Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (415.335)
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Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz

415.335 Studien- und Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ-Prüfungsreglement) 1 vom 3. Juli 2006 2 Der Konkordatsrat der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz, gestützt auf Art. 11 des Konkordats über die Pädagogische Hochschule Zentralschweiz (PHZKonkordat) vom 15. Dezember 2000 3 sowie auf das Statut der Pädagogischen Hoc hschule Zentral schweiz (PHZStatut) vom
13. September 2002 4 beschliesst: , I. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich
1 Das Reglement regelt die Voraussetzungen für den Abschluss der Ausbildungen an der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz (PHZ), die Zuständigkeiten für Studienentschei de sowie die Modalitäten von Promotionsund Prüfungsverfahren.
2 Das Reglement gilt für die folgenden Ausbildungsgänge: a. Aus bildung zur Lehrperson für den Kindergarten und die Unterstufe der Primarschule, b. Ausbildung zur Lehrperson für die Primarschule, c. Ausbildung zur Lehrperson für die Sekundarstufe I, d. Ausbildung zum Lehrdiplom in Schulischer Heilpädagogik. e. Studienprogramm Sekundarstufe II. 5

Art. 2

6
1 Die Rektorin oder der Rektor der Teilschule entscheidet über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen an anderen in- und ausländischen Hochschulen unter Berücksichtigung int ernationalen und nationalen Rechts. Mindestens 60 ECTSPunkte eines Studiengangs müssen in jedem Fall an der PHZ absolviert werden. Anerkennung von Studienleistungen 7
2 Der Entscheid über die Anerkennung von Vorleistungen bereits immatrikulierter Studierender kann an die Leitung des Studiengangs del egiert werden.
3 Die Direktionskonferenz erlässt entsprechende Richtlinien.

Art. 3

Leistungsbeurteilungen undbewertungen
1 Die Studienleistungen werden unter Vorbehalt von Abs. 2 mit den Qualifikationen “bestanden“ oder "nicht be standen" beurteilt. Sie können
1 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
2 ABl 2006, 1246; geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 1282), Nachtrag vom 18. Dezember 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (ABl 2009, 224), Nachtrag vom 2. Juli 2010, in Kraft seit 1. August 2010 (A Bl 2010,
1594), und Nachtrag vom 16. Dezember 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (ABl 2011,
47)
3 GDB 415.33
4 GDB 415.332
5 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Juli 2010
6 Fassung gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2007
7 Geändert durch Nachtrag vom 16. Dezember 2010
nach der Bewertungsskala im E uropean Credit Transfer System (ECTS) bewertet werden.
2 Die Bachelorund die Masterprüfung sowie die Bachelorund die Masterarbeit sind in jedem Fall nach der Bewertungs skala im ECTS zu bewerten.
3 Die Bewert ung nach der Bewertungsskala im ECTS bemisst sich nach folgenden Stan dards: A Hervorragend: ausgezeichnete Leistungen, nur wenig unbe deutende Fehler; B Sehr gut: überdurchschnittliche Leistungen, aber einige Fehler; C Gut: insgesamt gute und solide Arbe it, jedoch mit einigen grundlegenden Fehlern; D Befriedigend: mittelmässig, jedoch deutliche Mängel; E Ausreichend: die gezeigten Leistungen entsprechen den Mindestanforderungen; FX Nicht bestanden: das heisst es sind Verbesserungen erforderlich, bevor die Leistungen anerkannt werden; F Nicht bestanden: es sind erhebliche Verbesserungen erforderlich.

