Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbe... (832.14)
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Spitalabkommen mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie/interventionelle Kardiologie

mit dem Kanton Luzern und dem Kanton Basel-Stadt über die Zusammenarbeit im Bereich der Herzchirurgie/interventionelle Kardiologie vom 18. Februar 1997 1 A. Allgemeines
1. Zweck Der Vertrag bezweckt:
1.1 eine angemessene, zwischen den Vertragsparteien koordinierte medizinisch-pflegerische Betreuung herzkranker Patientinnen und Patienten mit zivilrechtlichem Wohnsitz im Kanton Obwalden;
1.2 die gegenseitige Information und Dokumentation, insbesondere bezüglich medizinische Entwicklung, Patientenstatistik und Kosten;
1.3 die Zusammenarbeit und Aufgabenteilung im Bereich der Herz- chirurgie und der interventionellen Kardiologie zwischen den Kantonen bzw. dem Kantonsspital Basel mit seinen Universitäts- kliniken, dem Kantonsspital Luzern und dem Kanton Obwalden;
1.4 die aufwandgerechte Regelung der Kostenabgeltung gegenseitig erbrachter Dienstleistungen im Bereich Herzchirurgie und inter- ventionelle Kardiologie.
2. Geltungsbereich Dieser Vertrag gilt für die stationäre Behandlung von Patientinnen und Patienten mit Wohnsitz im Kanton Obwalden für herzchirurgische und interventionelle Eingriffe auf der allgemeinen Abteilung im Kantonsspital Basel oder im Kantonsspital Luzern.
3. Wartezeit und Notfalldienst
3.1 Die Kantonsspitäler Luzern und Basel garantieren die Behandlung sämtlicher Patientinnen und Patienten mit Herzerkrankungen innert nützlicher Frist.
3.2 Das Kantonsspital Luzern garantiert zusammen mit dem Kantons- spital Basel einen durchgehenden (24 Stunden) fachärztlich ge- leisteten Notfalldienst für herzkranke Patientinnen und Patienten. B. Stationäre Behandlung im Kantonsspital Luzern oder im Kantonsspital Basel
4. Art und Ort des Eingriffs Das Kantonsspital Luzern garantiert zusammen mit dem Kantonsspital Basel die Aufnahme aller Patientinnen und Patienten mit Herzkrankheiten, die zivilrechtlichen Wohnsitz im Kanton Obwalden haben. Über die Notwendigkeit einer chirurgischen Behandlung oder einer Behandlung mittels Katheter (Dilatation, PTCA) entscheidet die kardio- chirurgische Konferenz am Kantonsspital Luzern. An dieser sind der Kardiologe des Kantonsspitals Luzern, der Herzchirurg des Kantonsspitals Basel, der Narkosearzt des Kantonsspitals Luzern sowie nach Bedarf oder Wunsch der zuweisende Haus- oder Spitalarzt anwesend.
Diese Konferenz macht auch einen Vorschlag, ob der chirurgische Eingriff im Kantonsspital Luzern oder Basel vorgenommen werden soll. In erster Linie werden dabei die Schwere der Krankheit und das Risiko berücksichtigt. Zusätzlich werden auch die zeitgerechte Behandlung (Kapazität) und der Wunsch der Patientinnen und Patienten mitberücksichtigt. Die interventionellen Eingriffe mittels Katheter werden in der Regel am Kantonsspital Luzern durchgeführt. Bei Notfällen ist auch eine direkte Einweisung ins Kantonsspital Basel möglich.
5. Leistungen und Leistungsabgeltung
5.1 Für herzchirurgische Eingriffe auf der allgemeinen Abteilung wird eine Fallpauschale von – Fr. 31 000.– für das Kantonsspital Basel (durchschnittlich schwierigere Eingriffe) und – Fr. 26 000.– für das Kantonsspital Luzern vereinbart, indexiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP), Stand 1. Januar 1997, unter Einschluss aller Risiken.
