Schulgesundheitsverordnung (410.51)
CH - OW

Schulgesundheitsverordnung

Schulgesundheitsverordnung Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 7 Absatz 2 des Gesundheitsgesetzes vom 20. Oktober 1991 1 ) , beschliesst: 1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Gesundheitskontrolle, die Gesundheitsberatung und die zahnprophylaktischen Massnahmen für Schülerinnen und Schüler der öffentlichen und privaten a. Vorschulen (Kindergarten); b. Primarschulen; c. Schulen der Orientierungsstufen (Sekundarstufe I samt Untergymnasium).

Art. 2

Zweck 1 Die im Rahmen dieser Verordnung durchgeführten Gesundheitskontrollen und Gesundheitsberatungen bezwecken die Erfassung des physischen und psychischen Gesundheitszustandes der Schülerinnen und Schüler und dienen als Grundlage von Präventivmassnahmen. 2 Die zahnprophylaktischen Massnahmen sind obligatorisch und dienen der Prävention in der Zahn- und Mundpflege. 1 GDB 810.1 OGS 2001, 49

Art. 3

Gesundheitskontrollen, Gesundheitsberatung und zahnprophylaktische Massnahmen 1 Die zahnprophylaktischen Massnahmen und die folgenden Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung werden für Schülerinnen und Schüler, deren Erziehungsberechtigte im Kanton zivilrechtlichen Wohnsitz haben, kostenlos durchgeführt: a. eine ärztliche Untersuchung im Kindergarten oder bei Schuleintritt (bei freier Arztwahl); b. eine Haltungskontrolle in der Primarschule (Reihenuntersuch); c. eine Visuskontrolle im Kindergarten oder bei Schuleintritt (Reihenuntersuch); d. eine klassenweise Gesundheitsberatung im neunten Schuljahr (zwei Lektionen) mit der Möglichkeit eines anschliessenden Individualgesprächs für die Klärung persönlicher Fragen und für die Vermittlung weiterer Hilfe; e. jährliche zahnärztliche Untersuche im Kindergarten und während den sechs Jahren Primarschule (bei freier Zahnarztwahl). 2. Zuständigkeiten und Aufgaben

Art. 4

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat legt nach Anhörung der Unterwaldner Ärzte- bzw. Obwaldner Zahnärztegesellschaft die Tarife und Taxen für die Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung sowie die Individualgespräche fest.

Art. 5

Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement überwacht die Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Es ist insbesondere zuständig für: a. die Organisation der Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen; b. die Erstellung der notwendigen amtlichen Formulare; c. die Festlegung des Umfangs der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen in Zusammenarbeit mit dem Kantonsarzt oder der Kantonsärztin bzw. dem kantonalen Schulzahnarzt oder der kantonalen Schulzahnärztin sowie weiteren Fachpersonen; 2
d. die Erstellung von Weisungen für die statistische Datenerhebung und Berichterstattung über die Gesundheitskontrollen und die Gesundheitsberatung in Schulklassen.

Art. 6

Kantonsarzt oder Kantonsärztin 1 Der Kantonsarzt oder die Kantonsärztin ist zuständig für: a. die fachliche Durchführung der ärztlichen Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen; b. die allgemeine Anordnung des ärztlich bedingten Schulausschlusses und anderer Massnahmen; c. die Orientierung der Erziehungsberechtigten und nötigenfalls anderer Instanzen; d. die Beratung des schulpsychologischen und logopädischen Dienstes; e. das Schliessen von Klassen oder Schulen bei Massenerkrankungen in Absprache mit dem Einwohnergemeinderat.

Art. 7

Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden sorgen für die Durchführung von zahnprophylaktischen Massnahmen während des Kindergartens (zwei Mal pro Jahr) und der sechs Jahre Primarschule (ein Mal pro Jahr). * 2 Die zahnprophylaktischen Massnahmen umfassen den fachgerechten theoretischen und praktischen Mund- und Zahnpflegeunterricht. 3 Die Einwohnergemeinden unterstützen das zuständige Departement bei der Durchführung und administrativen Abwicklung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen.

Art. 8

Kantonaler Schulzahnarzt oder kantonale Schulzahnärztin 1 Der kantonale Schulzahnarzt oder die kantonale Schulzahnärztin ist in Zusammenarbeit mit dem Schulgesundheitsdienst für die Durchführung der Zahnuntersuche verantwortlich.

