Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung
Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung vom 12. Juli 2002 (Stand 1. Januar 2003) Der Landrat von Nidwalden, gestützt auf Art. 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung der Bundes - gesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteue - rung 1 ) , beschliesst:
Art. 1 Gegenstand
1 Dieses Gesetz regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der internationalen Doppelbesteuerung, insbesondere die pauschale Anrechnung ausländischer Quellensteuern an die Steuern des Bundes, des Kantons und der Gemeinden gemäss der eidgenössi - schen Verordnung über die pauschale Steueranrechnung 2 ) .
Art. 2 Organisation, Zuständigkeit und Verfahren
1 Für den Vollzug der Bundesgesetzgebung über die Vermeidung der in - ternationalen Doppelbesteuerung ist das Kantonale Steueramt zustän - dig. 2 Der Antrag auf eine pauschale Steueranrechnung ist beim Kantonalen Steueramt im Doppel einzureichen. 3 Soweit Organisation, Zuständigkeit und Verfahren nicht bundesrecht - lich geregelt sind, gelten die Bestimmungen der Einführungsverordnung zur Verrechnungssteuer 3 ) auch für die pauschale Steueranrechnung. 1) SR 672 2) SR 672.201 3) NG 532.1 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Art. 3 Belastung von Kanton und Gemeinden
1 Der dem Bund nicht zu belastende Anteil der Beträge der pauschalen Steueranrechnung wird zwischen dem Kanton und den Gemeinden im Verhältnis der im Anrechnungsjahr bezogenen Steuereinheiten aufge - teilt.
Art. 4 Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli - chen Bestimmungen.
Art. 5 Aufhebung bisherigen Rechts
1 Alle mit diesem Gesetz in Widerspruch stehenden Bestimmungen sind aufgehoben, insbesondere die Einführungsverordnung vom 6. April 1968 zur Bundesgesetzgebung über die pauschale Steueranrechnung 4 ) und die Verordnung vom 12. Mai 1952 über die Rückerstattung des zu - sätzlichen Steuerrückbehalts USA 5 ) .
Art. 6 Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum. 2 Es tritt auf den 1. Januar 2003 in Kraft. 4) A 1968, 343, 693; 1983, 589 5) A 1952, 426 2
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 12.07.2002 01.01.2003 Erlass Erstfassung A 2002, 976, 1311 3
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 12.07.2002 01.01.2003 Erstfassung A 2002, 976, 1311 4
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