5.1.1 Die Fallpauschalen umfassen alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in Ziffer 5.1.2 ausgenommen sind, insbesondere: – den Spitalaufenthalt für die volle Dauer der Spitalbedürftigkeit, einschliesslich der notwendigen Intensivpflege, – alle ärztlichen Leistungen, – die Kosten der Operationssaalbenützung, Anästhesie, Herz- Lungen-Maschine, – zusätzliche Operationen, wie beispielsweise Re-Thorakotomie bei Nachblutungen, Herztamponade usw., – intraaortale Ballonpumpe (IABP), – sämtliche Nebenkosten, wie Röntgen, Labor, Medikamente, Blutkonserven, Blutersatzmittel, sämtliches Material, Physiotherapie usw.
5.1.2 Die Fallpauschalen umfassen nicht: – die persönlichen Auslagen der Patientinnen und Patienten, – Implantate, wie z. B. Schrittmacher, Herzklappenprothesen, Homografts usw., zum Einstandspreis plus 10 %, – Hämodialyse, – diagnostische Herzkatheter-Untersuchungen, – Transportkosten.
5.2 Für interventionelle Herzkathetereingriffe (Dilatationen, PTCA) auf der allgemeinen Abteilung wird eine Fallpauschale von – Fr. 10 350.– ohne Stenteinlage (Gefässstützhülse) und – Fr. 19 500.– mit Stenteinlage (inkl. Implatationsmaterial) vereinbart, indexiert auf dem Landesindex der Konsumentenpreise (LIKP), Stand 1. Januar 1997, unter Einschluss aller Risiken. Die Fallpauschale gilt sowohl für das Kantonsspital Luzern als auch für das Kantonsspital Basel.
5.2.1 Die Fallpauschalen umfassen alle Leistungen, die nicht ausdrücklich in Ziffer 5.2.2 ausgenommen sind, insbesondere: – den Spitalaufenthalt für die volle Dauer der Spitalbedürftigkeit, einschliesslich der notwendigen Intensivpflege, – alle ärztlichen Leistungen, – sämtliche Nebenkosten, wie Röntgen, Labor, Medikamente, Blutkonserven, Blutersatzmittel, sämtliches Material (Katheter) usw., – Stand-by Herzchirurgie-Equipe.
5.2.2 Die Fallpauschalen umfassen nicht: – die persönlichen Auslagen der Patientinnen und Patienten,
– diagnostische Herzkatheter-Untersuchungen, – Transportkosten.
5.3 Die Fallpauschalen werden nach 12 Monaten überprüft. Bei ausgewiesenen Abweichungen können sie einvernehmlich durch die Vertragsparteien angepasst werden. C. Verfahren der Kostenvergütung und weitere Bestimmungen
6. Verfahren der Kostenvergütung
6.1 Die Kantonsspitäler Luzern und Basel stellen dem Kanton Obwalden Rechnung für die erbrachten Leistungen (abzüglich Garanten- leistungen, wie Kranken- und Unfallversicherer, IV oder MV).
6.2 Das Gewerbe- und Fürsorgedepartement des Kantons Obwalden ist berechtigt, die Abrechnung durch Revisionsorgane, unter Wahrung des Amts- und Arztgeheimnisses, innerhalb von zwei Jahren kontrollieren zu lassen.
6.3 Das Kostengutspracheverfahren richtet sich ohne anderslautende Vereinbarung nach den Empfehlungen der Schweizerischen Sanitätsdirektorenkonferenz.
7. Geltungsdauer, Kündigung, Ermächtigung
7.1 Dieser Vertrag wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
7.2 Er kann von jeder Vertragspartei, unter Einhaltung einer Kündigungs- frist von zwölf Monaten, auf Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
7.3 Die Anpassung der Pauschalen gemäss Ziffer 5.1 und 5.2 erfolgt jeweils per 1. Januar des Folgejahres, entsprechend dem Landes- index der Konsumentenpreise (LIKP), erstmals per Januar 1998.
8. Verträge mit anderen Anbietern Der Kanton Obwalden orientiert die zuständigen Departemente der Kantone Basel-Stadt und Luzern über bereits abgeschlossene oder geplante Vereinbarungen mit anderen Kantonen betreffend die Durchführung herzchirurgischer und interventioneller Eingriffe.
9. Inkrafttreten Dieser Vertrag tritt am 1. April 1997 in Kraft.
1 LB XXIV, 260
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