Art. 9

Gemeinde- oder Hausarzt bzw. Gemeinde- oder Hausärztin 1 Schüler und Schülerinnen, welche trotz ansteckender Krankheiten die Gemeinde- oder Hausärztin vorübergehend ausgeschlossen. 3
2 Der Gemeindearzt oder die Gemeindeärztin ist in Zusammenarbeit mit dem Schulgesundheitsdienst für die Durchführung der Haltungskontrolle in der Primarschule und der Gesundheitsberatung im neunten Schuljahr verantwortlich. Die Gesundheitsberatung erfolgt in Absprache mit der jeweiligen Lehrperson und ist auf die Bedürfnisse der Jugendlichen auszurichten.

Art. 10

Schulrat 1 Schüler oder Schülerinnen mit psychischen Störungen, Anzeichen von Milieuschäden oder Verwahrlosung überweist der Schulrat nach Absprache mit dem Gemeindearzt oder der Gemeindeärztin und den Erziehungsberechtigten dem schulpsychologischen Dienst oder nötigenfalls nach Rücksprache mit dem schulpsychologischen Dienst einem Facharzt oder einer Fachärztin oder einer anderen Fachperson.

Art. 11

Privatschulen 1 Die Privatschulen unterstützen das zuständige Departement und die Einwohnergemeinden bei der Durchführung der Gesundheitskontrollen und der Gesundheitsberatung in Schulklassen. Die Durchführung zahnprophylaktischer Massnahmen ist in Privatschulen freiwillig. 2 Die Sonderschule Rütimattli sorgt für die Durchführung von zahnprophylaktischen Massnahmen im Kindergartenalter (zwei Mal pro Jahr) und im Primarschulalter (ein Mal pro Jahr). Die zahnprophylaktischen Massnahmen umfassen fachgerechten theoretischen und praktischen Mund- und Zahnpflegeunterricht. *

Art. 12

Erziehungsberechtigte 1 Bei auffälligen Befunden ist es Sache der Erziehungsberechtigten, für weitere ärztliche und zahnärztliche Abklärungen und Behandlungen zu sorgen. 2 Es ist Sache der Erziehungsberechtigten, die Lehrerschaft über ärztliche Befunde zu orientieren, welche im Unterricht von Bedeutung sein können. 4
3. Finanzielle Bestimmungen

Art. 13

Kostenteilung zwischen Kanton und Einwohnergemeinden 1 Der Kanton trägt die Kosten für: a. die Besoldung des Kantonsarztes oder der Kantonsärztin sowie des kantonalen Schulzahnarztes oder der kantonalen Schulzahnärztin; b. den Schulgesundheitsdienst; c. die Gesundheitskontrollen (ärztliche und zahnärztliche Untersuche) und die Gesundheitsberatung in Schulklassen; d. die Kosten für Drucksachen und die Durchführung von Präventionsaktionen, die durch das zuständige Departement veranlasst werden. 2 Die Einwohnergemeinden tragen die Kosten für die Durchführung der zahnprophylaktischen Massnahmen in den öffentlichen Schulen.

Art. 14

Kosten der Privatschulen 1 Die Privatschulen tragen die Kosten für den an ihrer Schule entstehenden organisatorischen und administrativen Aufwand für die Durchführung der Gesundheitskontrollen, der Gesundheitsberatung in Schulklassen und der allfälligen zahnprophylaktischen Massnahmen. 2 Die Sonderschule Rütimattli trägt die Kosten für die Durchführung der zahnprophylaktischen Massnahmen.

Art. 15

Kosten der Erziehungsberechtigten 1 Sämtliche medizinischen und zahnmedizinischen Behandlungskosten, eingeschlossen Kiefer- und Zahnregulierungen sowie Impfungen, gehen zu Lasten der Erziehungsberechtigten. 4. Schlussbestimmungen

Art. 16

Übergangsbestimmung 1 Bis zum Inkrafttreten von Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung werden die zahnprophylaktischen Massnahmen wie bisher durch den Schulgesundheitsdienst durchgeführt. 5
2 Bis zu einer Entlastung im Rahmen der Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden tragen der Kanton und die Einwohnergemeinden die Kosten gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. b, c und d sowie Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 dieser Verordnung je zur Hälfte.

Art. 17

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt auf den 1. September 2001 in Kraft. 2

Art. 7 Abs. 1 und Art. 11 Abs. 2 dieser Verordnung treten auf den 1.

September 2002 in Kraft. 6
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.06.2001 01.09.2001 Erlass Erstfassung OGS 2001, 49 29.06.2001 01.09.2002

Art. 7 Abs. 1

geändert OGS 2001, 49 29.06.2001 01.09.2002

Art. 11 Abs. 2

geändert OGS 2001, 49 7
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.06.2001 01.09.2001 Erstfassung OGS 2001, 49

Art. 7 Abs. 1

29.06.2001 01.09.2002 geändert OGS 2001, 49

Art. 11 Abs. 2

29.06.2001 01.09.2002 geändert OGS 2001, 49 8
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