Konditionen für die Kunden des EWN (642.21)
CH - NW

Konditionen für die Kunden des EWN

Konditionen für die Kunden des EWN (Konditionen EWN) vom 26. März 2009 (Stand 1. Januar 2020) Der Verwaltungsrat, gestützt auf Art. 6 Abs. 3 sowie Art. 12a Abs. 2 Ziffern 3 und 7 des EWN-Gesetzes 1 ) , beschliesst: 1 Anwendung Ziff. 1 1 Die Konditionen des EWN gelten für folgende Bereiche: 1. Tarif N: Normalkunden, 2. Tarif L: Landwirtschaftsbetriebe mit Heubelüftungsanlagen, 3. Tarif G: Grosskunden, 4. Tarif R: Rückspeiser (Einspeisung von erneuerbaren Energien); 5. Netznutzung. Ziff. 1.1 Normalkunden 1 Normalkunden sind alle Endkunden mit einer Abgabestelle auf dem Niederspannungsnetz (230/400 V), welche elektrische Energie bis maxi - mal 100'000 kWh pro Jahr und Zähler bzw. Bezugsstelle beziehen. Ziff. 1.2 Landwirtschaftsbetriebe mit Heubelüftungsanlagen 1 Der Tarif L gilt für alle Landwirtschaftsbetriebe mit einer Abgabestelle auf dem Niederspannungsnetz (230/400 V), wenn eine Heubelüftungs - anlage installiert ist. Die Konditionen gelten auch für Ställe und andere landwirtschaftlichen Gebäude, die via die Hauptscheune mit Heubelüf - tung über eine interne Verbindungsleitung elektrisch versorgt werden. 1) NG 642.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Für Ställe und andere landwirtschaftlichen Gebäude ohne Heubelüf - tungsanlagen jedoch mit direktem Netzanschluss gelten die Konditionen für Normalkunden. 3 Für gewerbliche Betriebe (Mast, Käserei, etc.) gelten die Konditionen für Normalkunden beziehungsweise die Konditionen für Grosskunden. 4 Für Haushaltungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten in jedem Fall die Konditionen für Normalkunden. 5 Wird die Energie für den Haushalt und den Landwirtschaftsbetrieb durch eine Energiestelle erfasst, wird der Gesamtverbrauch zu den Kon - ditionen für Normalkunden abgerechnet. 6 In Zweifelsfällen entscheidet das EWN über die anzuwendenden Kon - ditionen. Ziff. 1.3 Grosskunden 1 Grosskunden sind alle Endkunden mit einer Abgabestelle auf dem Nie - derspannungsnetz (230/400 V) und Mittelspannungsnetz (17/30 kV), welche elektrische Energie von mindestens 100'000 kWh und weniger als 1'000'000 kWh pro Jahr und Standort bzw. Bezugsstelle beziehen. Ziff. 1.4 Einspeisung von erneuerbaren Energien 1 Für die Einspeisung von erneuerbaren Energien bestehen folgende bundesrechtliche Vergütungsmodelle für unabhängige Produzenten bzw. Erzeuger von erneuerbaren Energien: 1. Mehrkostenfinanzierung (Art. 28a EnG 2 ) ), für Produktionsanlagen die vor dem 1. Januar 2006 in Betrieb genommen wurden; 2. Kostendeckende Einspeisevergütung (Art. 7a EnG 3 ) ); 3. Vergütung des ökologischen Mehrwerts (Art. 7b EnG 4 ) ). Ziff. 1.5 Netznutzung 1 Für die Netznutzung werden folgende Tarife angewendet: Ziff. 1.5.1 Abgabe in Niederspannung 1 Einfachtarifmessung – NE 7 ET: Für Endkunden mit Abgabe in Nieder - spannung 0.4 kV (Netzebene 7), einer Einfachtarifmessung und einem jährlichen Energiebezug ≤ 100'000 kWh pro Standort. 2) SR 730.0 3) SR 730.0 4) SR 730.0 2
