Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (641.2)
CH - NW

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung

Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Stromversorgung (Kantonales Stromversorgungsgesetz, kStromVG) vom 27. März 2013 (Stand 1. Januar 2014) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von Art. 30 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2007 über die Stromversor - gung (Stromversorgungsgesetz, StromVG) 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz bezweckt eine sichere, wirtschaftliche und nachhaltige Versorgung des Kantonsgebietes mit Elektrizität. 2 Es regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Stromversor - gung (Bundesgesetzgebung) 2 ) .

Art. 2 Interkantonale Zusammenarbeit

1 Der Kanton arbeitet im Bereich der Stromversorgung mit anderen Kantonen zusammen, wenn dies angezeigt ist.

Art. 3 Duldungspflicht

1 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Eingriffe in ihr Eigentum, die mit der Stromversorgung notwendigerweise im Zu - sammenhang stehen und die im öffentlichen Interesse vorgenommen werden, gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dulden. 1) SR 734.7 2) SR 734.7; SR 734.71 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
2 Einigen sich die Grundeigentümerin beziehungsweise der Grundeigen - tümer und der Netzbetreiber nicht durch Vereinbarung auf eine Entschä - digung, ist das Schätzungsverfahren gemäss Enteignungsgesesetz 3 ) an - zuwenden. 3 Der Regierungsrat schliesst die Vereinbarungen gemäss Abs. 2 für Grundeigentum des Kantons ab. 2 Netzgebiete und Netzbetrieb

Art. 4 Grundsätze

1 Die Netzgebiete sind soweit notwendig im Rahmen von Art. 5 StromVG 4 ) auf allen Spannungsebenen (Netzebenen) zu bezeichnen. 2 Lokale, regionale und überregionale Verteilnetze können sich geogra - phisch überlagern. 3 Die Bezeichnung der Netzgebiete erfolgt anhand folgender Kriterien: 1. Eigentumsverhältnisse am Elektrizitätsnetz; 2. vertragliche Verhältnisse betreffend den Bau, Betrieb und Unter - halt des Elektrizitätsnetzes; 3. Gewährleistung einer sicheren, effizienten und kostengünstigen Stromversorgung. 4 Bestehende Eigentumsverhältnisse bleiben unberührt.

Art. 5 Bezeichnung der Netzgebiete

1 Der Regierungsrat bezeichnet die Netzgebiete nach Anhörung der Netzeigentümerinnen und - eigentümer sowie der Netzbetreiber. 2 Die Netzgebietsbezeichnung hat flächendeckend über das gesamte Kantonsgebiet zu erfolgen. 3 Für ein Netzgebiet ist jeweils ein Netzbetreiber verantwortlich.

Art. 6 Leistungsaufträge

1 Der Regierungsrat kann den Netzbetreibern Leistungsaufträge ertei - len, insbesondere um: 1. die technische Versorgungssicherheit sicherzustellen; 2. die Versorgungssicherheit im Netzbetrieb sicherzustellen. 3) NG 266.1 4) SR 734.7 2
2 In den Leistungsaufträgen können insbesondere Massnahmen zur Be - wältigung von ausserordentlichen Lagen vorgeschrieben werden. 3 Anschlusspflichten

Art. 7 Innerhalb des Netzgebietes

1 Innerhalb eines Netzgebietes ist der bezeichnete Netzbetreiber zur Gewährleistung des Netzanschlusses gemäss den Bestimmungen der Bundesgesetzgebung 5 ) verpflichtet.

Art. 8 Ausserhalb des Netzgebietes

1 Der Regierungsrat kann einen Netzbetreiber nach Abwägung der Ge - samtinteressenlage verpflichten, Endverbraucherinnen und Endverbrau - cher sowie Stromerzeuger auch ausserhalb seines Netzgebietes anzu - schliessen. 2 Im Umfang der Verpflichtung des neuen Netzbetreibers wird der bishe - rige Netzbetreiber von seiner Anschlusspflicht befreit.

Art. 9 Ausserhalb der Bauzone

1 Der Regierungsrat verfügt den Anschluss von Endverbraucherinnen und Endverbrauchern ausserhalb der Bauzone, die nicht bereits ge - stützt auf die Bundesgesetzgebung 6 ) an das Verteilnetz anzuschliessen sind, wenn der Anschluss für den Netzbetreiber technisch möglich, wirtschaftlich tragbar sowie verhältnismässig ist. 2 Die Kosten dieser Anschlüsse sind von der jeweiligen Endverbrauche - rin oder dem jeweiligen Endverbraucher zu tragen.

Art. 10 Anschlussgarantie

1 Die Direktion ist zuständig für den Vollzug der Bestimmungen über die Anschlussgarantie. 5) SR 734.7; SR 734.71 6) SR 734.7; SR 734.71 3
4 Tarife

Art. 11 Veröffentlichung

1 Der Netzbetreiber veröffentlicht die Elektrizitätstarife gemäss Art. 7 Abs. 2 StromVG 7 ) im Amtsblatt.

Art. 12 Massnahmen

1 Der Regierungsrat ist gestützt auf Art. 14 Abs. 4 StromVG 8 ) für den Er - lass von Massnahmen zur Angleichung unverhältnismässiger Unter - schiede der Netznutzungstarife zuständig. 2 Er hört vorgängig die Betroffenen an. 5 Strafbestimmung

Art. 13 Busse

1 Wer vorsätzlich gegen dieses Gesetz oder sich darauf stützende Er - lasse oder Verfügungen verstösst, wird mit Busse bis zu Fr. 100'000.– bestraft. Strafbar ist insbesondere, wer verfügte Anschlusspflichten oder Leistungsaufträge verletzt. 2 Wird die Tat fahrlässig begangen, beträgt die Busse bis zu Fr. 20'000.–. 3 Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar. 6 Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 14 Übergangsbestimmungen

1 Die Gültigkeit bestehender Vertragsverhältnisse richtet sich nach der Bundesgesetzgebung 9 ) . 2 Bestehende Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Ge - setzes eine Restlaufzeit von mehr als einem Jahr aufweisen, sind mit entsprechenden Nachträgen zu ergänzen. 7) SR 734.7 8) SR 734.7 9) SR 734.7; SR 734.71 4

Art. 15 Vollzug

1 Der Regierungsrat vollzieht die kantonalen Aufgaben gemäss der Bun - desgesetzgebung 10 ) und dieses Gesetzes, soweit diese nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind. 2 Er erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmun - gen. 3 Er kann insbesondere Branchenrichtlinien und Fachnormen verbindlich erklären.

Art. 16 Aufhebung der kantonalen Stromversorgungsverord

- nung 1 Die Einführungsverordnung vom 16. Dezember 2008 zur Bundesge - setzgebung über die Stromversorgung (Kantonale Stromversorgungs - verordnung) 11 ) wird aufgehoben.

Art. 17 Inkrafttreten

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Gesetzes vom 27. März 2013 über das Kantonale Elektrizitätswerk Nidwalden (Kanto - nales Elektrizitätswerkgesetz, EWNG) 12 ) in Kraft. 3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens 13 ) . 10) SR 734.7; SR 734.71 11) A 2008, 2593 12) NG 642.1 13) In Kraft seit 1. Januar 2014 5
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 27.03.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung A 2013, 511, 1060 6
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 27.03.2013 01.01.2014 Erstfassung A 2013, 511, 1060 7
Markierungen
Leseansicht