Art. 4

ECTSPunkte Die Anzahl ECTSPunkte für jedes Qualifikationselement, für jedes Bachelorund Masterpr üfungselement sowie für die Bachelorund die Masterarbeit ist im jeweiligen St udienplan fes tgelegt. II. Organe

Art. 5

Direktionskonferenz Die Direktionskonferenz ist als Koordinationsorgan verantwortlich für die Anwendung des Prüfungsreglements durch die Teilschulen. Insbe sondere a. erlässt sie für jede Ausbildung einen Studienplan und legt diesen dem Konkordatsrat zur Genehm igung vor, b. legt sie das bei einer Ausbildung geltende Beurteilungsund Bewertungssystem fest und sorgt für ei ne einheitliche Anwendung der Beurteilungskrit erien, c. erlässt sie Richtlinien für die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen, d. beschliesst sie über eine Verteilung der Bachelorund Masterpr üfung auf verschiedene Zeitpunkte während der Ausbildung und e. erlässt sie Richtlinien in Fällen, wo der einheitliche Vollzug des Prüfungsreglements eine Koordination unter den Teilschulen erfor dert.

Art. 6

Rektorat Im Rahmen der operativen Leitung trägt die Rektorin oder der Rektor einer Teilschule die Gesamtverantwor tung über die an der Teilschule angebotenen Ausbi ldungen. 8
8 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007

Art. 7

Leiterinnen und Leiter eines Studiengangs Die Leiterin oder der Leiter eines Studiengangs ist für sämtliche Belange des Studiengangs zuständig, soweit das übergeordnete Recht keine anderen Zuständigkeiten vorsieht. Insbe sondere a. legt sie oder er im Rahmen der Anforderungen des Studienplans das Anspruchsniveau der Ausbildung fest und b. sorgt sie oder er für die Koordination der Module innerhalb der Ausbi ldung.

Art. 8

Dozentinnen und Dozenten eines Moduls Die verantwortliche Dozentin oder der v erantwortliche Dozent eines M oduls ist für sämtliche Belange der Ausbildung im Rahmen des Moduls zuständig, soweit das übergeordnete Recht keine anderen Zuständigkei ten vorsieht. Insbesondere a. legt sie oder er das Anspruchsniveau der Prüfungen, der Quali fikat ions schritte oder anderer im Rahmen des Moduls zu erbringenden Leistungsnachweise fest, b. legt sie oder er die Voraussetzungen für das Bestehen des Moduls fest, c. entscheidet sie oder er über das Bestehen des Moduls und d. ist sie oder er für die I nformationen der Studierenden gemäss Art. 12 Abs. 2 verantwortlich.

Art. 9

Prüfungskommission
1 Das Rektorat jeder Teilschule setzt eine Prüfungskommission ein, die aus vier bis acht Mitgliedern besteht und sich aus der Rektorin oder dem Rektor der Teilsch ule, Vertreterinnen und Vertretern der verschi edenen Ausbildungsbereiche sowie mindestens einer Vertreterin oder einem Vertr eter einer anderen Teilschule zusammensetzt. 9
2 Sie entscheidet a. am Ende des Grundstudiums über die Zulassung zum Hauptstudium, b. bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarst ufe I am Ende des dritten Studien jahrs über das Bestehen der Bachelorprüfung gemäss den

Art.

16 und 17 und die Zulas sung zur Masterausbi ldung und c. am Ende des Studiums über das Bestehen der B acheloroder Masterprüfung und das Erteilen des entsprechenden Lehrdiploms.

Art. 10

Examinierende
1 Die Dozentinnen und Dozenten nehmen als Examinierende die B achelor und die Mas ter prüfung ab.
2 Sie beurteilen oder bewerten im Einvernehmen mit den Fachexpertinnen undexperten die von den Studierenden erbrachten Leistungen. Bei Uneini gkeit entscheiden die Fachexpertinnen undexperten. 10

Art. 11

Fachexpertinnen undexperten
1 Die jeweilige Prüfungskommission setzt Fachexpertinnen und - experten ein, die bei der Bachelorund der Masterprüfung mitwi rken und den ordnungsge mässen Verlauf der Prüfungen überw achen. 11
2 Die Überwachung der verschiedenen Prüfungsteile kann stichpr obenartig erfolgen.
9 Geändert durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
10 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2008
11 Geändert durch Nachtrag vom 18. Dezember 2008
III. Ausbildungen
1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 12

Studium
1 Die Ausbildungen werden in modularer Form durchge führt, wobei die Studienpläne das Nähere über Inhalt und Dauer der einzelnen M odule regeln und festlegen, welche Module fakultativ und welche obliga torisch zu bes uchen sind.
2 Die Dozentin oder der Dozent eines Moduls legt d ie für das Modul geltenden Anforderungen sowie die Voraussetzungen für dessen erfolgreichen Abschluss fest und gibt sie den Studierenden im Voraus bekannt.
3 Die Studierenden führen eine Lern- und Leistungsdokumentation.

