Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Zug über die Befreiung von... (641.52)
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Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Zug über die Befreiung von der Erbschafts- und Schenkungssteuer

OGS 1986, 96 Gegenrechtsvereinbarung zwischen den Kantonen Obwalden und Zug über die Befreiung von der Erbschaftsund Schenkungssteuer vom 23. Dezember 1985 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden und der Regierungsrat des Kantons Zug vereinbaren: 1. Zuwendungen aus letztwilliger Verfügung oder aus Schenkung zu- gunsten: a. des Kantons, b. der Gemeinde, c. der übrigen juristischen Personen des öffentlichen oder privaten Rechts, die öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke verfolgen, werden von der Erbsc haftsund Schenkungssteuer befreit. 2. Die Vereinbarung wird mit beidseitiger Unterzeichnung rechtsgültig. 2 Sie wird rückwirkend ab 1. Januar 1985 angewendet. Sie kann jederzeit von einem der beiden Kantone unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten gekündigt werden. 1 OGS 1986, 96 2 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden hat die Vereinbarung 2. Dezember 1985, der Regierungsrat des Kantons Zug am 23. Dezember 1985 unterzeichnet
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