Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinb... (814.111)
CH - OW

Kantonsratsbeschluss betreffend den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel

betreffend den Beitritt zur revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 24. September 1971 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden, nach Kenntnisnahme von der durch die Vertreter der Kantone am 3. Juni
1971 beschlossenen neuen Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel 2 , unter Berufung auf Artikel 13 und 14 des Gesetzes betreffend das öffentliche Gesundheitswesen (Medizinalgesetz) vom 15. Mai 1955 3 , in Anwendung von Artikel 70 Ziffer 13 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
4 , auf Antrag des Regierungsrates, beschliesst:
1. Der Kanton Obwalden tritt der revidierten Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel vom 3. Juni 1971 5 bei.
2. Der Regierungsrat wird ermächtigt, allfälligen Teiländerungen oder Ergänzungen des Konkordates der Interkantonalen Vereinbarung über die Kontrolle der Heilmittel in eigener Kompetenz zuzustimmen.
3. Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt.
1 LB XII, 374
2 LB XII, 367
3 LB IX, 302
4 LB XIII, 1
5 LB XII, 374
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