Regierungsratsbeschluss über die Vereinbarung über den Taxpunktwert für Diabetesberatung und Ernährungsberatung
                            Regierungsratsbeschluss über die Vereinbarung über den Taxpunktwert für Diabetesberatung und Ernä hrungsberatung vom 20. April 2004 1 Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt  auf  Artikel 46  Absatz 4  des  Bundesgesetzes  über  die  Kranken- vers icherung (K VG) vom 18. März 1994 2 , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Genehmigung der Vereinbarung Die   Vereinbarung   über   den   Taxpunktwert   für   Diabetesberatung   und Ernä hrungsberatung      zwischen      der      DiabetesGesellschaft      der Zentralschweiz    und    santésuisse    Zentral schweiz    mit    Gültigkeit ab 1. Januar 2002 wird genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Einsichtnahme Die  Vereinbarung  über  den  Taxpunktwert  kann  bei  der  Staatskanzlei eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Aufhebung bisherigen Rechts Der    Regierungsratsbeschluss    über    den    Vertrag    und    Tarif    für Diabetikerberatungen vom 26. Februar 1991 3 wird aufgehoben. Dieser Beschluss tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2002 in Kraft. 1 OGS 2004, 35 2 SR 832.10 3 OGS 1991, 51