Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege (614.1)
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Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege

Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über Fuss- und Wanderwege * (Kantonales Fuss- und Wanderweggesetz, kFWG) vom 29. April 1990 (Stand 1. Januar 2016) Die Landsgemeinde, gestützt auf Art. 52 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundes - gesetzgebung über Fuss- und Wanderwege 1 ) , beschliesst: 1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Zweck

1 Dieses Gesetz regelt die Planung, den Bau, den Unterhalt, die Erhal - tung und den Ersatz von zusammenhängenden Fuss- und Wanderweg - netzen im Interesse der Bevölkerung und des Tourismus.

Art. 2 Begriffe

1 Der Plan der Fusswegnetze im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über Fuss- und Wanderwege (Bundesgesetz) 2 ) gibt Auskunft über die bestehende und vorgesehene Erschliessung der Siedlungsgebiete durch Fusswege. 2 Der Plan der Wanderwegnetze im Sinne von Art. 3 des Bundesgeset - zes gibt Auskunft über die bestehende und vorgesehene Erschliessung von Erholungsgebieten und Aussichtspunkten; Wanderwege liegen in der Regel ausserhalb des Siedlungsgebietes. 1) SR 704 2) SR 704.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
3 Öffentliche Fuss- und Wanderwege privater Eigentümer sind Wege im Eigentum öffentlich-rechtlicher Körperschaften oder Privater, die von je - dermann benützt werden können, insbesondere alle öffentlichen Wege, die im Grundbuch eingetragen sind oder die schon vor dem Jahre 1900 öffentlich benützt worden sind.

Art. 3 Träger der Planung

1 Träger der Planung sind für die Wanderwegnetze (Wanderwegpläne) der Kanton und für die Fusswegnetze (Fusswegpläne) die politischen Gemeinden.

Art. 4 Koordination

1 Die Träger der Planung und alle ihre Behörden und Amtsstellen arbei - ten bei der Ausübung von Tätigkeiten, die sich auf die Fuss- oder Wan - derwege auswirken, zusammen und sind für die nötige Koordination be - sorgt; diese Verpflichtung obliegt dem Kanton auch gegenüber den Nachbarkantonen und dem Bund. 2 Die Planungs- und Vollzugsbehörden berücksichtigen andere vorhan - dene Interessen, insbesondere jene der Land- und Forstwirtschaft.

Art. 5 Änderung der Pläne

1 Die Fuss- und Wanderwegpläne sind in der Regel alle zehn Jahre ge - samthaft zu prüfen und nötigenfalls anzupassen.

Art. 6 Gemeingebrauch

1 Die diesem Gesetz unterstellten Fuss- und Wanderwege dürfen im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, ihrer Gestaltung, der örtlichen Ver - hältnisse und der geltenden Vorschriften von jedermann unentgeltlich und ohne besondere Bewilligung benützt werden.

Art. 7 Ersatz

1 Müssen die in den Plänen festgehaltenen Fuss- oder Wanderwege ge - mäss Art. 7 des Bundesgesetzes 3 ) durch vorhandene oder neu zu schaf - fende Wege ersetzt werden, hat der Verursacher die Kosten zu tragen, wenn er dazu in finanzieller Hinsicht in der Lage ist; werden diese Kosten dem Verursacher nicht überbunden, hat sie die Gemeinde zu tragen. 3) SR 704.1 2
2 Ist ein Ersatz nicht möglich, hat der Verursacher eine Entschädigung zu leisten; diese Entschädigung muss zweckgebunden für die Anlegung oder den Unterhalt von Fuss- beziehungsweise Wanderwegen verwen - det werden. 2 Organisation

Art. 8 Landrat

1 Dem Landrat obliegt der Erlass des kantonalen Wanderwegplanes.

Art. 9 Regierungsrat

1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht über den Vollzug der eidgenössi - schen und kantonalen Vorschriften über Fuss- und Wanderwege aus. 2 Ihm obliegt insbesondere: 1. die Genehmigung der Fusswegpläne; 2. die Vornahme von geringfügigen Änderungen des Wanderweg - planes; 3. die Beschlussfassung betreffend die Ersatzpflicht und die Kosten - tragung gemäss Art. 7, wenn ein Wanderweg ersetzt werden muss; 4. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertra - genen Aufgaben.

