Vereinbarung über die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden zur Gleichstellung von Frau und Mann
über die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden zur Gleichstellung von Frau und Mann vom 5. März 2002 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden, in Ausführung von Artikel 11 Absatz 1 und gestützt auf Artikel 70 Ziffer 13 der Verfassung des Kantons Obwalden 2 sowie in Ausführung von Artikel 2 Absatz 3 der Verfassung des Kantons Nidwalden 3 , vereinbaren:
Art. 1
Gegenstand Diese Vereinbarung regelt die Zusammenarbeit der Kantone Obwalden und Nidwalden im Bereich der Gleichstellung von Frau und Mann.
Art. 2
Zweck, Organisation
1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden setzen zur Verwirklichung der rechtlichen und tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann gemeinsam eine Kommission ein und errichten eine Fachstelle.
2 Die Kommission und die Fachstelle fördern in beiden Kantonen die Gleichstellung von Frau und Mann. Sie setzen sich für die Beseitigung von direkter oder indirekter Diskriminierung im gesellschaftlichen, familiären, öffentlichen und wirtschaftlichen Bereich ein.
Art. 3
Kommission a. Wahl und Zusammensetzung
1 Die Kommission für die Gleichstellung von Frau und Mann besteht aus sechs Mitgliedern. Die beiden Kantonsregierungen wählen je drei Mitglieder.
2 Es ist darauf zu achten, dass die Mitglieder der Kommission politisch und gesellschaftlich ein möglichst breites Spektrum vertreten.
3 Die Kommission konstituiert sich selber.
4 Die Fachstellenleitung nimmt an den Sitzungen der Kommission mit beratender Stimme teil. Sie kann Anträge stellen.
Art. 4
b. Aufgaben
1 Die Kommission berät, unterstützt und begleitet die Fachstelle in ihrer Tätigkeit.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. die Steuerung der Aufgaben der Fachstelle, b. Anstellung der Fachstellenleitung, c. Erstellung des jährlichen Voranschlags zuhanden der Regierungen, d. Festlegung der Schwerpunkte und Projekte und Erteilung von Aufträgen an die Fachstelle im Rahmen des Voranschlags, e. Ausarbeitung und Verabschiedung des jährlichen Tätigkeitsberichts zuhanden der Regierungen, f. Einreichung von unverbindlichen Wahlvorschlägen für ständige kantonale Kommissionen bei den Regierungen im Rahmen von Gesamterneuerungswahlen,
g. Verabschiedung von Vernehmlassungen zuhanden der zuständigen Behörden, h. Pflege von Kontakten zu den anderen zentralschweizerischen Gleich- stellungskommissionen und Weiterleitung von Informationen an diese, i. Ausübung der Aufsicht über die Fachstelle.
Art. 5
Fachstelle a. Standort und Organisation
1 Die beiden Regierungen legen den Standort der Fachstelle fest.
2 Die Fachstelle ist dem zuständigen Departement beziehungsweise der zuständigen Direktion des Standortkantons angegliedert.
3 Der Standortkanton stellt die Räumlichkeiten und die Infrastruktur zur Verfügung.
4 Die Fachstellenleitung untersteht dem Personalrecht des Standortkantons der Fachstelle.
Art. 6
b. Aufgaben
1 Die Fachstelle ist Anlaufstelle in Gleichstellungsfragen für die Verwaltungen und die Öffentlichkeit beider Kantone.
2 Sie hat insbesondere folgende Aufgaben: a. Erarbeitung und Durchführung von Projekten und Massnahmen zur Förderung und Sicherung der Gleichstellung und Chancengleichheit von Frau und Mann im Auftrag der Kommission, b. Unterstützung der beiden kantonalen Verwaltungen bei der Verwirk- lichung der Gleichstellung, c. Führung einer Dokumentationsstelle, d. Leistung von Öffentlichkeitsarbeit, e. Erarbeitung von Vernehmlassungen zuhanden der Kommission, f. regelmässige Information der Öffentlichkeit über ihre Arbeit und den tatsächlichen Stand der Gleichstellung von Frau und Mann in beiden Kantonen, g. Ausarbeitung eines Jahresberichts zuhanden der Kommission.
Art. 7
Gebühren Die Fachstelle kann von Dritten für Gutachten und Berichte nach dem Recht des Standortkantons Gebühren erheben.
Art. 8
Aufsicht
1 Die Kommission untersteht der Aufsicht nach dem Recht des Standort- kantons der Fachstelle.
2 Die Fachstellenleitung untersteht der Aufsicht der Kommission.
Art. 9
Kosten
1 Die Mitglieder der Kommission werden von ihrem Wahlkanton entschädigt.
2 Die Kosten für den Betrieb der Fachstelle werden vom Standortkanton getragen.
3 Der Nichtstandortkanton entschädigt den Standortkanton für die Leistungen der Fachstelle aus diesem Vertrag mit einer jährlichen Pauschalabgeltung
von Fr. 32 000.–. Die Pauschalabgeltung ist jeweils für das laufende Jahr per 30. Juni zahlbar.
4 Die Pauschalabgeltung basiert auf einem Stand des Landesindexes der Konsumentenpreise von 101,4 Punkten (Stand Februar 2002, Basis 2000 =
100). Er wird alle drei Jahre an die Entwicklung der Konsumentenpreise angepasst, erstmals auf den 1. Januar 2005.
5 Die Kosten für Projekte werden je zur Hälfte durch die Kantone Obwalden und Nidwalden getragen, soweit diese nicht durch Dritte finanziert werden.
Art. 10
Rechnungsprüfung Die Rechnungsführung wird durch die Finanzkontrolle des Standortkantons der Fachstelle geprüft. Die Finanzkontrolle des andern Kantons hat das Recht, jederzeit in die Rechnung Einsicht zu nehmen.
Art. 11
Inkrafttreten und Kündigung
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 2002 in Kraft. 4
2 Sie kann von den Kantonsregierungen unter Beachtung einer Kündigungs- frist von zwölf Monaten auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden, frühestens auf den 31. Dezember 2004.
1 ABl 2002, 788
2 GDB 101
3 NG 111
4 Der Kantonsrat Obwalden hat der Vereinbarung am 18. April 2002, der Landrat Nidwalden am 12. Juni 2002 zugestimmt
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