Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelisch-reformierten Kirch... (160.4)
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Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde

OGS 1958, 3 Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelischreformierten Kirchgemeinde vom 13. Januar 1951 1 Zwischen dem Staat Obwalden, vertreten durch die Finanzdirektion, einerseits, und der evangelisch- reformierten Kirchgemeinde von Obwalden, vertreten durch den Präsidenten, Direktor Ch. Trachsel, anderseits, ist im Einvernehmen mit den Gemeindebehörden folgende Vereinbarung betreffend den Einzug der Kultussteuer der evangelisch- reformierten Kirchgemeinde getroffen worden:

Art. 1

Der Einzug der ordentlichen evangelisch- reformierten Kultussteuer wird im alten Kantonsteil den Einwohnergemeinden übertragen.

Art. 2

Der Steuereinzug erfolgt auf Grund der von den Steuerbehörden durch- geführten Veranlagung gleichzeitig mit den Staats und Gemeindesteuer n, erstmals für das Steuerjahr 1951.

Art. 3

Die Verwaltung der evangelisch- reformierten Gemeinde bereinigt zu Beginn eines Steuerjahres mit den Gemeindesteuerverwaltungen das Verzeichnis derjenigen Personen, von welchen die Steuer zu erheben ist, inbegriff en die Aufenthalter, und teilt ihnen den Steuerfuss mit.

Art. 4

Die Gemeindesteuerverwalter führen über die Veranlagung und den Eingang der Steuerbeträge und deren Ablieferung an die Kirchgemeinde 1 OGS 1958, 3
2 sowie über allfällige Ausstände genau Buch und erstellen jährlich mit dem Abschluss über den Einzug der Staatsund Gemeindesteuern die detaillierte namentliche Abrechnung, die der Kirchgemeinde und der kantonalen Steuerverwaltung bis Ende Februar in je einem Exemplar zu übergeben ist.

Art. 5

1 Nach Empfang der Abrechnung, deren Prüfung durch die ordentlichen Rechnungsrevisoren für die Steuerrechnung zu erfolgen hat, teilt die Verwaltung der evangelisch- reformierten Kirchgemeinde den Steuerver waltern schriftlich mit, welche ausstehenden Beträge als uneinbringlich abzuschreiben sind. 2 Staat, Einwohnergemeinden und Steuerverwalter haften nicht für unein- bringliche Steuerbeträge.

Art. 6

Die Einwohnergemeinde berechnet als Bezugsprovision 5 Prozent des abzuliefernden Steuerbetrages. Darin sind inbegriffen: Einzug, Bür oent schädigung, Porti und Telephon.

Art. 7

Den Mitgliedern des Kirchenrates steht der Einblick in die Steuerveran- lagungsakten bei den Gemeindesteuerverwaltern offen.

Art. 8

1 Diese Vereinbarung gilt für 4 Jahre und kann von beiden Seiten mit einer Kündigungsfrist von einem Jahr auf das Ende der Veranlagungsperiode mittels eingeschriebenem Brief gekündigt werden. 2 Erfolgt eine Kündigung nicht, so läuft die Geltungsdauer der Vereinbarung in gleicher Weise um 4 Jahre weiter.
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Art. 9

Diese Vereinbarung ist in 3 Exemplaren gefertigt und von den Kontrahenten anerkannt. Sie tritt nach Genehmigung durch den Regierungsrat 2 am 1. Januar 1951 in Kraft. 2 Vereinbarung vom 7. November 1950 vom Regierungsrat am 13. Januar 1951 genehmigt
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