2 Doppeltarifmessung – NE 7 DT: Für Endkunden mit Abgabe in Nieder - spannung 0.4 kV (Netzebene 7), einer Doppeltarifmessung und einem jährlichen Energiebezug ≤ 100'000 kWh pro Standort. 3 Doppeltarif- und Leistungs- oder Lastgangmessung – NE 7 P: Für Endkunden mit Abgabe in Niederspannung 0.4 kV (Netzebene 7), einer Doppeltarifmessung und einer Leistungs- oder Lastgangmessung sowie einem jährlichen Energiebezug > 100'000 kWh pro Standort. Ziff. 1.5.2 Abgabe in Mittelspannung – NE 5 P 1 Für Endkunden mit Abgabe in Mittelspannung 30 kV (Netzebene 5), ei - ner Doppeltarifmessung und einer Leistungs- oder Lastgangmessung sowie einem jährlichen Energiebezug > 100'000 kWh pro Standort. Ziff. 1.5.3 Abgabe in Hochspannung – NE 3 I 1 Für Endkunden mit Abgabe in Hochspannung 50 kV (Netzebene 3), ei - ner Doppeltarifmessung und einer Leistungs- oder Lastgangmessung sowie einem jährlichen Energiebezug > 100'000 kWh pro Standort. 2 Messung Ziff. 2.1 Tarif N und Tarif L 1 Die gesamte von einem Haushalt, Landwirtschafts-, Gewerbe- oder Dienstleistungsbetrieb bezogene elektrische Energie wird in der Regel mit einem einzigen Wirkenergiezähler und gegebenenfalls einem Blind - energiezähler gemessen. 2 Sofern die installationstechnischen Voraussetzungen gegeben sind, wird die elektrische Energie im Doppeltarif abgegeben, anderenfalls er - folgt die elektrische Energieabgabe im Einfachtarif. 3 Die installationstechnischen Voraussetzungen für die Montage der Zähler und für die Einführung von Doppeltarifmessung hat der Kunde, respektive der Eigentümer der elektrischen Installationen, auf eigene - Kosten zu schaffen. 3
Ziff. 2.2 Tarif G 1 Die gesamte Lieferung elektrischer Energie wird in der Regel mittels einer Fernmessung, d.h. mit einem Lastgangzähler mit Fernauslesung oder allenfalls mit einem Doppeltarifzählwerk mit Leistungsmessung er - fasst. Die höchste im Monat während einer Viertelstunde aufgetretene mittlere Leistung wird registriert und ist massgebend für die Leistungs - verrechnung. 2 Das EWN kann den Einbau eines Wirkenergiekontroll- und eines Blin - denergiezählers verlangen. 3 Die installationstechnischen Voraussetzungen für die Montage der Zähler inklusive ein analoger Telefonanschluss hat der Kunde, respekti - ve der Eigentümer der elektrischen Installation, auf eigene Kosten zu schaffen. Ziff. 2.3 Tarif R 1 Der Grundpreis für die Messeinrichtung richtet sich nach den Netznut - zungstarifen Netzebene 7 (NE7). 2 Im Grundpreis sind inbegriffen: 1. die quartalsweise Rechnungsstellung, 2. der Versand der Messenergiedaten an die geforderten Marktak - teure. 3 Bei den Erzeugern nach kostendeckender Einspeisevergütung (Art. 7a EnG 5 ) ) mit einer Anschlussleistung von ≤ 30 kVA (ohne Lastgangmes - sung) sind im Grundpreis zudem inbegriffen: 1. pro Jahr zwei Ablesungen durch das EWN und zwei Selbstable - sungen durch den Produzenten/Erzeuger. 4 Bei den Erzeugern nach kostendeckender Einspeisevergütung (Art. 7a EnG 6 ) ) mit einer Anschlussleistung von > 30 kVA (mit Lastgangmes - sung): 1. sind im Grundpreis zudem die Betriebskosten für die tägliche Fer - nauslesung der Zählerdaten via ZFA- und EDM-System inbegrif - fen, 2. sind im Grundpreis der Zählerfernauslesung die monatlichen Auf - wendungen für einen GSM/GPRS-Anschluss gemäss Metering Code Art. 3.5.5 nicht inbegriffen. 5) SR 730.0 6) SR 730.0 4
