Vollziehungsverordnung zum Gesetz über die Obwaldner Kantonalbank
zum Gesetz ̧ber die Obwaldner Kantonalbank vom 14. Dezember 1973 1 Der Kantonsrat des Kantons Obwalden erl‰sst, in Ausf ̧hrung des Gesetzes ̧ber die Obwaldner Kantonalbank vom
2. Dezember 1973 2 , gest ̧tzt auf Artikel 72 und 73 Absatz 3 der Kantonsverfassung vom 19. Mai
1968
3 , auf Antrag des Regierungsrates, als Verordnung: I. Allgemeines
Art. 1
Rechtsgrundlagen F ̧r die Organisation und den Gesch‰ftskreis der Kantonalbank gelten vorbeh‰ltlich der bundesrechtlichen Bestimmungen das Gesetz ̧ber die Obwaldner Kantonalbank, nachstehend Bankgesetz genannt, und die Bestimmungen dieser Verordnung. II. Betriebsmittel
Art. 2
4 Eigene Mittel Das Dotationskapital, das Partizipationskapital und die Reserven bilden die eigenen Mittel der Bank.
Art. 3
Reserven
1 Der Reservefonds wird in der Bilanz offen ausgewiesen.
2 F ̧r allgemeine und besondere Risiken sowie f ̧r k ̧nftige, gesch‰ftsm‰ssig begr ̧ndete Aufwendungen sind zu Lasten der Jahresrechnung R ̧ckstellungen vorzunehmen.
Art. 4
Spareinlagen
1 Die von der Bank ausgestellten Spar- und Depositenhefte lauten auf den Namen oder den Inhaber.
2 Zur Fˆrderung des Sparsinns kann der Bankrat einzelnen Einlegerkategorien besondere Verg ̧nstigungen einr‰umen.
3 Einzelheiten ̧ber den Spareinlagenverkehr regelt ein vom Bankrat zu erlassendes Reglement.
Art. 5
Kreditoren auf Sicht und Checkrechnungen
1 Die Bank nimmt Gelder in laufender Rechnung auf Kontokorrent- und Checkrechnung an. Guthaben in fremden W‰hrungen werden auf den Namen der Bank, aber auf Rechnung und Gefahr des Kunden bei Banken inner- oder ausserhalb des betreffenden W‰hrungsgebietes, nach Wahl der
Bank angelegt. Der Kunde tr‰gt die Gefahr von gesetzlichen oder behˆrdlichen Beschr‰nkungen, Steuern, Lasten usw. in allen fraglichen L‰ndern.
2 Der Rechnungsinhaber kann ̧ber sein Guthaben jederzeit verf ̧gen. Bei Vorliegen ausserordentlicher Zeit- und Geldverh‰ltnisse kann die Bank f ̧r alle Bez ̧ge K ̧ndigungsfristen festsetzen.
Art. 6
Kreditoren auf Zeit Unter der Bezeichnung ìKreditoren auf Zeitì werden Einlagen auf festen Verfall oder mit bestimmter K ̧ndigungsfrist entgegengenommen. Zins- und R ̧ckzahlungsbedingungen sind beim Abschluss des Gesch‰ftes besonders zu vereinbaren und von der Bank schriftlich zu best‰tigen.
Art. 7
Kassa-Obligationen
1 Die Bank gibt Kassa-Obligationen in runden Betr‰gen von mindestens Fr. 1 000.ñ aus. Sie lauten auf den Inhaber oder auf den Namen und werden auf eine bestimmte Verfallzeit ausgestellt.
2 Die Verzinsung erfolgt durch Einlˆsen der Coupons, die R ̧ckzahlung gegen R ̧ckgabe der Titel. Mit dem Verfalltag endet der Zinsenlauf.
Art. 8
Pfandbriefgesch‰ft
1 Die Bank kann zur Finanzierung der Hypothekaranlagen Pfandbrief- darlehen im Sinne der einschl‰gigen bundesrechtlichen Vorschriften aufnehmen.
2 Sie beteiligt sich mit der ihr zugewiesenen Quote am Aktienkapital der Pfandbriefzentrale der Schweizerischen Kantonalbanken und wirkt bei der Plazierung der Pfandbriefe mit. III. Aktivgesch‰ft A. Kredite und Darlehen
Art. 9
Allgemeines Die Bank gew‰hrt Kredite in laufender Rechnung oder als feste Darlehen gegen Grundpfand, Faustpfand, andere bank ̧bliche Sicherheiten oder ohne besondere Deckung (Blankokredite).
