Gesetz über die Strassenverkehrssteuern
Gesetz über die Strassenverkehrssteuern vom 22. Oktober 2008 (Stand 1. Januar 2009) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 105 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) 1 ) , beschliesst: 1 Steuerpflicht
Art. 1 Grundsatz
1 Für Motorfahrzeuge, Anhänger und Motorfahrräder, die im Kanton ih - ren Standort haben und die zum Verkehr zugelassen sind, hat die Halte - rin oder der Halter jährlich eine Verkehrssteuer zu entrichten. 2 Die Vorschriften des Bundes über die Besteuerung ausländischer Motorfahrzeuge bleiben vorbehalten.
Art. 2 Ausnahmen
1 Keine Verkehrssteuer ist zu entrichten für Fahrzeuge des Bundes, des Kantons und der Gemeinden, soweit sie zur Erfüllung öffentlicher Aufga - ben eingesetzt werden. 2 Personen, die wegen ihrer Behinderung zur Fortbewegung auf die Be - nützung eines Motorfahrzeuges angewiesen sind, wird die Verkehrs - steuer auf Gesuch hin erlassen. Die gleiche Vergünstigung wird gewährt, wenn Familienangehörige oder andere nahestehende Perso - nen ein Motorfahrzeug halten, um Personen mit einer Behinderung zu betreuen. 3 Wird das Motorfahrzeug auch für andere Fahrten benützt, tritt an die Stelle des Steuererlasses eine den Umständen angemessene Ermässi - gung der Verkehrssteuer. 1) SR 741.01 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 Steuerbefreiung
1 Die Fahrzeuge, die im Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung der bes - ten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung 2 ) zugeordnet sind, sind für 36 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung von der Verkehrssteuer befreit. 2 Gewerbliche Motorkarren, Arbeitsmaschinen, Arbeitskarren und land - wirtschaftliche Motorfahrzeuge mit Dieselmotoren, die mit einem ge - schlossenem Partikelfilter ausgerüstet sind, sind für 36 Monate ab der ersten Inverkehrsetzung von der Verkehrssteuer befreit. 3 Die Dauer der Steuerbefreiung kann weder unterbrochen noch verlän - gert werden. 4 Dieselfahrzeuge ohne geschlossene Partikelfilter sind nicht steuerbe - freit.
Art. 4 Wechselschilder
1 Bei Wechselschildern wird die Normalsteuer für das Fahrzeug mit der höheren Steuer erhoben. 2 Wer Wechselschilder missbräuchlich verwendet, hat für das zweite und für weitere Fahrzeuge die volle Normalsteuer nachzuzahlen. 3 Die Steuerbefreiung nach Art. 3 gilt nur, wenn alle Fahrzeuge, die mit dem gleichen Wechselschild in Betrieb gesetzt werden, unter die Steu - erbefreiung fallen.
Art. 5 Beginn und Ende der Steuerpflicht
1 Die Steuerpflicht beginnt am Tag der amtlichen Zulassung des Fahr - zeuges und endet mit dem Tag, an dem die Kontrollschilder zurückge - geben werden.
Art. 6 Meldepflicht
1 Die Halterin oder der Halter eines Fahrzeuges hat, bevor das Fahr - zeug auf öffentlichen Verkehrsflächen benutzt wird, alle Tatsachen zu melden, welche die Steuerpflicht begründen oder zu einer Änderung der Steuerveranlagung führen können. 2) SR 730.01 2
2 Steuerbemessung
Art. 7 Bemessungsgrundlagen
1 Die Bemessungsgrundlagen für die Verkehrssteuer bilden: 1. der Hubraum bei Personenwagen, Motorrädern, Leicht- und Kleinmotorfahrzeugen sowie dreirädrigen Motorfahrzeugen mit Verbrennungsmotoren; 2. das Gesamtzuggewicht bei leichten und schweren Sattelschlep - pern und Sattelmotorfahrzeugen; 3. das Gesamtgewicht bei den übrigen Fahrzeugen. 2 Steuern nach pauschalen Ansätzen werden erhoben für: 1. Kollektivschilder; 2. Motorfahrräder; 3. Tagesschilder.