5 Bei den Erzeugern nach ökologischem Mehrwert (Art. 7b EnG 7 ) ): 1. sind im Grundpreis zudem pro Jahr zwei Ablesungen durch das EWN und zwei Selbstablesungen durch den Produzenten/Erzeu - ger inbegriffen, 2. sind im Grundpreis der Zählerfernauslesung die monatlichen Auf - wendungen für einen GSM/GPRS-Anschluss gemäss Metering Code Art. 3.5.5 nicht inbegriffen. Ziff. 2.4 Gemeinsame Bestimmungen 1 Zähler und Rundsteuerapparate, die der Abrechnung dienen, stellt ausschliesslich das EWN zur Verfügung und werden dem Kunden via Grundpreis in Rechnung gestellt. 2 Jede Bezugsstelle, respektive Messstelle begründet einen Anschluss (Grundpreis). Ziff. 3 Blindenergie 1 Der Bezug von Blindenergie (kVarh) darf pro Abrechnungsperiode 40 Prozent des Bezugs an Wirkenergie (kWh) nicht übersteigen, entspre - chend einem mittleren Leistungsfaktor cos phi von 0.93. Das EWN ist berechtigt, die bezogene Blindenergie zu messen. Ist der Bezug von Blindenergie höher als 40 Prozent der Wirkenergie, hat der Kunde auf eigene Kosten Abhilfe zu schaffen, andernfalls ist das EWN berechtigt, den Überbezug zu verrechnen. 2 Das EWN behält sich Anpassungen am Leistungsfaktor cos phi vor. Ziff. 4 Tarifzeiten 1 Der Niedertarif gilt im Versorgungsgebiet des EWN zwischen 21.00 Uhr und 7.00 Uhr. Das EWN behält sich Anpassungen der Tarifzeiten vor. Ziff. 5 Preiskonditionen Ziff. 5.1 Wirkenergiepreise und Netznutzungspreise 1 Die Preise für die Wirkenergie und die Netznutzung richten sich nach dem Anhang. 7) SR 730.0 5
Ziff. 5.2 Steuern und Abgaben 1 Folgende Steuern und/oder Abgaben werden zuzüglich zu den Ener - gie- und Netznutzungspreisansätzen in Rechnung gestellt: 1. Abgaben an die schweizerische Netzgesellschaft Swissgrid für Systemdienstleistungen (SDL) 2. Abgaben an den Kanton Nidwalden 3. Zuschlag für kostendeckende Einspeisevergütung (KEV) gemäss Energiegesetz 2 Ergänzungen und Anpassungen bleiben jederzeit vorbehalten. Ziff. 5.3 Tarife für die Einspeisung von erneuerbaren Energien 1 Bei der Mehrkostenfinanzierung werden zur Vergütung für die ins EWN-Stromnetz eingespeiste Überschussenergie folgende Tarife fest - gelegt: 1. Tarif Rückspeiser R1 2. Tarif Rückspeiser R2 für Produktionsanlagen mit Inbetriebnahme zwischen 1992 und 1999 2 Bei der Kostendeckenden Einspeisevergütung (Art. 7a EnG 8 ) ) erhalten Erzeuger ab dem Zeitpunkt der Produktionsaufnahme bis zur bestätig - ten Aufnahme ins schweizerische Herkunftsnachweis-System (HKN CH) beziehungsweise der Bestätigung der kostendeckenden Einspeisever - gütung durch Swissgrid vom EWN eine Vergütung für die ins EWN- Stromnetz eingespeiste erneuerbare Energie. Die Wirkenergie während der Übergangsfrist wird gemäss folgendem Tarif entschädigt: 1. Tarif Erzeuger R3. 