Art. 10
Baukredite
1 F ̧r Bauzwecke werden Kredite in laufender Rechnung im Rahmen der f ̧r Hypothekardarlehen geltenden Grunds‰tze gew‰hrt. Der Kreditnehmer hat die nˆtigen Unterlagen (Pl‰ne, Baubeschrieb, Voranschlag, Grundbuch- ausz ̧ge usw.) vorzulegen und die Sicherung der Restfinanzierung nachzuweisen.
2 Auszahlungen erfolgen in der Regel direkt an die Bauhandwerker und Lieferanten. Der Bank steht das Recht zu, einen Fachmann als Treuh‰nder einzusetzen, der die Bauabwicklung zu ̧berwachen und alle Zahlungsanweisungen zu visieren hat.
Art. 11
Hypothekarkredite Die Bank kann Grundpfandtitel zu Eigentum erwerben und gew‰hrt Grundpfanddarlehen auf bebaute und unbebaute Grundst ̧cke einschliesslich Baurechte und Stockwerkeigentum.
Art. 12
Grundpfandschatzung Die Belehnung der Liegenschaften richtet sich nach einer amtlichen Schatzung, einer bankeigenen Bewertung oder einer andern fachm‰nnischen Expertise (Schatzungswert).
Art. 13
Amortisationsdarlehen
1 Die Bank fˆrdert im Rahmen ihrer Mˆglichkeiten die Entschuldung des Grundeigentums, indem sie besondere Amortisationsdarlehen gew‰hrt und bestrebt ist, auch f ̧r die ̧brigen Hypothekar-Kredite und -Darlehen angemessene periodische Abzahlungen zu vereinbaren.
2 In diesem Sinne stellt sie ihre Dienste insbesondere auch zur Verf ̧gung f ̧r die Amortisation von Kosten, die aus Bodenverbesserungen, Gew‰sser- korrektionen oder anderen gemeinschaftlichen Unternehmen nach Artikel
703 ZGB 5 entstehen. Die Sicherstellung derartiger Darlehen erfolgt gem‰ss Artikel 820 und 821 ZGB.
3 Der Regierungsrat wird, gest ̧tzt auf die Lastenverteilungskontrolle des betreffenden Unternehmens, eine Urkunde ausstellen, die ̧ber die Kostensumme und das Unterpfand, auf dem diese haftet, Auskunft gibt und zugleich feststellt, dass die betreffende Summe bei der Bank amortisiert werden soll. Diese Urkunde bildet den in Artikel 21 der bundesr‰tlichen Verordnung ̧ber das Grundbuch 6 verlangten Ausweis, nach welchem der Grundbuchverwalter eine Grundpfandverschreibung zugunsten der Kantonalbank einzutragen und einen Grundbuchauszug zu erstellen hat.
4 F ̧r die Gew‰hrung von Amortisationsdarlehen, insbesondere die Festsetzung der Annuit‰ten, werden vom Bankrat Weisungen erlassen.
Art. 14
Faustpf‰nder
1 Als Faustpf‰nder kommen insbesondere in Betracht: a. G ̧lten und Schuldbriefe, b. in- und ausl‰ndische Obligationen, Pfandbriefe, Aktien, Sparhefte und andere Wertpapiere; 7 c. Anspr ̧che aus Lebensversicherungspolicen in der Schweiz konzessionierter Gesellschaften, d. Edelmetalle und Wertsachen, e. Waren und Waren vertretende Papiere.
2 Der Bankrat bestimmt die Belehnungshˆhe.
3 Wird bei einer Wertverminderung die entsprechende Nachdeckung oder Abzahlung durch den Schuldner nicht geleistet, so ist die Bank berechtigt, nach vorg‰ngiger Anzeige Faustpf‰nder freih‰ndig zu verwerten und den Erlˆs zu verrechnen.
Art. 15
Zessionskredite Die Bank gew‰hrt in laufender Rechnung Vorsch ̧sse gegen Abtretung bestehender oder k ̧nftiger Forderungen. Es steht ihr frei, solche Abtretungen dem Schuldner anzuzeigen.
Art. 16
‹bernahme von Kaufpreis-Restforderungen Gegen Abtretung der Kaufpreisforderung und des Eigentumsrechtes durch den Verk‰ufer kann die Bank bei der Finanzierung von Fahrzeugen, Maschinen und anderen Mobilien mitwirken. Neben einer angemessenen Anzahlung sind gen ̧gend grosse periodische Tilgungsbetr‰ge zu vereinbaren.
