichen, sofern dieser das 14. Altersjahr vollendet hat und dies im Hinblick auf seinen Zustand erfolgen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Ermittlungsverfahren Die   Massnahmen   der   gesetzlichen   Einzelhilfe   stützen   sich   auf   ein selbständiges  Ermittlungsverfahren  der  Einwohnergemeinde;  sie  werden ordentlicherweise  eingeleitet  durch  die  Einladung  nach  Artikel 25  dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Einladung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Durch   die   Einladung   gibt   die   zuständige   Einwohnergemeinde   den Erziehungsberechtigten eine mündliche Orientierung über die Aufgaben der gesetzlichen  Einzelhilfe,  nötigenfalls  verbunden  mit der  Empfehlung,  sich durch den Sozialdienst der Gemeinde beraten zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Einladung  kann  gleichzeitig  für  das  Kind  bzw.  den  Jugendlichen erfolgen oder an seine Person allein gerichtet sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Ermahnung Bleibt      die      Einladung      erfolglos,      so      ermahnt      die      zuständige Einwohnergemeinde   den   Erziehungsberechtigten   unter   Hinweis   auf   die geplanten weiteren Massnahmen der gesetzlichen Einzelhilfe.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Weisungen Die zuständige Einwohnergemeinde kann nach erfolgloser Ermahnung dem Erziehungsberechtigten für   die   Person   des   Kindes   bzw.   Jugendlichen folgende Weisungen erteilen: a.  eine bestimmte Arbeitsstelle anzutreten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b.  bestimmte Orte und Beschäftigungen zu meiden; c.   eine     ärztliche,     psychiatrische,     psychologische     oder     ähnliche Untersuchung und Beratung durchführen zu lassen; d.  für eine alkoholfreie Lebensweise zu sorgen; e.  für eine Verwaltung des Arbeitsverdienstes zu sorgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Aufhebung oder Weiterbehandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist    der    Behandlungserfolg    erreicht,    ist    die    gesetzliche    Einzelhilfe aufzuheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Soweit die  gesetzliche  Einzelhilfe  durch  die  Einwohnergemeinde  keinen Erfolg  zeitigt  oder  erwarten  lässt,  erfolgt  die  Behandlung  nach  dem  Ki ndes und Erwachsenenschutzrecht, insbesondere nach Artikel 307 ff. ZGB 3 . 4 D. Sonderhilfen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Hilfe für das Pflegekind Art . 29 5 Bundesrecht Für  die  Aufnahme  von  Minderjährigen  ausserhalb  des  Elternhauses  gelten die  Vorschriften  der  eidgenössischen  Verordnung  über  die  Aufnahme  von Pflegekindern 6 . 7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            8 Zuständigkeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zuständig   für   die   Bewilligung   und   Aufsicht   über   die   Auf nahme   von Pflegekindern  ist  der  Einwohnergemeinderat  am  Ort  der  Unterbringung  des Minderjährigen. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Einwohnergemeinderat ist insbesondere zuständig für: a.  die  Bewilligung  der  Familienpflege  (Art. 4  und  11  der  eidgenössischen Verordnung); b.  die  Aufsi cht  über  die  Tagespflege  (Art. 12  der  eidgenössischen  Verord- nung); c.   die Bewilligung zur Führung von Kinderkrippen und Kinderhorten (Art. 13 Abs. 1 Bst. b und Art. 20 der eidgenössischen Verordnung).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vor   der   Bewilligung   der   Aufnahme   eines   ausländischen Kindes   zur späteren Adoption (Art. 6 Abs. 2 der eidgenössischen Verordnung) ist in der Regel  zur  Überprüfung  der  Eignung  das  Gutachten  eines  anerkannten Vermittlers gemäss Verordnung über die Adoptionsvermittlung 10 einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            11 Kinderkrippen und Ki nderhorte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Kinderkrippen  und  Kinderhorte  (Art. 13  Abs. 1  Bst. b  der  eidgenössischen Verordnung)  liegen  vor,  wenn  mehr  als  fünf  Kinder  unter  zwölf  Jahren regelmässig aufgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Aufsicht richtet sich nach den Vorschriften über die Heimpflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 SR 210
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Geändert durch Anhang zum Nachtrag zum EG ZGB vom 3. Mai 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. Nove mber 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 SR 211.222.338
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Geändert durch den Anhang zum Nachtrag zum EG ZGB vom 3. Mai 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. November 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Geändert durch den Anhang zum Nachtrag zum EG ZGB vom 3. Mai 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 SR 211.221.36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. November 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 bis 41
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Hilfe für Kinder und Jugendliche in Heimen und Heimaufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            13 Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   die   Bewilligung   zum   Betrieb   von   Heimen,   sozialpädagogischen Pflegefamilien,  Institutionen  und  Einrichtungen,  die  dazu  bestimmt  sind, mehrere Minderjährige zur Erziehung, Betreuung, Ausbildung, Beobachtung oder  Behandlung  tagsund  nachtsüber  aufzunehmen  (Art. 13  Abs. 1  Bst. a der  eidgenössischen  Verordnung),  ist  auf  Antrag  des  Einwohnergemeinde- rates der Regierungsrat zuständig. 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewi lligungsgesuche  sind  beim  Einwohnergemeinderat  einzureichen,  der sie mit seiner Begutachtung an den Regierungsrat weiterleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 bis 45
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Jugendgerichtshilfe
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Anwendbare Vorschriften Bezüglich der Jugendgerichtshilfe wird auf die einschlägi gen Bestimmungen des Jugendstrafverfahrens verwi esen. 16 IV. Rechtsmittel, Schlussbestimmungen A. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            Beschwerde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verfügungen     der     zuständigen     Gemeindebehörde     können     beim Regierungsrat  schriftlich  und  begründet  innert  20 Tagen  durch  Beschwer de angefochten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, es sei denn, sie werde ihr von der Beschwerdeinstanz auf Antrag hin ausdrücklich zuerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Legitimation Zur  Beschwerde  sind  Jugendliche  ab  dem  14. Altersjahr,  die  Erziehungs berechtigten  oder  der  gesetzliche  Vertreter  und  die  nächsten  Angehörigen (Vater,  Mutter,  Adoptivvater,  Adoptivmutter,  Eltern  und  Kinder,  Grosseltern und  Geschwister)  legitimiert,  soweit  diese  ein  erhebliches  Interesse  geltend machen können. B. Schlussbesti mmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            Mitbenützungsrecht Der  Regierungsrat  sorgt  nach  Möglichkeit  für  das  Mitbenützungsrecht  an Einrichtungen, Kliniken und Heimen zur Gewährleistung der Jugendhilfe und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. November 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Fassung gemäss Nachtrag vom 10. November 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14 Geändert durch den Anhang zum Nachtrag zum EG ZGB vom 3. Mai 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Aufgehoben durch Nachtrag vom 10. November 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16 Geändert durch das Gesetz über die Justizr eform (Ziff. III. 25.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            schliesst  nötigenfalls  mit  auswärtigen  Institutionen  und  Behörden  die  hiefür erforderlichen Vereinbarungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            Referendum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Regierungsrat setzt das Inkrafttreten fest. 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Vollzug Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 Vom Regierungsrat auf 1. Januar 1974 in Kraft gesetzt