Art. 10 Baudirektion

1 Der Baudirektion obliegt die Koordination der Fusswegpläne. 2 Ihr ist die kantonale Fachstelle für Fusswege im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes 4 ) unterstellt.

Art. 11 Forstwirtschaftsdirektion

1 Der Forstwirtschaftsdirektion obliegt die Erarbeitung der Planungs - grundlagen für den Erlass des kantonalen Wanderwegplanes. 2 Sie ist beim Vollzug der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwe - ge 5 ) für alle Verfügungen und Entscheide zuständig, die nicht ausdrück - lich einer andern Instanz zugewiesen werden. 4) SR 704.1 5) SR 704 3
3 Das Oberforstamt ist ihr als kantonale Fachstelle für Wanderwege im Sinne von Art. 13 des Bundesgesetzes 6 ) unterstellt.

Art. 12 Gemeinderat

1 Der Gemeinderat vollzieht unter dem Vorbehalt der Befugnisse der Gemeindeversammlung die in die Zuständigkeit der Gemeinde fallen - den Aufgaben der Gesetzgebung über die Fuss- und Wanderwege 7 ) . 2 Ihm obliegt insbesondere: 1. die Vornahme von geringfügigen Änderungen des Fusswegpla - nes; 2. die Zuteilung der im Voranschlag enthaltenen Mittel für den Un - terhalt und den Bau von Fuss- und Wanderwegen; 3. die Beschlussfassung betreffend die Ersatzpflicht und die Kosten - tragung gemäss Art. 7, wenn ein Fussweg ersetzt werden muss; 4. die Erfüllung der weiteren ihm durch die Gesetzgebung übertra - genen Aufgaben. 3 Planungsvorschriften 3.1 Rechtswirkung der Pläne

Art. 13 Bestehende Wege

1 Die im Fuss- und Wanderwegplan festgehaltenen bestehenden Wege sind für die betreffenden Grundeigentümer verbindlich. 2 Die Grundeigentümer haben die bestimmungsgemässe Benutzung und Kennzeichnung der Fuss- und Wanderwege zu dulden.

Art. 14 Vorgesehene Wege

1 Die im Fuss- oder Wanderwegplan enthaltenen vorgesehenen Wege sind für die Behörden der Gemeinde und des Kantons verbindlich; für die Bundesstellen sind sie gemäss Art. 10 des Bundesgesetzes 8 ) ver - bindlich. 6) SR 704.1 7) SR 704 8) SR 704.1 4
3.2 Planung des Fusswegnetzes

Art. 15 Grundsätze

1 Die politische Gemeinde erstellt entsprechend ihren Bedürfnissen den Fusswegplan. 2 Sie ist verpflichtet, die bestehenden öffentlichen Fusswege privater Eigentümer in den Fusswegplan aufzunehmen.

Art. 16 Zuständigkeit

1 Für den Erlass des Fusswegplanes ist die Gemeindeversammlung zu - ständig. 2 Die erforderlichen Vorarbeiten sind unter Beizug von kantonalen Fach - organisationen durch den Gemeinderat zu leisten.

Art. 17 Vorprüfung

1 Der Fusswegplan ist vor der öffentlichen Auflage beziehungsweise vor der Änderung gemäss Art. 12 Abs. 2 Ziff. 1 der Baudirektion zur Vorprü - fung einzureichen.