Art. 17
Viehpfand Im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gew‰hrt die Bank Darlehen gegen Viehverschreibung an vertrauensw ̧rdige Viehbesitzer. Die Belehnung soll in der Regel 50 Prozent des Schatzungswertes nicht ̧bersteigen.
Art. 18
B ̧rgschaften Darlehen gegen B ̧rgschaft sind in der Regel von mindestens zwei nat ̧rlichen Personen, wovon eine im Kanton Obwalden wohnhaft sein soll, oder von einer im Handelsregister eingetragenen Gesellschaft solidarisch zu verb ̧rgen.
Art. 19
Blankokredite a. Handelsregisterfirmen
1 Ausser den in Artikel 10 Bst. a und b des Bankgesetzes 8 genannten ˆffentlich-rechtlichen Kˆrperschaften und Organisationen kˆnnen gut fundierten und vertrauensw ̧rdigen im Handelsregister eingetragenen Firmen ungedeckte Betriebskredite einger‰umt werden. Voraussetzung ist ein gesundes Verh‰ltnis der eigenen Mittel zu den Gesamtverpflichtungen. Der Kreditsuchende hat der Bank die erforderlichen Buchhaltungsunterlagen und Informationen zur Verf ̧gung zu stellen.
2 Die Kredite sind aufgrund j‰hrlich einzureichender Buchabschl ̧sse zu ̧berpr ̧fen.
Art. 20
b. andere Kreditnehmer
1 Nicht im Handelsregister eingetragenen Kreditsuchenden (Gewerbe- treibenden, Kˆrperschaften, Institutionen, Personengemeinschaften usw.) kˆnnen Darlehen und Kredite ohne Deckung gew‰hrt werden, wenn ihr Charakter und Gesch‰ftsgebaren als solid und vertrauensw ̧rdig bekannt sind und sie auf Verlangen Einsicht in ihre Vermˆgens- und Betriebsverh‰ltnisse geben.
2 Die Bank gew‰hrt ferner vertrauensw ̧rdigen und gutbeleumdeten Kantonseinwohnern ungedeckte Kredite, sofern die Darlehensnehmer Gew‰hr daf ̧r bieten, dass die Darlehen innert angemessener Zeit zur ̧ckbezahlt werden.
Art. 21
c. Banken
1 Die Bank unterh‰lt nach Bed ̧rfnis laufende Rechnungen mit Banken im In- und Ausland. Sie kann bei ihnen Guthaben auf eigene oder auf Rechnung und Gefahr ihrer Kunden unterhalten.
2 Sie ist erm‰chtigt, gut ausgewiesenen inl‰ndischen Banken Kredite und Vorsch ̧sse ohne weitere Sicherheit zu gew‰hren und bei ihnen Gelder anzulegen.
B. Weitere Dienstleistungen und Bankgesch‰fte
Art. 22
Depotgesch‰fte Die Bank ̧bernimmt aufgrund besonderer Reglemente die Aufbewahrung von Wertschriften und Wertsachen in offenen und verschlossenen Depots.
Art. 23
Tresorf‰cher Die Bank stellt ihrer Kundschaft einbruch- und feuersichere Tresorf‰cher mietweise zur Verf ̧gung.
Art. 24
Vermˆgensverwaltungen
1 Die Bank besorgt die Verwaltung von Wertschriften und ganzen Vermˆgen. Sie pflegt die Kapitalanlageberatung und f ̧hrt Testamentsvollstreckungen sowie Erbteilungen durch.
2 Sie kann bei andern Banken im In- und Ausland oder bei einer Sammeldepot-Zentralstelle Wertschriftendepots errichten, worin auch Titel auf Rechnung und Gefahr von Kunden verwahrt und verwaltet werden.
Art. 25
Wertschriftenhandel a. im allgemeinen Die Bank besorgt den An- und Verkauf von Wertpapieren f ̧r eigene und fremde Rechnung.
Art. 26
b. Anleihens- und Syndikatsgesch‰fte
1 Gemeinsam mit andern Finanzinstituten oder allein vermittelt und ̧bernimmt die Bank Anleihen ˆffentlich-rechtlicher Kˆrperschaften und solider Privatunternehmungen.
2 Sie kann sich an Syndikaten beteiligen, die zur ‹bernahme von Anleihen aller Art und f ̧r Aktienemissionen gebildet werden. Emissionen von im Kanton domizilierten Gesellschaften kann sie auch allein ̧bernehmen und durchf ̧hren.
