Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele (975.31)
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Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele

Verordnung über Lotterien, gewerbsmässige Wetten und Spiele vom 21. April 1977 (Stand 1. Juli 2016) Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, in Ausführung des Bundesgesetzes betreffend die Lotterien und gewerbs mässigen Wetten vom 8. Juni 1923 1 ) sowie der Interkantonalen Vereinba rung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 7. Januar 2005 2 ) , gestützt auf Artikel 72 Ziffer 2 der Kantonsverfassung vom 19. Mai 1968 3 ) , * als Verordnung: 1. Tombola

Art. 1

Bewilligung 1 Verlosungen gegen Leistung eines Einsatzes oder bei Abschluss eines Rechtsgeschäftes, die im Zusammenhang mit Unterhaltungsanlässen ver anstaltet werden, deren Gewinne nicht in Geldbeträgen bestehen und bei denen die Ausgabe der Lose, die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen (Tombola), sind Gesellschaften und Vereinen jährlich einmal ge stattet. 2 Der Verkauf der Lose darf im Kanton am Tag des Anlasses und am Tag unmittelbar vor dem Anlass erfolgen. 3 Bewilligungsbehörde ist der Einwohnergemeinderat. Er regelt Lospreis, Wert der Gaben und Ziehung und setzt die Bewilligungsgebühren fest. Er prüft die Abrechnung. 1) SR 935.51 2) GDB 975.42 3) GDB 101.0 OGS 1978, 4
4 Die Gebühren fallen in die Gemeindekasse und können bis Fr. 100.– be tragen. 2. Lotterien

Art. 2

* Bewilligung 1 Bewilligungen für Lotterien und den Verkauf von Losen ausserkantonaler Lotterien werden gemäss den Bestimmungen der Interkantonalen Verein barung betreffend die gemeinsame Durchführung von Lotterien 4 ) sowie der Interkantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch 5 ) 2 Über Bewilligungen entscheidet die zuständige kantonale Amtsstelle, bei welcher auch die entsprechenden Gesuchsformulare bezogen werden können. 3 Für Bewilligungen werden Gebühren von Fr. 50.– bis Fr. 1 000.– erho ben. Die Gebühren fallen in die Staatskasse.

Art. 2a

* Aufsicht 1 Die zuständige kantonale Amtsstelle übt die dem Kanton nach der Inter kantonalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Er tragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchge führten Lotterien und Wetten 6 ) übertragene Aufsicht aus. 2 Sie erhebt kostendeckende Gebühren nach dem Allgemeinen Ge bührengesetz 7 ) .

Art. 3

Sichernde Massnahmen 1 Lotteriebewilligungen können mit Auflagen gegen Missbrauch versehen und von der Hinterlegung der Gewinne und von der Sicherheitsleistung zum Schutz der Gewinner abhängig gemacht werden. 2 Die Ziehung von Lotterien hat unter amtlicher Aufsicht zu erfolgen. 4) GDB 975.41 5) GDB 975.42 6) GDB 975.42 (Art. 20) 7) GDB 643.1 2

Art. 3a

* Swisslos-Fonds * 1 Der Swisslos-Fonds soll auf einer Höhe von Fr. 50 000.– belassen wer den. * 2 Der Regierungsrat entscheidet über die Verteilung der Mittel aus dem Swisslos-Fonds und veröffentlicht jährlich einen Bericht. * 3 Der Regierungsrat bestimmt in Ausführungsbestimmungen die Kriterien, die bei der Unterstützung von gemeinnützigen und wohltätigen Projekten zur Anwendung gelangen. 3. Lottospiele

Art. 4

Bewilligung 1 Lottospiele werden Vereinen bewilligt, die Sitz im Kanton Obwalden oder wechselweise in den Kantonen Ob- und Nidwalden (Unterwalden) haben, ausgenommen an den hohen Feiertagen Karfreitag, Oster- und Pfingst sonntag, Eidgenössischer Bettag sowie Weihnachtstag. 2 Auf die Bewilligung besteht kein Rechtsanspruch. 3 Zuständig für die Erteilung der Bewilligung ist der Einwohnergemeinde rat. 4 Dem gleichen Veranstalter kann pro Kalenderjahr nur eine Lottobewilli gung erteilt werden; diese berechtigt, an höchstens drei aufeinanderfol genden Tagen zu spielen. Die Durchführung darf nicht an Dritte übertra gen werden.

Art. 5

Gesuche 1 Das Bewilligungsgesuch ist spätestens zwei Monate vor der Veranstal tung unter Beilage der Vereinsstatuten und unter Angabe des Zwecks des Lottospiels und der Bezeichnung des verantwortlichen Leiters dem Einwohnergemeinderat einzureichen. 2 Ebenso ist dem Gesuch ein Plan mit Wertangabe der ausgesetzten Prei se beizulegen. 3 Die Gesuchsformulare können bei den Gemeindekanzleien bezogen werden. 3

Art. 6

Kartenpreise und Gaben 1 Der Preis einer Lottokarte darf höchstens Fr. 3.–, derjenige einer Tages karte höchstens Fr. 30.– betragen. Der Wert der Gaben muss mindestens 50 Prozent der Plansumme (Gesamtwert der zum Verkauf gelangenden Lottokarten) betragen. * 2 Barpreise und lebende Tiere sind als Gaben verboten.

