Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (611.4)
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Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen

Einführungsverordnung zur Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen (Kantonale Zweitwohnungsverordnung, kZWV) vom 9. Dezember 2015 (Stand 1. Januar 2016) Der Regierungsrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 64 der Kantonsverfassung, in Ausführung des Bundes - gesetzes vom 20. März 2015 über Zweitwohnungen (Zweitwohnungsge - setz, ZWG) 1 ) , beschliesst: § 1 Aufsicht 1 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über Zweitwohnungen 2 ) . § 2 Meldung des Grundbuchamtes 1 Das Grundbuchamt hat der Baubewilligungsbehörde binnen 10 Tagen nach dem grundbuchlichen Vollzug die Meldung des Eigentumsüber - gangs eines Grundstücks, für das eine Nutzungsbeschränkung nach

Art. 7 Abs. 1 ZWG 3

) angemerkt ist, schriftlich zu erstatten. § 3 Massnahmen bei unrechtmässiger Nutzung 1 Die Baubewilligungsbehörde ordnet gestützt auf Art. 18 ZWG 4 ) die erforderlichen Massnahmen zur Wiederherstellung des rechtmässi - gen Zustandes an. 2 Für die daraus entstehenden Kosten steht der Gemeinde an der Lie - genschaft ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehen - des Pfandrecht gemäss Art. 167 Abs. 3 des Planungs- und Baugeset - zes 5 ) zu. 1) SR 702 2) SR 702 3) SR 702 4) SR 702 5) NG 611.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
§ 4 Änderung der Regierungsratsverordnung 1 Der Anhang der Vollzugsverordnung vom 7. Juli 1998 zum Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der Verwaltung (Regie - rungsratsverordnung) 6 ) wird wie folgt geändert: ... § 5 Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft. 6) NG 152.11 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 09.12.2015 01.01.2016 Erlass Erstfassung A 2015, 2025 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 09.12.2015 01.01.2016 Erstfassung A 2015, 2025 4
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