Art. 27
c. Titel- und Couponsinkasso Aufgrund besonderer Vereinbarung besorgt die Bank den Zahlungsdienst f ̧r Titel und Coupons.
Art. 28
d. Eigene Wertschriften Zur Liquidit‰tssicherung unterh‰lt die Bank ein angemessenes Wertschriftenportefeuille, das aus leicht verk‰uflichen, soliden, auf Schweizerfranken lautenden Wertpapieren bestehen soll.
Art. 29
Zahlungsverkehr Die Bank besorgt Zahlungen an in- und ausl‰ndische Adressaten.
Art. 30
Wechseldiskontierung Die Bank diskontiert Wechsel mit Unterschriften von zahlungsf‰higen Personen auf in- und ausl‰ndische Pl‰tze.
Art. 31
Sorten- und Devisengesch‰fte Die Bank kauft und verkauft fremde Geldsorten und Edelmetalle sowie Checks auf das In- und Ausland f ̧r eigene und fremde Rechnung.
Art. 32
Kautionen Gegen entsprechende Sicherheiten leistet die Bank f ̧r Rechnung Dritter Bankgarantien. Bei solventen Personen oder Firmen kann die Bank auf eine Sicherstellung verzichten.
Art. 33
Weitere Gesch‰fte Die Bank ist berechtigt, allf‰llige weitere ihrem Zweck und ihrer Aufgabe entsprechende Gesch‰fte zu t‰tigen. IV. Organisation a. Bankrat
Art. 34
Einberufung
1 Der Bankrat versammelt sich auf Einladung des Pr‰sidenten, so oft es die Gesch‰fte erfordern, ausserdem auf Verlangen von drei Mitgliedern oder des Direktors.
2 ‹ber die Verhandlungen wird ein Protokoll gef ̧hrt.
Art. 35
Beschlussfassung
1 Der Bankrat ber‰t und beschliesst ̧ber alle Angelegenheiten, die nach Gesetz und Vollziehungsverordnung in seine Kompetenz fallen.
2 Ausnahmsweise kann die Beschlussfassung auf dem Zirkulationsweg erfolgen, sofern nicht mindestens zwei Mitglieder des Bankrates dagegen Einsprache erheben und m ̧ndliche Behandlung verlangen.
3 Zur Beschlussfassung des Bankrates ist die Anwesenheit von mindestens vier Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit z‰hlt die Stimme des Pr‰sidenten doppelt.
Art. 36
Interessenwahrung Die Mitglieder des Bankrates sind verpflichtet, die Interessen der Bank zu wahren und zu vertreten. Sie nehmen jedoch keine Kredit- und Darlehensgesuche direkt entgegen. Der Verkehr mit den Bankkunden ist ausschliesslich Sache der Direktion und des Bankpersonals.
Art. 37
Aufgaben und Befugnisse Dem Bankrat fallen insbesondere folgende Befugnisse zu: a. Erlass der notwendigen Reglemente und Weisungen f ̧r die Organisation und den Gesch‰ftsbetrieb der Bank, b. Aufstellen eines Gesch‰ftsreglementes und Festlegen der internen Befugnisse, c. Umschreiben der wesentlichen Grunds‰tze f ̧r die Buchf ̧hrung der Bank, d. Bezeichnen der bankengesetzlichen, von der Eidgenˆssischen Bankenkommission anerkannten externen Revisionsgesellschaft, 9
e. Bestellen des unabh‰ngigen, dem Bankrat direkt unterstellten internen Inspektorates sowie Anordnen besonderer Pr ̧fungen durch die Rechnungspr ̧fungskommission oder externe Fachexperten, 10 f. Feststellen des Jahresergebnisses und Vorlegen der Jahresrechnung nebst Gesch‰ftsbericht an den Kantonsrat, g. Antragstellen ̧ber eine Erhˆhung des Dotationskapitals und ̧ber Ausgabe und Konversion diesbez ̧glicher Anleihen sowie ̧ber Schaffung und Erhˆhung des Partizipationskapitals, 11 h. Festsetzen der Gesch‰ftsbedingungen, i. Regeln der Schalterstunden, k. Errichten und Betrieb von Einnehmereien, Agenturen und Filialen, l. Festsetzen der Entsch‰digungen f ̧r die Bankbehˆrden, m. Vorschlag f ̧r die Wahl des Direktors an den Kantonsrat, n. Anstellen und Entlassen des Personals und allf‰lliger Vizedirektoren sowie Festsetzen der Anstellungsbedingungen, o. Erteilen und Entzug von Zeichnungsberechtigungen, p. Regeln der Invalidit‰ts-, Alters- und Hinterlassenen-Vorsorge f ̧r das Personal. b. Direktion
Art. 38
Aufgaben und Befugnisse
1 Der Direktor erledigt alle Aufgaben, die sich aus der Gesch‰ftsf ̧hrung ergeben und nicht durch Gesetz, Vollziehungsverordnung oder Gesch‰ftsreglement andern Organen ̧bertragen sind.