Art. 7

* Bewilligungsgebühr 1 Die Bewilligungsgebühr beträgt höchstens zwei Prozent der Bruttoein nahmen. Die Gebühr kommt der Einwohnergemeinde zu, in der die Ver anstaltung stattfindet.

Art. 8

Prüfung und Genehmigung der Abrechnung 1 Die Bewilligungsinhaber sind verpflichtet, innert 30 Tagen nach dem Ab schluss der Veranstaltung dem Einwohnergemeinderat die Schlussab rechnung zur Prüfung und Genehmigung einzureichen. * 2 Der Einwohnergemeinderat ist berechtigt, während oder nach der Veran staltung auch die Hauptkasse in die Kontrolle miteinzubeziehen. 3 Gegen Veranstalter, welche die Vorschriften nicht befolgen, unwahre An gaben machen oder einverlangte Unterlagen nicht vorweisen, kann vom Einwohnergemeinderat eine Lottosperre von ein bis fünf Jahren verfügt werden. Die Verfolgung strafrechtlicher Tatbestände bleibt vorbehalten. 4. Andere Glücks- und Unterhaltungsspiele

Art. 9

* ...

Art. 10

* ...

Art. 11

* ... 4
5. Gewerbsmässige Wetten

Art. 12

Totalisator 1 Das Finanzdepartement kann die Vermittlung und das Eingehen von Wetten am Totalisator bei Rennen, Fussballspielen und ähnlichen Veran staltungen gestatten. *

Art. 13

Bewilligung 1 Die Bewilligung für die Vermittlung solcher Wetten wird einem Verein oder einer Gesellschaft jährlich höchstens zweimal und an je zwei Tagen erteilt, wenn die Veranstalter Gewähr für einwandfreie Durchführung der Wetten bieten. 2 Der Reinertrag ist für die Deckung der Unkosten der Veranstaltung, zur Förderung des Rennsportes der betreffenden Gattung oder für einen gemeinnützigen Zweck zu verwenden.

Art. 14

Wetteinsatz 1 Der Wetteinsatz darf Fr. 5.– nicht übersteigen. 2 Vom Gesamtbetrag des Wetteinsatzes sind 70 Prozent an die Wetten den zu verteilen. 3 Über den Ertrag und die Verwendung des Wetteinsatzes ist innert Mo natsfrist nach der Veranstaltung dem Finanzdepartement Bericht zu er statten. *

Art. 15

Durchführung, Haftung 1 Die für die Durchführung des Totalisators geltenden Bestimmungen sind dem Finanzdepartement zur Genehmigung vorzulegen. * 2 Der Veranstalter haftet für alle aus der Durchführung der Wetten sich er gebenden Ansprüche Dritter.

Art. 16

Kosten und Gebühren 1 Die Kosten für die Überwachung des Totalisators durch staatliche Funk tionäre fallen zu Lasten des Veranstalters. 2 Die für die Bewilligungserteilung zu entrichtenden Gebühren betragen pro Renntag Fr. 50.– bis Fr. 1 000.– und fallen in die Staatskasse. 5
6. Prämienanleihen

Art. 17

Bewilligung 1 Für die Bewilligung des gewerbsmässigen Handels mit Prämienlosen ist das Finanzdepartement zuständig. 2 Es erhebt für die Bewilligung je nach Höhe des Umsatzes eine jährliche Gebühr von Fr. 500.– bis Fr. 4 000.–. Die Gebühr ist im voraus zu bezah len oder sicherzustellen. Für die richtige Erfüllung kann eine Sicherheit verlangt werden, welche jedoch Fr. 4 000.– nicht übersteigen soll. 3 Gehilfen und Agenten, die im Dienste des Inhabers einer Bewilligung arbeiten, bedürfen ihrerseits ebenfalls einer Bewilligung. Die Gebühr für diese Bewilligung beträgt Fr. 100.– bis Fr. 500.–. 4 Die Bewilligung wird nur an Personen erteilt, die sich über einen guten Leumund ausweisen. 7. Schlussbestimmungen

Art. 18

* Strafbestimmungen 1 Wer gegen diesen Erlass oder eine darauf gestützte Verfügung ver stösst, wird nach den allgemeinen Bestimmungen des kantonalen Straf rechts bestraft.

Art. 19

*

Art. 20

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Vorschriften wer den aufgehoben, insbesondere: a. die Vollziehungsverordnung zum eidgenössischen Lotteriegesetz vom 9. Februar 1925 8 ) ; b.