3 Die Tarife richten sich nach dem Anhang. Ziff. 5.4 Anpassungen Preiskonditionen. 1 Die Preiskonditionen werden periodisch überprüft und angepasst. Ziff. 6 Allgemeine Bestimmungen 1 Der Bezug von elektrischer Energie begründet gemäss den jeweils gültigen allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Nutzung des Ver - teilnetzes bzw. ergänzend das jeweils gültige EWN-Reglement4 über die allgemeinen Bedingungen für den Netzanschluss, die Netznutzung und die Lieferung elektrischer Energie, einen stillschweigenden Liefer - vertrag. 8) SR 730.0 6
Ziff. 7 Besondere Bestimmungen 1 Bei leerstehenden Wohnungen und Objekten hat der Gebäudeeigentü - mer für den Grundpreis, für die Nutzung der Netzinfrastruktur, den Blin - denergieüberbezug und für allfälligen Verbrauch elektrischer Energie aufzukommen. 2 Das EWN ist berechtigt, den Bezug elektrischer Energie in Kleinwoh - nungen und in Ferienwohnungen dem Hauseigentümer zu verrechnen. 3 Wird während eines Monats keine elektrische Energie verbraucht, so wird nur der Grundpreis verrechnet. Als Monat im Sinne dieser Preiss - truktur gilt der Kalendermonat. Für die Verrechnung des Grundpreises wird der angebrochene Monat taggenau abgerechnet. 4 Für jeden Kunden ist eine separate Messeinrichtung einzubauen. Sammelmessungen für verschiedene Kunden sind nicht gestattet. 5 Das EWN stellt pro Abrechnungsperiode für die bezogene elektrische Energie, für die Nutzung der Netzinfrastruktur, für den Blindenergieüber - bezug sowie die gesetzlichen Steuern und/oder Abgaben eine Rech - nung oder eine Akontorechnung. 6 Die Mahngebühr pro Rechnung wird für die zweite und jede weitere Mahnung verrechnet. 7 Die Preise gemäss Ziffer 5 werden mit dem jeweils gültigen Mehrwert - steuersatz belastet. 8 Falls die elektrische Energie mit einer besonderen hoheitlichen Abga - be und/oder Steuer belastet wird, ist das EWN berechtigt, diese dem Kunden zu verrechnen. Ziff. 8 Inkraftsetzung 1 Diese Konditionen werden rückwirkend auf den 1. Januar 2009 in Kraft gesetzt. Sie ersetzen sämtliche bisherigen Preisbestimmungen. A1 Anhang 1: Konditionen EWN Ziff. A1-1 * Preiskonditionen – Einspeisung: Vergütungstarif – Tarif R 2020 1 Tarif Vergütungshöhe Wirkenergie Tarif Rückspeiser R1 Einfachtarif (Rp./kWh) 15.0 (exkl. MwSt.) 7
Tarif Vergütungshöhe Wirkenergie Tarif Rückspeiser R2 Einfachtarif (Rp./kWh) 16.0 (exkl. MwSt.) Tarif Erzeuger R3 Einfachtarif (Rp./kWh) BFE 9 ) Ziff. A1-2 * Preiskonditionen 2020 – Energie 1 Abgabe in Niederspannung 0.4 kV: Tarif Tarif N (exkl. MWST) Tarif L (exkl. MWST) Tarif G/I (exkl. MWST) Einfachtarif (Rp./ kWh) 7.00 7.00 Doppeltarif: Hochtarif (Rp./ kWh) 7.00 7.00 6.90 Doppeltarif: Nie - dertarif (Rp./ kWh) 6.50 6.50 6.90 2 Abgabe in Mittelspannung 30 kV: Tarif Tarif N (exkl. MWST) Tarif L (exkl. MWST) Tarif G/I (exkl. MWST) Doppeltarif: Hochtarif (Rp./ kWh) 6.90 Doppeltarif: Nie - dertarif (Rp./ kWh) 6.90 3 Ersatzenergie 10 ) : 9) BFE, Bundesamt für Energie, quartalsweise Veröffentlichung der Marktpreise 10) Falls die Energielieferung durch den Drittlieferanten nicht oder nicht umfassend abgewi - ckelt wird, kommen die Preise für Ersatzenergielieferung für den Endkunden zur An - wendung 8