2 Einzelne Obliegenheiten und Befugnisse des Direktors kˆnnen mit Zustimmung des Bankrates anderen Funktion‰ren ̧bertragen werden.
3 Im Interesse einer raschen Gesch‰ftsabwicklung ist der Direktor erm‰chtigt, ausnahmsweise Kreditgesch‰fte abzuschliessen, die nicht in seiner Befugnis liegen. Er hat nachtr‰glich die Genehmigung des Bankrates einzuholen. c. Rechnungspr ̧fungskommission
Art. 39
Aufgaben Ausser der Pr ̧fung der Jahresrechnung hat die Rechnungspr ̧fungs- kommission nach Ermessen zus‰tzliche Kontroll- und Revisionsarbeiten durchzuf ̧hren. d. Aufsicht gem‰ss Bundesrecht 12
Art. 39a
13 Eidgenˆssische Bankenkommission
1 Die bankengesetzliche Aufsicht ̧ber die Kantonalbank wird im Sinne von
Art. 3a des Bundesgesetzes ̧ber die Banken und Sparkassen
14 der Eidgenˆssischen Bankenkommission ̧bertragen.
2 Der Regierungsrat stellt den Vollzug von Anordnungen der Eidgenˆssischen Bankenkommission sicher.
e. Haftung
Art. 39b
16 Verantwortlichkeit
1 Die Bankorgane haften der Bank und dem Kanton f ̧r den Schaden, den sie direkt oder indirekt durch vors‰tzliche oder grobfahrl‰ssige Verletzung ihrer Pflichten verursachen nach den Vorschriften des Haftungsgesetzes 17 ; das Personal haftet der Bank nach den Vorschriften des Arbeitsvertrags- rechts, soweit die Anstellungsbedingungen nicht etwas anderes bestimmen.
2 Die Verantwortlichkeit der bankengesetzlichen externen Revisionsgesell- schaft wird durch die Bestimmungen des Bundesgesetzes ̧ber die Banken und Sparkassen 18 geregelt, jene eines allf‰lligen externen Fachexperten durch das Obligationenrecht 19 . V. Schlussbestimmungen
Art. 40
Inkraftsetzung
1 Diese Vollziehungsverordnung tritt nach Annahme des Gesetzes am
1. Januar 1974 in Kraft. Gleichzeitig werden jene vom 27. November 1919 20 und deren Erg‰nzungen aufgehoben.
2 Bestimmungen bestehender Reglemente und Weisungen behalten, soweit sie dem Gesetz und dieser Verordnung nicht widersprechen, ihre G ̧ltigkeit, bis sie durch neue ersetzt werden.
1 LB XIV, 318; ge‰ndert durch Nachtrag vom 16. Oktober 1986, in Kraft seit
1. November 1986 (LB XIX, 381), und Nachtrag vom 29. Februar 1996, in Kraft seit
1. Mai 1996 (LB XXIV, 20)
2 LB XIV, 308
3 LB XIII, 1
4 Fassung gem‰ss Nachtrag vom 16. Oktober 1986
5 SR 210
6 SR 211.432.1
7 Ge‰ndert durch Nachtrag vom 16. Oktober 1986
8 LB XIV, 308
9 Ge‰ndert durch Nachtrag vom 29. Februar 1996
10 Ge‰ndert durch Nachtrag vom 29. Februar 1996
11 Ge‰ndert durch Nachtrag vom 16. Oktober 1986
12 Eingef ̧gt durch Nachtrag vom 29. Februar 1996
13 Eingef ̧gt durch Nachtrag vom 29. Februar 1996
14 SR 952.0
15 Eingef ̧gt durch Nachtrag vom 29. Februar 1996
16 Eingef ̧gt durch Nachtrag vom 29. Februar 1996
17 LB XX, 353
18 SR 952.0 (Art. 41)
19 SR 220
20 LB V, 361
Feedback