Kantonsratsbeschluss über den Beitritt zur interkantonalen landwirtschaftlichen Schulgeldvereinbarung
über den Beitritt zur interkantonalen landwirtschaftlichen Schulgeldvereinbarung vom 11. September 1997 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 43 und 51 des Schulgesetzes vom 28. Mai 1978 2 , beschliesst:
1. Der Kanton tritt der interkantonalen Vereinbarung über Beiträge der Kantone an die Kosten des Unterrichtes in der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung (Landwirtschaftliche Schul- geldvereinbarung) vom 7. Februar 1997 3 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Vereinbarung veränderten Verhältnissen anzupassen oder gegebenenfalls zu kündigen.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XXIV, 404
2 LB XVI, 121, XX, 96, und XXII, 126
3 LB XXIV, 400
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