Art. 13

12 Im Rahmen des stufenübergreifenden Grundstudiums wird: Grundstudium a. die berufsspezifische Eignung für das Studium und für den Beruf abgeklärt (Eignungsabklärung) und, b. im Rahmen der Akzessmodule die richtige Stufen- und Fachwahl bezüglich des Hauptstudiums sicher gestellt. ...
13

Art. 14

14
1 Module und Eignungsabklärung sind bestanden, wenn die für die einzelnen Module und die Eignungsabklärung festgelegten Anforderun gen erfüllt sind. Bestehen von Modulen und Eignungsabklärung
2 Die Direktionskonferenz erlässt Richtlinien betreffend die Wiederholung nicht bestandener Module, die vom Kon kordatsrat zu genehmigen sind. Die Prüfungskom missi on legt auf der Grundlage der Richtlinien die Wiederholungsauflagen für jede Studierende und jeden Studi erenden fest.
3 Wird die Eignungsabklärung nicht bestanden, muss das Mentorat des Grundjahrs wiederholt werden.

Art. 15

15 Die Ausbildungen zur Lehrperson für Kindergar ten/Unterstufe und für die Prima rstufe werden mit der Bachelorprüfung, die Ausbildungen zur Lehrper son für die Sekundarstufe I und zur Lehrperson in Schulischer Hei lpädagogik mit der Master prüfung abgeschlossen. Schlussprüfungen der Studiengänge
2. Bachelorprüfung bei der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I

Art. 16

Grundsatz
1 Studierende der Ausbildung zur Lehrperson der Sekundarstufe I absolvieren nach dem dritten Studienjahr eine Bachelorprüfung, die aus schriftlichen und/oder mündl ichen Teilprüfungen in den vier Fächern des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ und in einem Fach des Studien bereichs „Kind, Jugend und Erziehung“ besteht.
12 Geändert durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
13 Titel aufgehoben durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
14 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Juli 2010
15 Fassung gemäss Nachtrag vom 2. Juli 2010
2 Das Bestehen der Bachelorprüfung ist Voraussetzung für den Über tritt ins Masterstudi um.

Art. 17

Bestehen der Bachelorprüfung Die Bachelorprüfung in der Ausbildung zum Lehrdiplom für die Sekun darstufe I ist bestanden, wenn sämtliche Prüfungen mindestens mit dem Lei stungswert E gemäss der ECTSSkala bewertet werden. In Zweifel sfällen können bei der Bewertung die Leistungen in den einzelnen Mod ulen während der Ausbildung berücksichtigt wer den.
3. Bachelorund Masterprüfung bei Studiena bschluss

Art. 18

Zulassung zur Bacheloroder Masterprüfung Zur Bacheloroder Masterprüfung gemäss Art. 13 wird zugelassen a. wer die bis zum Zeitpunkt der Anmeldung vorgeschriebenen Module im Rahmen der Ausbildung erfolgreich absolviert, b. sich fristgerecht angemeldet und c. die festgelegte Prüfungsgebühr bezahlt hat.

Art. 19

Bacheloroder Masterarbeit
1 Mit der Bacheloroder Masterarbeit zeigen Studierende, dass sie e ine und in schriftlic her Form dokumentieren sowie die Ergebni sse präsentieren und in einem kritischen Di skurs begründen kön nen. Die Bacheloroder Masterarbeit ist Bestandteil der Bache loroder Master prüfung.
2 Die Bacheloroder Masterarbeit kann als Einzeloder Gruppen arbeit verfasst werden. 16
3 Die Bachelorund die Masterarbeit werden von der oder dem betreu enden Dozierenden unter Beizug einer weiteren Fachexpertin oder ei nem weiteren Fachex perten bewertet. 17
4 Eine nicht bestandene Bacheloroder Masterarbeit kann einmal überarbeitet oder neu erarbeitet werden. Eine nicht fristgerecht einge reichte Bacheloroder Mastera rbeit gilt als nicht bestanden.