Art. 18 Genehmigung

1 Der Fusswegplan bedarf der Genehmigung durch den Regierungsrat. * 2 Bei der Genehmigung sind die Pläne auf ihre Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und den Plänen der Nachbargemeinden zu überprüfen. 3 Änderungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit den Nachbarge - meinden dürfen im Genehmigungsentscheid nur nach erfolgter Anhö - rung der betreffenden Gemeinderäte, der kantonalen Fachorganisatio - nen und der Betroffenen vorgenommen werden. 4 Mit der Genehmigung ist über allfällige Beschwerden zu entscheiden.

Art. 19 * Verfahren

1. Auflage 1 Der Entwurf des Fusswegplans ist unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung sowie zu Anregungen und Vorschlägen im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusammen mit den Beilagen während 30 Tagen zur öffentlichen Einsicht bei der Gemeinde aufzulegen. 5
2 Während der Auflagefrist können stimmberechtigte Personen sowie die gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 9 ) Legitimierten schrift - lich und begründet Einwendungen, Anregungen und Vorschläge einrei - chen. *

Art. 20 * 2. Behandlung der Eingaben

1 Hat die Behandlung der Einwendungen, Anregungen und Vorschläge wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Verfahren für betroffene Drit - te und kantonale Fachorganisationen zu wiederholen. 2 Kann die Einwendung nicht gütlich erledigt werden, teilt der Gemein - derat der einwendenden Person mit, warum er den Stimmberechtigten die Abweisung der Einwendung beantragen werde. 3 Der Gemeinderat nimmt zu den nicht berücksichtigten Anregungen und Vorschlägen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht zu - handen der Gemeindeversammlung Stellung.

Art. 21 * 3. Abänderungsanträge, Abstimmung, Eröffnung

1 Abänderungsanträge im Sinne des Gemeindegesetzes 10 ) sind von den Stimmberechtigten spätestens zehn Tage vor der Gemeindeversamm - lung schriftlich und begründet beim Gemeinderat einzureichen. 2 Der Gemeinderat orientiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie die Direktion über den Eingang von Abände - rungsanträgen. 3 Der Gemeinderat unterbreitet den Stimmberechtigten den Fussweg - plan mit dem begründeten Antrag auf Abweisung der nicht gütlich erle - digten Einwendungen und die Abänderungsanträge zur Beschlussfas - sung. Dabei sind allfällige wesentliche Differenzen zum Vorprüfungsbe - richt gemäss Art. 17 bekanntzugeben und zu begründen. 4 Der Gemeinderat eröffnet den einwendenden Personen den Entscheid über die Einwendungen und den betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen. 9) NG 265.1 10) NG 171.1 6
3.3 Planung des Wanderwegnetzes

Art. 22 * Vorarbeiten

1 Die erforderlichen Vorarbeiten sind unter Beizug von kantonalen Fach - organisationen durch eine vom Landrat gewählte Kommission zu leis - ten. 2 Die bestehenden öffentlichen Wanderwege sind in den Wanderweg - plan aufzunehmen.

Art. 23 * Verfahren

1. Auflage 1 Der Entwurf des Wanderwegplans ist unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung sowie zu Anregungen und Vorschlägen im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusammen mit den Beilagen während 30 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf der Direktion und in den betroffenen Gemein - den aufzulegen. 2 Während der Auflagefrist können stimmberechtigte Personen sowie die gemäss dem Verwaltungsrechtspflegegesetz 11 ) Legitimierten schrift - lich und begründet Einwendungen, Anregungen und Vorschläge einrei - chen. *

Art. 24 * 2. Behandlung der Eingaben

1 Hat die Behandlung der Einwendungen, Anregungen und Vorschläge wesentliche Änderungen zur Folge, ist das Verfahren für betroffene Drit - te und kantonale Fachorganisationen zu wiederholen. 2 Kann die Einwendung nicht gütlich erledigt werden, teilt die Kommissi - on der einsprechenden Person mit, warum sie dem Landrat die Abwei - sung der Einwendung beantragen werde. 3 Die Kommission nimmt zu den nicht berücksichtigten Anregungen und Vorschlägen gesamthaft und abschliessend in einem Bericht zuhanden des Landrates Stellung.

