Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung
über den Beitritt zur Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 25. November 1999 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 59 Absatz 1 und Artikel 70 Ziffer 13 der Kantons- verfassung, Fassung vom 29. November 1998 2 , sowie Artikel 51 Absatz 2 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 3 , beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der Interkantonalen Fachschulvereinbarung vom 27. August 1998 bei.
2. Der Aufhebung der Interregionalen Vereinbarung über Beiträge an ausseruniversitäre Bildungsanstalten im tertiären Bereich (Fachschul- vereinbarung) vom 17. September 1992 4 wird zugestimmt.
3. Den jährlichen Beitrag für Studierende mit Wohnsitz im Kanton Obwalden, die eine Fachschule besuchen, trägt der Kanton.
4. Der Regierungsrat wird ermächtigt: a. den Beitritt zu erklären sowie die anerkannten Vertragsschulen fest- zulegen; b. über die Erneuerung der Vereinbarung und über allfällige Beitrags- anpassungen zu beschliessen; c. die Vereinbarung gegebenenfalls zu kündigen.
5. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Dieser Beschluss unterliegt dem fakultativen Referendum.
1 LB XXV, 399
2 LB XXV, 150
3 LB XVI, 121
4 LB XXIII, 381
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