Art. 20

Bacheloroder Masterprüfung
1 Die Bacheloroder Masterprüfung besteht aus schriftlichen, mündl ichen oder praktischen Tei lprüfu ngen a. in den vier Fächern des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ für die Sekun darst ufe I, b. im Fach Deutsch sowie in den drei Fächern des Studienbe reichs „Fach und Unter richt“ mit Verti efung für die Primarstufe, c. im Fach Deutsch sowie i n drei weiteren Fächern des Studienbe reichs „Fach und Unterricht“ gemäss Vorgaben der Schullei tung für die Kindergar ten/Unterstufe, d. in zwei frei wählbaren Studienbereichen gemäss Studienplan des Masterstudiengangs Schu lische Heilp ädagogik, e. in Berufspraxis und f. in einem Bereich der Bildungsund Sozialwissen schaften. 18
2 Die Direktionskonferenz kann beschliessen, die Prüfungen auf verschiedene Zeitpunkte während der Aus bildung zu verteilen.
16 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
17 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
18 Fassung von Abs. 1 gemäss Nachtrag vom 4. Juli 2007
3 Die weiteren Fächer des Studienbereichs „Fach und Unterricht“ we rden mit einem qualifizierten und gemäss ECTS differenzierten Lei stungsausweis abgeschlossen.

Art. 21

Bestehen der Bacheloroder Masterprüfung Die Bacheloroder Masterprüfung ist bestanden, wenn sämtliche Pr üfungen und die Bache loroder Masterarbei t mindestens mit dem Lei stungswert E gemäss der ECTSSkala bewertet wer den.

Art. 22

Diplom, Diplomzusatz und Diplomzeugnis
1 Das Diplom bestätigt das Bestehen der Bacheloroder Masterpr üfung in einem St udiengang der Pädagogischen Hochschule Zentral schweiz und die damit verbundene Erteilung der Lehrbefugnis für Ki ndergarten/Unterstufe und für die Primarstufe, für die Sekundarstufe I oder in Schulischer Heilpädagogik. Die Urkunde wird von der PHZ aus gestellt und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des K onkordat srats, der D irektorin oder dem Direk tor der PHZ und von der Rektorin oder dem Rektor der Teilschule unter zeic hnet. 19
2 Der mit dem Diplom verliehene Titel richtet sich nach den massge benden Anerkennungs reglementen 20 sowie dem Titelreglement 21
3 Zusätzlich zum Diplom werden folgende Dokumente ausgestellt: der Schw eizeri schen Konferenz der kantonalen Erzi ehungsdirektoren (EDK). a. ein Diplomzeugnis, welches die Prüfungsleistungen der Bacheloroder Masterpr üfung, das Thema und die Bewertung der Bacheloroder Masterarbeit enthält, b. ein Diplomzusatz, welcher den absolvierten St udiengang näher beschreibt und mit Bezug auf die Lern- und Leistungsdokumentat ion eine Fremdund Selbstevaluation im Hinblick auf die Ausbildungszi ele enthält und c. eine Beschei nigung über das absolvierte Spezialisierungsstudium.
4. Studienprogramm Sekundarstufe II 22 IV. Schlussbestimmungen