Art. 8 Steueransätze
1 Die Höhe der Verkehrssteuern richtet sich nach dem Tarif im Anhang. 3 Steuererhebung
Art. 9 Steuerperiode
1 Steuerperiode ist das Kalenderjahr. 2 Die Steuer wird für die Steuerperiode veranlagt. Wird ein Fahrzeug im Verlaufe der Steuerperiode zum Verkehr zugelassen, wird die Steuer vom Tag der Ausgabe des Kontrollschildes bis zum Ende der Steuerpe - riode veranlagt. 3 Die Veranlagungen sind ohne Unterschrift gültig.
Art. 10 Steuerbezug
1 Die Verkehrssteuer wird für die ganze Steuerperiode zum Voraus er - Bearbeitungsgebühr zu bezahlen ist. 2 Die Steuerforderung ist mit der Eröffnung der Veranlagung fällig. Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage. 3
3 Werden die Steuern nicht binnen der Zahlungsfrist entrichtet, werden nach einer gebührenpflichtigen Mahnung die Kontrollschilder und der Fahrzeugausweis auf Kosten der steuerpflichtigen Person eingezogen; die Strafverfolgung bleibt vorbehalten.
Art. 11 Steuerrückerstattung
1 Werden die Kontrollschilder vor Ablauf der Steuerperiode hinterlegt, werden die für den Rest der Steuerperiode bezahlten Steuern zurücker - stattet. Die Reststeuer wird nicht zurückerstattet, wenn nach Abzug der Bearbeitungsgebühr ein Restbetrag von weniger als Fr. 10.– verbleibt. 2 Bei Motorfahrrädern wird die Steuer in keinem Fall zurückerstattet.
Art. 12 Ersatzfahrzeug
1 Die Benützung eines Ersatzfahrzeuges im Sinne der eidgenössischen Verkehrsversicherungsverordnung 3 ) hat auf die Verkehrssteuer keinen Einfluss.
Art. 13 Besteuerung bei Standortwechsel
1 Wird der Standort eines Fahrzeuges, für das die Verkehrssteuer be - reits in einem andern Kanton entrichtet worden ist, in den Kanton ver - legt, ist die Verkehrssteuer ab dem Tag zu entrichten, an dem der Standortwechsel stattgefunden hat. 2 Wird der Standort eines Fahrzeuges aus dem Kanton verlegt, erfolgt die Steuerrückerstattung ab dem Tag, für den die Steuer im neuen Standortkanton erhoben wird.
Art. 14 Nachzahlung, Rückerstattung
1 Ergibt sich nachträglich, dass die Verkehrssteuer nicht oder nur unvoll - ständig veranlagt wurde, ist der während der letzten fünf Jahre zu wenig bezahlte Steuerbetrag nachzuzahlen. 2 Wurde eine zu hohe Steuer veranlagt, ist der zuviel bezahlte Betrag für die letzten fünf Jahre zurückzuerstatten. 3) SR 741.31 4
4 Straf- und Schlussbestimmungen
Art. 15 Strafbestimmung
1 Zuwiderhandlungen gegen dieses Gesetz, insbesondere gegen die Meldepflicht nach Art. 6, werden mit Busse bestraft. 2 Fahrlässige Zuwiderhandlungen sind strafbar.
Art. 16 Vollzug
1 Das Verkehrssicherheitszentrum Obwalden und Nidwalden (VSZ) 4 ) wird mit dem Vollzug beauftragt. 2 Der Regierungsrat erlässt die für den Vollzug dieses Gesetzes erfor - derlichen Bestimmungen.
Art. 17 Übergangsbestimmung zur Steuerbefreiung (Art. 3)
1 Für Fahrzeuge, die in den beiden Jahren vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals in Verkehr gesetzt und der besten Effizienzkategorie gemäss der Energieetikette der eidgenössischen Energieverordnung{ 5 ) zugeordnet wurden, gilt die Steuerbefreiung gemäss Art. 3 ab dem In - krafttreten dieses Gesetzes für den Rest der Frist von 36 Monaten. 2 Wird die Energieetikette gemäss der eidgenössischen Energieverord - nung 6 ) durch eine Umweltetikette ersetzt, gelten die Bestimmungen der Steuerbefreiung gemäss Art. 3 für Fahrzeuge der entsprechenden Kate - gorie einer Umweltetikette.