Tarif Tarif N (exkl. MWST) Tarif L (exkl. MWST) Tarif G/I (exkl. MWST) Hoch- und Nie - dertarif vom 01.01.2020 – 31.03.2020 (Rp./ kWh) 9.00 Hoch- und Nie - dertarif vom 01.04.2020 – 30.09.2020 (Rp./ kWh) 7.00 Hoch- und Nie - dertarif vom 01.10.2020 – 31.12.2020 (Rp./ kWh) 9.00 Ziff. A1-3 * Konditionen 2020 – Netznutzung 1 Abgabe in Niederspannung 0.4 kV: Einfach- / Dop - peltarif und Leistung Tarif N (exkl. MWST) Tarif L (exkl. MWST) Tarif G/I (exkl. MWST) Arbeitspreis Ein - fachtarif (Rp./ kWh) 8.90 8.90 Arbeitspreis Hochtarif (Rp./ kWh) 6.60 6.60 3.40 Arbeitspreis Nie - dertarif (Rp./ kWh) 5.00 5.00 3.00 Leistungspreis (CHF/kW/Monat) 5.30 Grundpreis Ein - fachtarif (CHF/ Monat) 7.00 7.00 9
Einfach- / Dop - peltarif und Leistung Tarif N (exkl. MWST) Tarif L (exkl. MWST) Tarif G/I (exkl. MWST) Grundpreis Dop - peltarif (CHF/ Monat) 10.50 10.50 69.00 11 ) 2 Abgabe in Mittelspannung 30 kV: Doppeltarif und Leistung Tarif N (exkl. MWST) Tarif L (exkl. MWST) Tarif G/I (exkl. MWST) Arbeitspreis Hochtarif (Rp./ kWh) 2.70 Arbeitspreis Nie - dertarif (Rp./ kWh) 2.20 Leistungspreis (CHF/kW/Monat) 4.80 Grundpreis (CHF/Monat) 126.00 12 ) 3 Abgabe in Hochspannung 50 kV: Tarif Tarif N (exkl. MWST) Tarif L (exkl. MWST) Tarif G/I (exkl. MWST) Arbeitspreis Hochtarif (Rp./ kWh) 2.30 Arbeitspreis Nie - dertarif (Rp./ kWh) 2.30 Leistungspreis 3.50 Grundpreis (CHF/Monat) 882.00 13 ) 11) davon CHF 48.10 Lastgangmessung, Telefonleitung vorausgesetzt 12) davon CHF 48.10 Lastgangmessung, Telefonleitung vorausgesetzt 13) davon CHF 48.10 Lastgangmessung, Telefonleitung vorausgesetzt 10
4 Zuzügliche Abgaben: Abgabe Tarif N (exkl. MWST) Tarif L (exkl. MWST) Tarif G/I (exkl. MWST) Abgaben an Kanton Nidwal - den (Rp./kWh) 1.00 1.00 1.00 Systemdienst - leistungen SDL (Rp./kWh) 0.16 0.16 0.16 Netzzuschlag (Rp./kWh) 2.20 2.20 2.20 Zuschlag ökolo - gische Sanierun - gen Wasserkraft (Rp./kWh) 0.10 0.10 0.10 Blindenergie (Rp./kVarh) 4.50 4.50 4.50 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 26.03.2009 01.01.2009 Erlass Erstfassung A 2009, 1715 19.08.2019 01.01.2020 Ziff. A1-1 totalrevidiert A 2019, 2012 19.08.2019 01.01.2020 Ziff. A1-2 totalrevidiert A 2019, 2012 19.08.2019 01.01.2020 Ziff. A1-3 totalrevidiert A 2019, 2012 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 26.03.2009 01.01.2009 Erstfassung A 2009, 1715 Ziff. A1-1 19.08.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2012 Ziff. A1-2 19.08.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2012 Ziff. A1-3 19.08.2019 01.01.2020 totalrevidiert A 2019, 2012 13
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