Art. 22bis

23
1 Im Rahmen des Studienprogramms Sekundarstufe II führt die PHZ auf der Basis einer Vereinbarung für Hochschulen, welche Ausbildun gen von Lehrpersonen für die Sekundarstufe II anbieten, bestimmte pädagogisch- didaktische Teilmodule zu Handen der Gesamtausbildung durch.
2 Die übertragenen Module werden von der PHZ in eigener Verantwor tung und gestützt auf das für die PHZ geltende Ausbildungsrecht durc hgeführt und bewertet.
3 Das Studienprogramm Sekundarstufe II ist organisatorisch der Le itung des Studiengangs Sekundarstufe I zugeordnet.
19 Geändert durch Nachtrag vom 4. Juli 2007
20 Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Vorschul stufe und der Primarstufe vom 10. Juni 1999 (Ziffer 4.3.2.3. Erlasssammlung der EDK); Reglement über die Anerkennung von Hochschuldiplomen für Lehrkräfte der Sekundarstufe I vom 26. August 1999 (Ziffer 4.3.2.4. Erlasssam mlung der EDK)
21 Reglement über die Benennung der Diplome sowie der Weiterbildungsmaster im Bereich der Lehr erinnen- und Lehrerbildung im Rahmen der Bologna- Reform (Ti telreglement) vom 28. Oktober 2005 (Ziffer 4.3.2.6. Erlasssammlung der EDK)
22 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
23 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Juli 2010

Art. 23

Wiederholung
1 Jedes Modul sowie jede Bachelorund Masterpr üfung können in der Regel innerhalb eines Jahres an einem nächsten ordentlichen Prüfungs termin einmal wiederholt wer den.
2 Die Prüfungskommission kann die Wiederholung auf einzelne El emente beschränken.

Art. 24

Ausschluss
1 Die Rektorin oder der Rektor einer Teilschule kann St udierende, bei denen sich während der Ausbildung herausstellt, dass die persönl iche Eignung für die Berufsausübung fehlt, von der Ausbildung ausschlies sen.
2 Der Ausschluss ist mündlich zu eröffnen und zu begrün den und im Sinn eines Entscheids schriftlich zu bestät igen.

Art. 25

Unredlichkeiten Bei Unredlichkeiten, insbesondere bei Gebrauch uner laubter Hilfsmittel bei Qualifikationsschritten, Bacheloroder Masterarbeiten sowie Bache loroder Masterprüfungen können Qualifikationsschritte, Prüfungen und A rbeiten ganz oder teilweise für "nicht bestanden" erklärt werden.

Art. 26

Verhinderung
1 Wer die Eignungsabklärung, die Bacheloroder Masterarbeit sowie die Bacheloroder Masterprüfung aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die Prüfungskommissi on umgehend zu infor mieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis beizubri ngen.
2 Wer eine andere Prüfung, einen Qualifikationsschritt oder ein Prakt ikum aus wichtigen Gründen nicht antreten oder vollenden kann, hat die verantwortliche Dozentin oder den verant wortlichen Dozenten des M oduls umgehend zu informieren und gegebenenfalls ein Arztzeugnis bei zubringen.

Art. 27

Rechtsmittel
1 Gegen Entscheide im Zusammenhang mit diesem Re glement kann nach den Vorschriften des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli
1972 beim Bi ldungsund Kulturdepartement des Kantons Luzern schriftlich und begründet Verwaltungsbeschwerde geführt wer den.
2 Die Rechtsmittelbefugnis gegen Entscheide in Modulen, die gestützt auf Artikel 22bis für die Universität Luzern durchgeführt werden, richtet sich nach § 24 der Studien- und Prüfungsordnung (SPO) der Univers ität Luzern für den Studiengang Master of Arts in Religionslehre mit Lehrdiplom für Maturitätsschulen im Schulfach Religionslehre (MA Religions lehre). 24
3 Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage.

Art. 27bis

26 Für die in die PHZ integrierten heilpädagogischen Zusatzausbi ldungen gilt bis und mit denjenigen Ausbildungen, die im Studien jahr 2007/2008 beginnen, kantonal luzerni sches Recht. Übergangsregelung
24 Geändert durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
25 Eingefügt durch Nachtrag vom 2. Juli 2010
26 Ein gefügt durch Nachtrag vom 4. Juli 2007

Art. 28

Inkrafttreten
1 Dieses Reglement tritt am 1. August 2006 in Kraft. Es ist zu veröffent lichen.
2 Mit dem Inkrafttreten dieses Reglements wird das Prüfungsreglement der Pädagogischen Hochschule Zentralschweiz vom 6. Februar 2004 aufgehoben.
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