Art. 18 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Folgende Erlasse werden aufgehoben: 1. Art. 2–5, 6 und 7 des Einführungsgesetzes vom 30. April 1967 zur Bundesgesetzgebung über den Strassenverkehr 7 ) ; 2. § 4a, 30–48, 53–59 sowie Anhang 1 der Vollziehungsverordnung vom 21. Oktober 1967 zum Einführungsgesetz zur Bundesge - setzgebung über den Strassenverkehr 8 )
Art. 19 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 4) NG 651.2 5) SR 730.01 6) SR 730.01 7) A 1967, 593; NG 651.1 8) A 1967, 1148; A 1991, 1542; A 1996, 2247; NG 651.11. 5
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest 9 ) . A1 Anhang: Tarif der Strassenverkehrssteuer
Art. A1-1 Besteuerung nach Hubraum
1 Die Normalsteuer nach Hubraum für Fahrzeuge mit Verbrennungsmo - toren beträgt: 1. für Personenwagen bis 800 ccm: Fr. 160.– a) Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm, bis 2'500 ccm: Fr. 15.– b) Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm, bis 4'000 ccm: Fr. 18.– c) Zuschlag für weitere volle oder angebrochene 100 ccm, über 4'000 ccm: Fr. 21.– 2. für Motorräder, Kleinmotorräder, Motorschlitten, Leicht- und Klein - motorfahrzeuge sowie dreirädrige Motorfahrzeuge: a) bis 50 ccm: Fr. 40.– b) von 51 bis 125 ccm: Fr. 60.– c) von 126 bis 250 ccm: Fr. 100.– d) von 251 bis 500 ccm: Fr. 120.– e) über 500 ccm: Fr. 140.–
Art. A1-2 Besteuerung nach Gesamtzuggewicht
1 Die Normalsteuer nach dem höchstens zulässigen Gesamtzuggewicht beträgt für Sattel-Motorfahrzeuge und für Sattelschlepper: 1. bis 1'000 kg: Fr. 200.– 2. von 1'001 bis 2'500 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 12.– 3. von 2'501 bis 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 10.– 4. über 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 8.– 2 Das Gesamtzuggewicht wird auf die nächsten 100 kg aufgerundet. 3 Sattelanhänger werden nicht besteuert.
Art. A1-3 Besteuerung nach Gesamtgewicht
1 Die Normalsteuer nach dem höchstens zulässigen Gesamtgewicht be - trägt für alle Fahrzeuge, die nicht nach Hubraum oder Gesamtzugge - wicht besteuert werden: 1. bis 1'000 kg: Fr. 200.– 9) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2009 6
2. von 1'001 bis 2'500 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 12.– 3. von 2'501 bis 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 10.– 4. über 16'000 kg, zusätzlich je 100 kg: Fr. 8.– 2 Das Gesamtgewicht wird auf die nächsten 100 kg aufgerundet.
Art. A1-4 Ermässigungen
1 Die Steuer gemäss A1-1–A1-3 wird ermässigt auf: 1. 50 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Hybridantrieb, Anhänger und gewerbliche Motorkarren; 2. 25 Prozent der Normalsteuer für Fahrzeuge mit Erdgas, Biogas, oder einem Alternativantrieb (Elektroantrieb); 3. 15 Prozent der Normalsteuer für Arbeitsmaschinen, Arbeitskar - ren, Motoreinachser, Sachentransport-Ausnahmeanhänger und Transportanhängern mit aufgebautem Nutzraum; 4. 10 Prozent der Normalsteuer für Arbeitsanhänger sowie für land - wirtschaftliche Motorfahrzeuge und Anhänger.
Art. A1-5 Kollektivschilder
1 Die Jahressteuer für Kollektivschilder beträgt: 1. für Motorwagen: Fr. 650.– 2. für Motorräder und Kleinmotorräder: Fr. 140.– 3. für alle anderen Fahrzeuge: Fr. 260.–
Art. A1-6 Motorfahrräder
1 Die Jahressteuer für Motorfahrräder beträgt Fr. 25.–.
Art. A1-7 Tagesschilder
1 Die Steuer für Tagesschilder beträgt: 1. für leichte Motorwagen, je 24 Stunden: Fr. 10.– 2. für schwere Motorwagen, je 24 Stunden: Fr. 20.– 3. für übrige Fahrzeuge, je 24 Stunden: Fr. 10.– 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.10.2008 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2008, 2105, A 2009, 2 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.10.2008 01.01.2009 Erstfassung A 2008, 2105, A 2009, 2 9
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