Art. 25 * 3. Inkraftsetzung

1 Der Landrat erlässt den kantonalen Wanderwegplan. 2 Er entscheidet über die nicht erledigten Einwendungen. 11) NG 265.1 7
4 Bau und Unterhalt der Fuss- und Wanderwege

Art. 26 Fusswege

1 Fusswege sind durch die Gemeinde zu bauen und zu kennzeichnen; sie sind unter dem Vorbehalt geltender Grunddienstbarkeiten durch die Gemeinde zu unterhalten. 2 Der Gemeinderat kann mit touristischen Vereinigungen oder privaten Fachorganisationen eine Vereinbarung treffen über die Kennzeichnung der Fusswege sowie über den Unterhalt jener Fusswege, die von der Gemeinde unterhalten werden müssen.

Art. 27 Wanderwege

1 Wanderwege sind durch die Gemeinde zu bauen und zu kennzeich - nen; sie sind unter dem Vorbehalt geltender Grunddienstbarkeiten durch die Gemeinde zu unterhalten. 2 Der Gemeinderat kann mit touristischen Vereinigungen oder privater Fachorganisationen eine Vereinbarung treffen über die Kennzeichnung der Wanderwege sowie über den Unterhalt jener Wanderwege, die von der Gemeinde unterhalten werden müssen. 3 Der Gemeinderat ist zuständig, mit den Eigentümern von Flurstrassen, die keinen staubfreien Deckbelag aufweisen und die als Wanderwege benutzt werden, die Beteiligung der Gemeinde an den Unterhaltsauf - wendungen zu regeln.

Art. 28 * ...

Art. 29 Baubewilligungsverfahren

1. Baubeschluss 1 Der Gemeinderat beschliesst den Bau neuer Fuss- oder Wanderwege im Rahmen des Fuss- oder Wanderwegplanes.

Art. 30 * Auflage des Projektes

1 Das Ausführungsprojekt ist unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusammen mit den Beilagen während 20 Tagen zur öffentlichen Einsicht bei der Gemeinde aufzulegen. 2 Bei Wanderwegen ist das Ausführungsprojekt auch bei der Direktion 8

Art. 31 * Einwendungsverfahren

1 Während der Auflagefrist kann gegen das Ausführungsprojekt beim Gemeinderat Einwendung erhoben werden. 2 Rügen, die bereits im Planungsverfahren hätten erhoben werden kön - nen, sind im Baubewilligungsverfahren nicht mehr zulässig.

Art. 32 Einfriedungen

1 Erstellung und Unterhalt der Einfriedungen, die entlang von Fuss- und Wanderwegen im Sinne dieses Gesetzes erforderlich sind, obliegt den Anstössern, soweit keine andern Vereinbarungen getroffen werden. 2 Die Beschaffenheit der Einfriedungen richtet sich nach den Bestim - mungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch 12 ) . 3 Die Erstellung und der Unterhalt von Sicherheitsabschrankungen ob - liegen den Bau- und Unterhaltspflichtigen gemäss Art. 26 und Art. 27.

Art. 33 Ersatzvornahme

1 Durch Beschluss des Regierungsrates kann der Kanton die einer Gemeinde nach Massgabe dieses Gesetzes obliegenden Aufgaben auf Kosten der Gemeinde ganz oder teilweise übernehmen, wenn es die Si - cherung eines Wanderweges oder die Vollendung eines Fuss- oder Wanderwegnetzes erfordert und die Gemeinde sich weigert, binnen ei - ner vom Regierungsrat festzusetzenden angemessenen Frist die ihr übertragenen Aufgaben auszuführen. 2 Die gleichen Befugnisse stehen dem Gemeinderat gegenüber den be - lasteten Grundeigentümern in bezug auf öffentliche Fusswege zu.

