Verordnung über den schulpsychologischen Dienst
über den schulpsychologischen Dienst vom 26. März 1987 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erlässt, gestützt auf Artikel 59, 64 und 65 des Gesetzes über Schule und Bildung vom 28. Mai 1978 2 , als Verordnung: I. Allgemeines
Art. 1
Institution
1 Der Kanton führt einen schulpsychologischen Dienst.
2 Dem schulpsychologischen Dienst angeschlossen ist eine Stelle für psychomotorische Therapie.
Art. 2
Aufgaben
1 Der schulpsychologische Dienst steht als neutrale Beratungs- und Begutachtungsstelle den Eltern, den Erziehungsbehörden und den Lehrern in Erziehungs- und Schulfragen zur Verfügung. Er kann in Anspruch genommen werden für vorschulpflichtige Kinder, Volksschüler und aus der Schulpflicht entlassene Schüler, die im Kanton Wohnsitz haben und eine weiterführende Schule besuchen.
2 Der kantonalen Stelle für die psychomotorische Therapie obliegt die Behandlung und Förderung von Kindern im genannten Bereich. Sie ist auch für die Beratung von Eltern, Lehrern und Behörden in Fragen der psychomotorischen Therapie zuständig.
Art. 3
Zuständigkeit Der schulpsychologische Dienst sowie die Stelle für die psychomotorische Therapie sind für alle Gemeinden des Kantons zuständig.
Art. 4
Unentgeltlichkeit Die Inanspruchnahme des schulpsychologischen Dienstes und der Therapiestelle ist unentgeltlich. II. Organisation
Art. 5
Unterstellung
1 Der schulpsychologische Dienst ist dem Bildungs- und Kulturdepartement 3 unterstellt.
2 Die Therapiestelle ist dem schulpsychologischen Dienst unterstellt.
Die Wahl des Schulpsychologen sowie des Therapeuten erfolgt auf Antrag des Bildungs- und Kulturdepartementes durch den Regierungsrat.
Art. 7
Wählbarkeit
1 Als Schulpsychologe ist wählbar, wer sich über einen entsprechenden Hochschulabschluss ausweisen kann.
2 Als Therapeut ist wählbar, wer sich über einen entsprechenden Fachabschluss ausweisen kann.
Art. 8
Praktikanten Das Bildungs- und Kulturdepartement kann dem schulpsychologischen Dienst sowie der Stelle für psychomotorische Therapie Praktikanten zuteilen. Die Entschädigung wird durch den Regierungsrat festgelegt.
Art. 9
Stellenbeschreibung Aufgaben und Pflichten des schulpsychologischen Dienstes sowie der Stelle für psychomotorische Therapie werden im einzelnen vom Bildungs- und Kulturdepartement umschrieben. III. Kostentragung
Art. 10
Kostenträger
1 Die nach Abzug von allfälligen Beiträgen der Invalidenversicherung oder Dritter verbleibenden Kosten für den schulpsychologischen Dienst sowie für die kantonale Stelle für psychomotorische Therapie werden vom Kanton getragen. 4
2 Die Einrichtungskosten für den schulpsychologischen Dienst sowie für die kantonale Stelle für psychomotorische Therapie übernimmt der Kanton.
Art. 11
5
Art. 12
Aufhebung bisherigen Rechts Die Verordnung über den schulpsychologischen Dienst vom 7. September
1978
6 wird aufgehoben. IV. Schlussbestimmungen
Art. 13
Inkrafttreten und Vollzug
1 Der Regierungsrat bestimmt, wann diese Verordnung in Kraft tritt. 7
2 Er wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XX, 18; geändert durch das Gesetz über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001, in Kraft seit 1. Januar 2002 (ABl 2001, Anhang: Abstimmungsvorlage vom 2. Dezember 2001, S. 48), und das Gesetz über die Bereinigung der amt lichen Gesetzessammlung (Bereinigungs- gesetz II) vom 15. März 2007, in Kraft seit 1. August 2007 (ABl 2007, 420)
2 LB XVI, 121 (heute Art. 41 Bildungsgesetz, GDB 410.1)
3 Neuer Ausdruck gemäss Bereinigungsgesetz II (Anhang: Ziff. II., Verordnungen, 19.); diese Änderung ist im ganzen Erlass berücksichtigt
4 Geändert durch Art. 20 Bst. a des Gese tzes über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
5 Aufgehoben durch Art. 20 Bst. b des Gesetz es über die Aufgabenteilung zwischen Kanton und Gemeinden (Finanzpaket) vom 20. September 2001
6 LB XVI, 204
7 Vom Regierungsrat auf 1. August 1987 in Kraft gesetzt
Feedback