Art.

9 der Verordnung betreffend Theater, Konzerte und andere Pro duktionen und Spiele vom 22. Dezember 1924 9 ) . 8) OGS 1932, 23 9) OGS 1932, 21 6

Art. 21

Vollzugsbeginn 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 10 )

Art. 22

Vollzug 1 Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Informationen zum Erlass Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1978, 4 geändert durchdas Gesetz über das kantonale Strafrecht vom 14. Juni 1981, in Kraft seit 1. Oktober 1981 (OGS 1983, 17),den Nachtrag vom 10. November 1988, in Kraft seit 1. Januar 1989 (OGS 1989, 96),die Gastgewerbeverordnung vom 3. Juli 1997, in Kraft seit 1. November 1997 (OGS 1997, 85),den Anhang zum Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur Interkanto nalen Vereinbarung über die Aufsicht sowie Bewilligung und Ertragsver wendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten vom 14. Oktober 2005, in Kraft seit 1. Juli 2006 (OGS 2005, 65),das Gesetz über die Bereinigung der amtlichen Gesetzessammlung (Bereinigungsgesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (OGS 2007, 13),Kulturgesetz vom 10. März 2016 (OGS 2016, 17), Botschaft und Vorlage des Regierungsrats vom 23. Juni 2015, Kantonsratssitzungen vom 28. Januar und 10. März 2016 (22.15.04), in Kraft seit 1. Juli 2016 (OGS 2016, 23) 10) Vom Regierungsrat auf 1. Oktober 1978 in Kraft gesetzt, nachdem die Verordnung vom Volk an der Landsgemeinde vom 30. April 1978 angenommen worden ist 7
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 21.04.1977 01.10.1978 Erlass Erstfassung OGS 1978, 4 14.06.1981 01.10.1981

Art. 18

totalrevidiert OGS 1983, 17 10.11.1988 01.01.1989

Art. 6 Abs. 1

geändert OGS 1989, 96 10.11.1988 01.01.1989

Art. 7

totalrevidiert OGS 1989, 96 10.11.1988 01.01.1989

Art. 8 Abs. 1

geändert OGS 1989, 96 03.07.1997 01.11.1997

Art. 9

aufgehoben OGS 1997, 85 03.07.1997 01.11.1997

Art. 10

aufgehoben OGS 1997, 85 03.07.1997 01.11.1997

Art. 11

aufgehoben OGS 1997, 85 14.10.2005 01.07.2006 Ingress geändert OGS 2005, 65 14.10.2005 01.07.2006

Art. 2

totalrevidiert OGS 2005, 65 14.10.2005 01.07.2006

Art. 2a

eingefügt OGS 2005, 65 14.10.2005 01.07.2006

Art. 3a

eingefügt OGS 2005, 65 15.03.2007 01.08.2007

Art. 12 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 14 Abs. 3

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 15 Abs. 1

geändert OGS 2007, 13 15.03.2007 01.08.2007

Art. 19

aufgehoben OGS 2007, 13 10.03.2016 01.07.2016

Art. 3a

Titel geändert OGS 2016, 17 10.03.2016 01.07.2016

Art. 3a Abs. 1

geändert OGS 2016, 17 10.03.2016 01.07.2016

Art. 3a Abs. 2

geändert OGS 2016, 17 8
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 21.04.1977 01.10.1978 Erstfassung OGS 1978, 4 Ingress 14.10.2005 01.07.2006 geändert OGS 2005, 65

Art. 2

14.10.2005 01.07.2006 totalrevidiert OGS 2005, 65

Art. 2a

14.10.2005 01.07.2006 eingefügt OGS 2005, 65

Art. 3a

14.10.2005 01.07.2006 eingefügt OGS 2005, 65

Art. 3a

10.03.2016 01.07.2016 Titel geändert OGS 2016, 17

Art. 3a Abs. 1

10.03.2016 01.07.2016 geändert OGS 2016, 17

Art. 3a Abs. 2

10.03.2016 01.07.2016 geändert OGS 2016, 17

Art. 6 Abs. 1

10.11.1988 01.01.1989 geändert OGS 1989, 96

Art. 7

10.11.1988 01.01.1989 totalrevidiert OGS 1989, 96

Art. 8 Abs. 1

10.11.1988 01.01.1989 geändert OGS 1989, 96

Art. 9

03.07.1997 01.11.1997 aufgehoben OGS 1997, 85

Art. 10

03.07.1997 01.11.1997 aufgehoben OGS 1997, 85

Art. 11

03.07.1997 01.11.1997 aufgehoben OGS 1997, 85

Art. 12 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 14 Abs. 3

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 15 Abs. 1

15.03.2007 01.08.2007 geändert OGS 2007, 13

Art. 18

14.06.1981 01.10.1981 totalrevidiert OGS 1983, 17

Art. 19

15.03.2007 01.08.2007 aufgehoben OGS 2007, 13 9
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