Art. 34 Vorbehalt der Strassen- und Baugesetzgebung

1 Bau und Unterhalt von öffentlichen Strassen, Radrouten, Plätzen und Trottoirs, die auch als Fuss- oder Wanderwege dienen, richtet sich nach den Bestimmungen des Strassengesetzes 13 ) . 2 Die Bestimmungen der Planungs- und Baugesetzgebung 14 ) betreffend die Überbindung der Erstellung von Erschliessungsanlagen an die inter - essierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bleiben vorbe - halten. * 12) NG 211.1 13) NG 622.1 14) NG 611.1 9
5 Rechtsschutz

Art. 35 * Rechtsmittel

1 Gegen Entscheide des Landrates gemäss Art. 25 kann binnen 20 Ta - gen nach erfolgter Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht er - hoben werden. 2 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 15 ) .

Art. 36 * Legitimation

1 Sektionen schweizerischer Fachorganisationen, die seit mindestens 10 Jahren im Kanton tätig sind und nach deren Statuten die Förderung von Fuss- oder Wanderwegen zu den dauernden Hauptaufgaben zählt, sind zur Erhebung einer Einwendung oder Beschwerde legitimiert, soweit sie an der Abweisung, Änderung oder Aufhebung des angefochtenen Be - schlusses oder Entscheides ein schutzwürdiges Interesse haben. 2 Im Übrigen richtet sich die Legitimation nach dem Verwaltungsrechts - pflegegesetz 16 ) . 6 Schlussbestimmungen

Art. 37 Vollzug

1 Der Landrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften.

Art. 38 Änderung bestehender Erlasse

1. Strassengesetz 1

Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 24.

April 1966 über den Bau und den Unterhalt der Strassen (Strassengesetz) 17 ) wird aufgehoben. 2 Das Strassengesetz lautet neu: ...

Art. 39 2. Fremdenverkehrsgesetz

1

Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 25.

April 1971 über die Förderung des Fremdenverkehrs (Fremdenverkehrsgesetz) 18 ) wird aufgehoben. 15) NG 265.1 16) NG 265.1 17) NG 622.1 18) NG 865.1 10
2 Das Fremdenverkehrsgesetz lautet neu: ...

Art. 40 Rechtskraft

1 Dieses Gesetz tritt mit der Annahme durch die Landsgemeinde in Kraft. 2 Es ist im Amtsblatt zu veröffentlichen und in die Gesetzessammlung aufzunehmen. 11
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 29.04.1990 29.04.1990 Erlass Erstfassung A 1990, 829 03.06.1998 01.01.1999 Art. 28 aufgehoben A 1998, 1023, 1530 21.05.2014 01.01.2015 Erlasstitel geändert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 19 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 20 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 21 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 23 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 24 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 25 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 30 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228 21.05.2014 01.01.2015 Art. 34 Abs. 2 geändert A 2014, 874, 2227, 2228 27.05.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 1 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 22 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 23 Abs. 2 geändert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 31 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 35 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 27.05.2015 01.01.2016 Art. 36 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 12
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 29.04.1990 29.04.1990 Erstfassung A 1990, 829 Erlasstitel 21.05.2014 01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 18 Abs. 1 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 19 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 19 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 20 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 21 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 22 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 23 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 23 Abs. 2 27.05.2015

01.01.2016 geändert A 2015, 881, 1338

Art. 24 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 25 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 28 03.06.1998

01.01.1999 aufgehoben A 1998, 1023, 1530

Art. 30 21.05.2014

01.01.2015 totalrevidiert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 31 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 34 Abs. 2 21.05.2014

01.01.2015 geändert A 2014, 874, 2227, 2228

Art. 35 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338

Art. 36 27.05.2015

01.01.2016 totalrevidiert A 2015, 881, 1338 13
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